Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV150007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. E . Is e li Beschluss vom 21. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2
vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf
betreffend Vollstreckung und unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerden gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Juli 2015 (EZ150001-D)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern der am tt.mm.2006 geborenen Tochter C.. Vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ist vom Beistand des Kindes C. gegen deren Eltern eine Klage be- treffend Vaterschaft und Unterhalt hängig (Geschäfts-Nr. FK140018-D). In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 7. April 2015 einen Teilvergleich, über wel- chen mit Verfügung vom 8. April 2015 im Rahmen einer vorsorglichen Massnah- me wie folgt entschieden wurde (Urk. 4/1 S. 3 f.): 1. Für die Dauer des Prozesses bleibt die Obhut über die Klägerin bei der Beklagten 2. 2. Der Beklagte 1 ist berechtigt, die Klägerin vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit si ch auf Besuch zu nehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils von Sonntag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, erstmals am Sonntag 3. Mai 2015. Der Beklagte 1 ist verpflichtet, während der Ausübung des Be- suchsrechts jederzeit telefonisch erreichbar zu sein. 3. [...] 4. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden. 5. [Mi ttei lung] 6. [Berufung] 2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 machte der Kindsvater, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 (fortan: Gesuchsteller) beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ein Vollstreckungsbegehren für das oben erwähnte Besuchsrecht anhängig (Urk. 1). Nach D urchführung ei nes Schrif- tenwechsels erliess die Vorinstanz am 6. Juli 2015 folgende Verfügung (Urk. 15): 1. Das Rechtsbegehren des Gesuchstellers wird in Bezug auf Ziffer 1 desselben als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die ausgefallenen Besuchs- rechtstage vom 3. Mai 2015 und 17. Mai 2015 nachzuholen und zwar wie folgt:
am 1. und 3. Wochenende des Monats, der auf die Rechtskraft dieses Entscheides folgt, jeweils von Sonntag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr (Bsp. wird der Entscheid im August 2015 rechtskräftig, sind die zwei Besuchsrechtstage am 1. und 3. Septemberwochenende 2015 nachzuholen). 3. Kommt die Gesuchsgegnerin dem Befehl gemäss Dispositivziffer 2 nicht nach, wird sie gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO mit Ord- nungsbusse bi s zu Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung bestraft. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, aber mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller diesen Betrag (Fr. 1'000.–) zu ersetzen. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen. 7. [Mi ttei lung] 8. [Beschwerde] 9. [kein Fristenstillstand] 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 14. August 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht s.V., vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben, und es sei das Vollstreckungsbegeh- ren des Gesuchstellers und Beschwerdegegners vollständig ab- zuwei sen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidfindung an die Vori nstanz zurückzuwei sen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners. 5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege so- wohl für die Vorinstanz als auch für das obergerichtliche Verfah- ren zu erteilen, und es sei in der Person der Unterzeichnerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sowohl für das vorinstanzliche, als auch für das obergerichtliche Verfahren zu erteilen."
Mit Verfügung vom 19. August 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, um zum Gesuch um Ertei lung der aufschi ebenden Wi rkung schri ftli ch Stel- lung zu nehmen (Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 1). Die Stellungnahme erfolgte mit Ein- gabe vom 31. August 2015 (Urk. 19 bis 21/1-3) und wurde der Gegenpartei am 3. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 22). Am 9. und 18. September 2015 gingen weitere Eingaben der Parteien ein (Urk. 23 f., Urk. 26 bis 28/4-5). Mit Verfügung vom 30. September 2015 wurde der Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 29 Dispositiv- Ziffer 2). Dem Gesuchsteller wurde mi t Verfügung vom 15. Oktober 2015 Fri st zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 30). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 teilte der Gesuchsteller mit, er schliesse sich vollumfänglich der Begründung des Voll- streckungsentscheids der Vorinstanz an und verzichte mangels erlaubter neuer Vorbringen der Gesuchsgegnerin auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 31). Mit Ver- fügung vom 5. November 2015 wurde diese Eingabe der Gegenpartei zur Kennt- nisnahme zugestellt (vgl. Urk. 32). II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaupt unge n und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungs maxi me unterstehen. III. 1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Gesuchsgegnerin das Besuchsrecht vereiteln wolle, und habe – indem
sich der Vorderrichter auf Akten des Erkenntni sverfahre ns betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Geschäfts-Nr. FK140018-D) gestützt habe – als Indiz hierfür das Verhältnis zu ihrem früheren Ehemann und der älteren Tochter D._____ herange- zogen. Da dies der Gesuchsteller im Vollstreckungsverfahren gar nicht behauptet habe und die Gesuchsgegnerin damit keine Veranlassung gehabt habe, im Voll- streckungsverfahre n zu di eser Behauptung Stellung zu nehmen, sei i hr rechtli- ches Gehör verletzt worden. Zudem habe sie die Behauptung im Erkenntni sver- fahren bestritten (Urk. 14 S. 5). 2. Der Gesuchsteller erwidert (i n sei ner Stellungnahme zur aufschi eben- den Wi rkung), die Gesuchsgegnerin habe im Erkenntnisverfahren (FK140018-D) zu sämtli chen seiner Vorbringen Stellung nehmen können. Aus dem Umstand, dass sich die Gesuchsgegnerin im Erkenntnisverfahren retrospektiv nicht genü- gend verteidigt habe, könne ni cht unbesehen eine Gehörsverletzung abgeleitet werden. Es habe seinem Vollstreckungsgesuch vom 19. Mai 2015 auch das Schreiben von Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ vom 6. Mai 2015 an die Gesuchs- gegnerin beigelegen, in welchem auf das gleiche Verhalten der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht ihrer älteren Tochter hingewiesen wor- den sei. Im Übrigen gelte die Untersuchungsmaxime, weshalb die Gesuchsgeg- nerin jederzeit damit rechnen müsse, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbe- gründung alles ihr Bekannte verwenden werde (Urk. 19 S. 3 f.). 3.1. D i e Vori nstanz stützte i hren Entschei d auf die Akten des Erkenntni sver- fahrens betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Geschäfts-Nr. FK140018-D; Urk. 15 S. 6 ff.). Diese Akten wurden jedoch nicht formell beigezogen und bi lden ni cht Be- standteil der vorinstanzlichen Akten des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Urk. 1 bis 13). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Ein Teilgehalt dieses Verfahrensgrundrechts ist der Anspruch auf Orientierung über den Verfahrensgang. Die Betroffenen haben Anspruch darauf, über sämtliche für die Entscheidfindung relevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden. Das heisst, die betroffene Partei hat über den Beizug von Urkunden informiert zu werden (BGE 124 II 132 E. 2b; BGE 132 V 387 E. 6.2; BK ZPO I-Hurni , Art. 53 N 16 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 8). Ei n geri chtlicher Entscheid darf
nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Par- tei en Stellung nehmen konnten (BK ZPO I-Hurni , Art. 53 N 37). Wer die Ent- scheidgrundlagen des Gerichtes nicht kennt, kann nicht wirksam und sachbezo- gen Stellung nehmen (Göksu, D IKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27). Die Parteien kön- nen Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Mit dem Anspruch auf Aktenei nsi cht geht ei n Anspruch auf (ordentliche) Aktenfüh- rung ei nher (BGE 130 II 473 E. 4.1; BGer 5A_230/2009 vom 28. April 2009, E. 4.2.; vgl. BK ZPO I-Hurni , Art. 53 N 67). Das Aktendossier muss vollständig sei n (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 19). 3.2. Gegen die eben erwähnten Grundsätze hat die Vorinstanz verstossen. Zwar hat der Standpunkt des Gesuchstellers (s. E. 2 oben) i nsofern etwas für sich, als es i n BGE 132 V 387 E. 6.2 heisst, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten zu informieren sind, welche diese nicht ken- nen und auch ni cht kennen können, und vorliegend davon auszugehen ist , dass die Parteien die Akten des Erkenntni sverfahrens betreffend Vaterschaft und Un- terhalt (FK140018-D ) kennen. Alleine schon der Umstand, dass die Beschwer- deinstanz mangels formellen Aktenbeizugs ni cht prüfen kann, welche Behauptun- gen im Hauptverfahren aufgestellt wurden, verdeutlicht aber, dass der Bezug auf Urkunden, die sich nicht bei den Akten des Vollstreckungsverfahrens befinden, ni cht statthaft ist. Werden Akten beizogen, auf die sich das Gericht stützen will, so ist dies den Parteien mitzuteilen und die Urkunden müssen Teil des Aktendos- siers sein. Mit den Akten des Erkenntni sverfahrens fehlt es denn auch an schlüs- sigen Anhaltspunkten dafür, dass die Kindsmutter die Tochter bewusst gegen den Kindsvater beeinflussen würde. Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnah- me steht jedoch nur dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (BGer 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014, E. 2.1 unter Hi nwei s auf BGE 107 II 301 E. 5).
dete die Vorinstanz die Höhe der Mietkosten und der Zusatzversicherungen der Gesuchsgegnerin (Urk. 15 S. 13). 1.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie selber verfüge über keinerlei Einkommen und Vermögen, was der Vorinstanz bekannt sei und aus den einge- reichten Steuererklärungen 2012 und 2013 hervorgehe. Sie habe das Einkommen ihres Ehemanns mit Lohnausweisen belegt. Im Jahr 2013 habe sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 6'105.– und im Jahr 2014 Fr. 6'516.– betragen. Die Ge- suchsgegnerin und ihre beiden Kinder hätten einen Bedarf von Fr. 5'358.50. Sie habe bei der Miete für sich und die beiden Kinder zwei Drittel der Gesamtmiete von Fr. 3'145.– eingesetzt, d.h. Fr. 2'130.–. Dieser Betrag sei für eine dreiköpfige Familie angemessen. Selbst bei einer günstigeren Miete würde sich ihr Bedarf noch immer auf über Fr. 5'000.– belaufen, welcher mit dem Einkommen ihres Ehemannes nicht oder höchstens knapp gedeckt werden könnte. Sie suche zu- dem krampfhaft nach einer günstigeren Wohnung, da ihr Ehemann Ende Juli 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei (Urk. 17/5). Mittlerweile werde sie von der Gemeinde E._____ fi nanzi ell unterstützt (Urk. 14 S. 11 unter Hinweis auf Urk. 17/4). Sie habe unterdessen ei n Eheschutzgesuc h ei ngerei cht und in dessen Rahmen ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses gestellt (Urk. 14 S. 12 unter Hinweis auf Urk. 17/6). Der Bedarf ihres Ehe- mannes betrage nach dessen Auszug mindestens Fr. 3'000.–. Er müsse zudem für sei nen Sohn F._____ aus einer früheren Ehe Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 850.– bezahlen. Zudem sei er vermögenslos (Urk. 14 S. 13 unter Hinweis auf Urk. 17/7-9). 1.3. Die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevor- schussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor; sowohl in eherechtlichen Verfahren (BGE 119 Ia 11 E. 3a) als auch i n Prozessen mit Dritten (BGE 85 I 1 E. 3; BK ZPO I-Bühler, Vorbemerkun- gen zu Art. 117 bis 123 N 49 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung gegenüber dem anderen Ehe- gatten um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führen kann, dass die unent-
geltliche Rechtspflege verweigert wird (BGer 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten kann einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn glaubhaft ge- macht wird, dass ein verheirateter Gesuchsteller vom anderen Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange hierüber Ungewissheit be- steht, gilt er nicht als mittellos (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 38). Lebt ein Gesuch- steller mit seinem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt zusammen, der aufgrund seiner Beistands- und Unterhaltspflicht verpflichtet ist, die Kosten der Gemein- schaft – auch Prozesskosten – mitzutragen, ist die Mittellosigkeit des einzelnen Ehegatten nach Massgabe einer Gesamtrechnung zu ermitteln. Die beidseitigen (Netto-)Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten sind dem gesamten prozessualen Notbedarf für die ganze Familie unter Einschluss der gemeinsamen Kinder und der beidseitigen Verpflichtungen gegenüber Dritten gegenüberzustel- len (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 205). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann jedoch nicht einfach unter Hi nwei s auf den Vorrang des Prozesskostenvorschusses verweigert wer- den, solange nicht glaubhaft gemacht worden ist , dass der andere Ehegatte tat- sächlich zur Leistung eines solchen Vorschusses in der Lage wäre. Die für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege geltende Untersuchungsmaxime erstreckt sich auch auf die Vorfrage eines Prozesskostenvorschusses (vgl. KassGer ZH AA070047 vom 14. November 2007). Die Gesuchsgegnerin bezifferte den Bedarf für si ch persönli ch und ihre beiden Kinder auf Fr. 5'358.50 und belegte dies mit entsprechenden Urkunden (Urk. 9 S. 7 f. und Urk. 12/2-17). Zudem machte sie geltend, ihr Ehemann habe im Jahr 2014 ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 74'603.– bzw. monatlich Fr. 6'216.– verdient (Urk. 9 S. 8 und Urk. 12/19). Sie reichte ihre Steuererklärung 2013 ein, in welcher sie ein steuerbares Vermögen von Fr. 3'028.– auswies (Urk. 12/14). Mit einer provisorischen Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 wurden dem Ehepaar zudem Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 2'050.55 in Aussicht gestellt (Urk. 12/17). Damit machte die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz glaubhaft, dass von i hrem Ehemann kein Prozesskostenvorschuss erhältli ch gemacht werden kann. Zwar reichte die Gesuchsgegnerin die Urkunden zur Unterhaltspfli c ht und zum Vermögensstand
i hres Ehemannes (Urk. 17/7-9) erst vor Beschwerdeinstanz ins Recht. Diese Ur- kunden können aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden. Sie erweisen sich aber ni cht als notwendig, um die Prozessarmut der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren beur- teilen zu können. D i e Gesuchsgegneri n selbst erzi elt kei n Ei nkommen und muss mittlerweile von der Sozialhilfe unterstützt werden (Urk. 17/4). Sie hat damit vor beiden Instanzen als mittellos zu gelten. Da auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege sowohl für das erst- als auch das zweiti nstanzli che Verfah- ren betreffend Vollstreckung (s. E. 2 unten) dami t gutzuhei ssen und es i st i hr i n der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zur Seite zu stellen. 2. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfah- ren i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG von Fr. 1'200.– auszugehen. Davon entfällt die eine Hälfte auf das Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung und die andere Hälfte auf dasjenige betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Die Prozesskosten für das Armenrechtsgesuch werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist dies der Kanton Züri ch, weshalb für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens keine Kosten zu erheben sind und di e Entscheidgebühr damit auf Fr. 600.– festzusetzen ist. Die Gesuchsgegne- rin ist für i hre Bemühungen mi t Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGer 4A_374/2013 vom 23. September 2014, E. 4.3.2 und 5). Bei dieser Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Gesuchsgegneri n um unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Bei den Prozesskosten betreffend die Vollstreckung gilt folgendes: Der Fra- ge des Obsiegens und Unterliegens kommt in Verfahren mit Bezug auf Kinderbe- lange höchstens untergeordnete Bedeutung zu. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts können die Kosten – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden, wenn
die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur An- tragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher für die verbleibende Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 600.– eine hälf- tige Kostenaufteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigungen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Der Gesuchsgegnerin wird für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren be- treffend Vollstreckung die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird i hr in der Person von Rechtsanwälti n lic. i ur. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wer- den keine Kosten erhoben. 4. Die Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren betreffend unent- geltliche Rechtspflege mit Fr. 800.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Für das Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung wird die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 600.– festgesetzt. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren betreffend Vollstreckung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchsgegnerin wird zufolge der ihr gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Für das Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung werden keine Par- teientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 21. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
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