Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV150004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 16. Juni 2015
i n Sachen
gegen
Stadt Dübendorf, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 13. April 2015 (EZ150001-I)
Erwägungen: 1.1 Am 13. April 2015 entschied die Vorinstanz über das von der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) am 22. Januar 2015 eingereichte Vollstreckungsbegehren wie folgt (Urk. 22 S. 7 f.): "1. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss an der C._____-Strasse ..., in 8600 Dübendorf, sofort zu räumen und der Gesuchstel- lerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt Dübendorf wird angewiesen, auf Verlangen der Gesuchstelle- rin die Verpflichtung der Gesuchsgegner gemäss Dispositivziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Gesuchstellerin hat die Voll- zugskosten vorzuschiessen, doch sind ihr diese von den Gesuchsgegnern je zur Hälf- te unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 420.–. 4. Die Kosten werden den Gesuchsgegnern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt. Sie werden von der Gesuchstellerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind ihr aber von den Ge- suchsgegnern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu er- setzen. 5. Die Gesuchsgegner werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu- züglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). " 1.2 Dieser Entscheid erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Ersuchen der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchgegner) in begründeter Form (Urk. 16; Urk. 18 und Urk. 19).
1.3 Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (überbracht am 5. Juni 2015) erhoben die Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde mit folgenden, sinngemässen Anträ- gen (Urk. 21 S. 2): 1. Das Mietverhältnis sei längst möglich zu erstrecken. 2. Alle Gerichtskosten seien zulasten der Stadt Dübendorf Liegenschaftenverwaltung zu regeln. 3. Die Verfügung vom 25. Mai 2012, Geschäfts-Nr. ER120015-I/AS/U01/GT/BB, des Bezirksgerichts Uster, sei nochmals zu überprüfen. 4. Es sei das Protokoll, welches die von den Parteien vor der Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht Uster geschlossene Vereinbarung enthalte, als ungültig zu erklären. 5. Das Urteil vom 13. April 2015 Geschäfts-Nr. EZ150001-I/AS/U01/Io/km sei mit dem aktuellen Fall, Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. März 2015 Geschäfts- Nr. EB140526-I/Si/Z01/sa/ma und EB140527-I/Si/Z01/sa/ma betreffend Gerichtskos- ten gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 "zusammenzustellen". 2.1 Die Gesuchsgegner stellten sinngemäss ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, führten sie doch an, dass sie noch eine Stellungnahme nachsenden würden, in welcher sie erklären wollten, was seit 2007 in ihrer Lie- genschaft an der C._____-Strasse ... in 8600 Dübendorf alles geschehen sei (Urk. 21 S. 3). 2.2 Bei der Frist von 10 Tagen zum Erheben der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Damit aber ist das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen. Anträge und Begründung sind innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen. Ei ne solche Ergänzung i st denn auch trotz telefonischer Ankündigung seitens des Gesuchsgegners 1 bis dato nicht ein- gegangen (Urk. 24). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an
welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Antrag Ziffer 5 ist als Antrag auf Vereinigung der genannten Verfahren entgegenzunehmen. Diesen Antrag begründeten die Gesuchsgegner damit, dass diese Kosten alle zusammenhängen würden, indem sie ausführten, dass Steuern, Strafanzeigen und Zivilstandsrecht alle mit dem Mietstreit in direkter Verbindung stünden (Urk. 21 S. 2). Da dieser Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren ge- stellt worden ist, ist er neu und damit nach dem Gesagten unzulässig und unbe- achtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. 3.3 Ebenso neu ist Antrag Ziffer 3 betreffend Geschäfts Nr. ER120015-I. Damit ist auch dieser Antrag unzulässig und unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.4 Des Weiteren vermag die Eingabe der Gesuchsgegner vom 4. Juni 2015 den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu ge- nügen. Zwar machen die Gesuchsgegner sinngemäss erneut geltend, der diesem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Vergleich, welchen die Parteien am 5. September 2012 (Geschäfts Nr. MM120061-I, Urk. 5/Prot. S. 3 f.) vor der Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht Uster abgeschlossen hätten, sei ni cht gültig, indes setzen sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Ebenso wenig stellt der Hinweis, wonach in der Liegenschaft einiges seit 2007 geschehen sei, keine ausreichende Auseinander- setzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Entsprechend ist auf die Be- schwerde ni cht ei nzutreten.
3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Kosten sind den unter- liegenden Gesuchsgegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegner um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegner wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchsgeg- nern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auf- erlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstelleri n unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, gegen Empfangs- schei n. Die ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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