Appeal inadmissible for missing reasons and prayers

RV140010Obergericht29.07.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the appellant’s submission could not be treated as an admissible appeal against the Hinwil District Court’s non-entry order in an enforcement matter. Although the filing was submitted in time, it lacked any concrete prayers for relief and contained no appeal reasoning. The court therefore refused to hear the appeal, set the appeal fee at CHF 250, charged it to the appellant, and denied any party compensation to the respondent.

Regest

Art. 320, 321 Abs. 2, 322 Abs. 1 ZPO; requirement of concrete prayers for relief and substantiated reasoning in a civil appeal. The appeal brief must, within the appeal period, state with sufficient clarity the scope of the challenge and the grounds invoked; these formal requirements are cumulative and mandatory. A submission that omits both prayers and reasoning is inadmissible without a further time limit for cure. When the appeal is not entered into, costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied if the respondent incurred no relevant effort (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV140010-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 29. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Juli 2014 (EZ140004-E)

Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 28. April 2014 (Datum Poststempel 29. April 2014) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ein Begehren um Vollstreckung der mit der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Gesuchsgegnerin) am 16. Oktober 2013 abgeschlossenen Vereinba- rung betreffend Fällung der Fichte und Rückschnitt der Bäume und Sträucher auf dem Vorplatz an der C.strasse ... in D. bis zu einer maximalen Höhe von 3.5m ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 700.– an (Urk. 4). Da der Vorschuss in der Folge nicht einging, setzte die Vo- rinstanz am 6. Juni 2014 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung desselben an (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 trat die Vorinstanz infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses auf das Vollstreckungsbegehren nicht ein, setzte die Ge- richtsgebühr auf Fr. 250.– fest und auferlegte diese der Gesuchstellerin (Urk. 8). 1.2 Mit Schreiben vom 12. Juli 2014 (Datum Poststempel 14. Juli 2014, eingegangen am 15. Juli 2014) wandte sich die Gesuchstellerin an die angerufe- ne Kammer. Darin ersuchte sie um Fristerstreckung und hielt als Begründung le- diglich fest, dass die Zeit leider etwas knapp sei, da sie bis zum 25. August in den Ferien seien. Sie hoffe, dass bis dahin alles erledigt sei, im Moment würden alle Sträucher noch stehen (Urk. 10). 2. Mit Blick auf das Schreiben der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass diese – sollten die Sträucher bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht zu- rückgeschnitten sein – Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2014 erheben will. 3.1 Da die Gesuchstellerin die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2014 am 12. Juli 2014 in Empfang genommen hat (Urk. 9), lief die Frist zum Erheben einer Beschwerde am 22. Juli 2014 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Entsprechend ist die am 14. Juli 2014 zur Post gege- bene Eingabe rechtzeitig erfolgt.

3.2 Wie der Gesuchstellerin bereits mit Schreiben vom 16. Juli 2014 mitge- teilt worden ist (Urk. 12), handelt es sich bei der 10-tägigen Frist zum Erheben der Beschwerde um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Damit aber müssen die entsprechenden Rechtsmittelanträge mit der dazugehörigen Begründung ebenso innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden. Dieses Schreiben wur- de seitens der Gesuchstellerin am 21. Juli 2014 und damit noch innert laufender Rechtsmittelfrist entgegengenommen, indes liess sie sich bis zum Ablauf dersel- ben nicht vernehmen. 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hin- gewiesen worden ist (Urk. 11 S. 3 Dispositivziffer 5) –, aus denen eindeutig her- vorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Be- schwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 321 N 14). 4.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Eingabe der Gesuchstel- lerin vom 12. Juli 2014 nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder al- lenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Schliesslich fehlt es der Beschwerde auch gänzlich an einer Begründung. Entsprechend ist auf diese nicht einzutreten.

  1. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Kosten sind der unterlie- genden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se

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