Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV140008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Anlagestiftung, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Mai 2014 (EZ140010-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Mai 2014 (Urk. 9 = Urk. 12) wies das Bezirks- gericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), den Gesuchsgegner in Voll- streckung des vor der Schlichtungsbehörde Zürich geschlossenen Vergleichs vom 23. August 2013 an, die Einzimmerwohnung [...] unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangs- vollstreckung im Unterlassungsfall (Dispositiv Ziffer 1); das Stadtammannamt Zü- rich 4 wurde angewiesen, diesen Entscheid auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken (Dispositiv Ziffer 2). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 12. Juni 2014 fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11): "Gegen das Urteil vom 21. Mai 2014 des Bezirksgericht Zürich erhebe ich Beschwerde und stelle Antrag auf Zurückweisung aller Punkte des ergange- nen Urteils." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesuchstellerin stütze ihr, am 16. April 2014 gestelltes, Gesuch auf einen vor der Schlichtungsbehörde Zürich am 23. August 2013 geschlossenen Vergleich. In diesem habe sich der Gesuchs- gegner verpflichtet, das Mietobjekt per 31. März 2014 endgültig zu verlassen. Dieser Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und sei damit formell vollstreckbar. Der Gesuchsgegner habe keine materiellen Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, insbesondere nicht geltend gemacht, dass der Anspruch seit Erlass des Entscheids dahingefallen sei. Der Entscheid sei daher zu vollstrecken (Urk. 12 S. 2-3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen
dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, hat grund- sätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerde geltend, eine sofortige Räumung stelle für ihn eine aussergewöhnliche Härte dar; er wäre obdachlos und würde dadurch auch seine Arbeit verlieren. Trotz intensivster Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, eine neue Wohnung zu finden. Der Grund dafür sei eine Be- treibung der Gesuchstellerin bzw. dass diese sich geweigert habe, jene Betrei- bung zu löschen. Ohne "saubere" Betreibungsauskunft erhalte er jedoch keine neue Wohnung. Er sei jederzeit bereit, innerhalb einer angemessenen Frist von drei Monaten zur Suche neuer Räumlichkeiten die Wohnung zu räumen, wenn die Voraussetzung für eine Neuanmietung für ihn umsetzbar sei (Urk. 11). d) Diese Beschwerdevorbringen stellen keine Beanstandungen einer un- richtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhalts- feststellung des angefochtenen Entscheids dar. Beides ist denn auch nicht zu se- hen, geht es doch lediglich darum, eine auch vom Gesuchsgegner selbst abge- schlossene Vereinbarung zu vollstrecken. Die Pflicht zur sofortigen Räumung stellt für den Gesuchsgegner zweifellos eine Härte dar. Im Vollstreckungsverfah- ren darf aber der zu vollstreckende Entscheid (hier: die Vereinbarung) vom Ge- richt nicht mehr überprüft werden, d.h. die Vorinstanz durfte nicht mehr prüfen, ob die Vereinbarung angemessen ist, sondern sie hatte nur noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt sind. Dass dies der Fall ist, hat der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen. 3. a) Auch für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 7'800.– auszugehen (Urk. 12 S. 3). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist
in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 600.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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