Appeal dismissed in enforcement case over Jeep Cherokee

RV140003Obergericht26.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the applicant’s appeal against a Hinwil district court order that had not entered into his enforcement application. The court held that the applicant had to submit the enforceable decision and proof of enforceability himself; the judge had no duty to retrieve the file ex officio or to grant a corrective time limit. New documents and requests were inadmissible on appeal. It further held that the operative part of the underlying decision did not impose an enforceable obligation on the respondent to register the Jeep Cherokee in her name or maintain it, and that no substantiated bias of the first-instance judge was shown. Appeal costs of CHF 400 were charged to the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 338 Abs. 2 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 56 ZPO; enforcement proceedings and limits of appellate review. The party seeking enforcement must submit the enforceable decision and demonstrate enforceability, typically by filing a finality/enforceability certificate. The court is not obliged to obtain the decision ex officio or to remedy this omission by question duty where the party, particularly if legally experienced, should know the filing requirements. In appeal proceedings, new requests, facts and evidence are excluded. A decision can be enforced only to the extent its dispositive part contains a concrete, mandatory obligation; mere authorization or indirect reference to acts to be performed is insufficient. Prior participation in adverse interim measures does not, without additional objective indications, establish judicial bias (consid. 3.4.1–3.4.5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV140003-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 26. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Januar 2014 (EZ130004-E)

Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 7) trat die Vorinstanz auf das Voll- streckungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuch- steller) vom 30. Dezember 2013 nicht ein, wobei die Kosten dem Gesuchsteller auferlegt wurden. 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Februar 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 5) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 6 S. 2): " 1. Die Verfügung vom 22.1.2014 des Bezirksgerichtes Hinwil sei aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Jeep Cherokee einzulösen und entsprechend zu unterhalten, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Jeep Cherokee zu entsorgen und durch ein gleichwertiges Geländefahrzeug zu ersetzen, das über 4x4- Antrieb verfügt, gleiche Ladefläche, Klima, Ledersitze und höchs- tens 180'000 km hat. Zu diesem Tun ist die Beklagte unter der Strafandrohung nach Art. 292 StGB von sechs Monaten Haft und Fr. 5'000.00 Busse zu verpflichten. Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Beklagten." 2. Da sich die Beschwerde des Gesuchstellers als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid in erster Linie damit, dass der Gesuchsteller den zu vollstreckenden Entscheid in seinem Ge- such zwar eindeutig bezeichnet habe, diesen jedoch weder in vollständiger Aus- fertigung eingereicht noch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 336 ZPO beigelegt habe. Das Vollstreckungsgericht dürfe den zu vollstre- ckenden Entscheid nicht von Amtes wegen beiziehen, was selbst dann gelte, wenn es sich um das Vollstreckungsgericht des Ortes handle, an welchem der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden sei. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass auf das Vollstreckungsgesuch auch dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn die notwendigen Urkunden eingereicht worden wären, weil das Dispositiv des zu vollstreckenden Entscheids keine Grundlage für eine Vollstreckung - konk- ret keine Verpflichtung der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin), den Jeep Cherokee auf sich umschreiben zu lassen - enthal- te. Bezüglich des Eventualbegehrens des Gesuchstellers fehle es bereits an ei- nem vollstreckbaren Entscheid (Urk. 7 S. 3 ff.). 3.3. Der Gesuchsteller macht geltend, er sei aufgrund der Tatsache, dass sich die entsprechenden Originalakten wegen des hängigen Scheidungsverfahrens beim Bezirksgericht Hinwil befänden, davon ausgegangen, dass die Vorinstanz rechtskräftige Urteile aus dem Trennungsverfahren beiziehen könne bzw. die Rechtskraft der entsprechenden Urteile dem Vollstreckungsrichter, welcher auch mit der Scheidung betraut sei, bekannt sei. Die Vorinstanz habe sich zudem als für die Rechtskraftbescheinigung unzuständig erklärt. Er gehe davon aus, dass sie die Akten von Amtes wegen an die richtige Amtsstelle weiterleiten werde. Da er während laufender Rechtsmittelfrist keine Rechtskraftbescheinigung erhalten habe, sei er nun gezwungen, diese direkt im Beschwerdeverfahren beim Oberge- richt zu verlangen. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, die Vorinstanz hätte ihm eine kurze Nachfrist zwecks Nachreichung der Rechtskraftbescheinigung an- setzen müssen. Ausserdem seien die Parteien im Dispositiv des zu vollstrecken- den Entscheids durchaus verpflichtet worden, die notwendigen Rechtshandlungen für die Umschreibung der Personenwagen vorzunehmen. Weiter lasse sich dem zu vollstreckenden Entscheid auch die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin ent- nehmen, den fraglichen Jeep in betriebssicherem Zustand zu erhalten und vor al-

lem die jeweils zweijährlichen Motorfahrzeugkontrollen durchführen zu lassen. Dies habe die Gesuchsgegnerin jedoch unterlassen (Urk. 6 S. 3 ff.). 3.4.1. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. Urk. 7 S. 3), wäre es am Gesuchsteller gewesen, zusammen mit seinem Vollstreckungsgesuch den zu vollstreckenden Entscheid einzureichen. Ein Beizug durch das Gericht von Amtes wegen wäre nicht zulässig gewesen. Gleichzeitig wäre der Nachweis der Voll- streckbarkeit (am einfachsten durch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung) zu er- bringen gewesen (Art. 338 Abs. 2 und Art. 336 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller rügt nun, die Vorinstanz hätte ihm eine Nachfrist ansetzen müssen, um das feh- lende Dokument beizulegen (Urk. 6 S. 5). Es ist somit zu prüfen, ob der Vollstre- ckungsrichter hierzu im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht verpflichtet gewe- sen wäre: Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Offensicht- lich unvollständig ist ein lückenhaftes Vorbringen, wobei sich die Lücke auf die ge- richtliche Beurteilung auswirken muss. Ein Vorbringen kann auch dann offensicht- lich unvollständig oder unklar sein, wenn eine Partei die Rechtserheblichkeit einer Tatsache unverschuldetermassen nicht erkennt und diese deshalb nicht ins Pro- zessgeschehen einbringt. Erkennt das Gericht, dass diese Lücke Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes haben könnte, so muss es - insbesondere, wenn die entsprechende Partei nicht anwaltlich vertreten ist - nach- fragen. Die richterliche Fragepflicht steht jedoch auch immer in einem Span- nungsverhältnis zum Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität. Ei- ne zu extensive Ausübung der Fragepflicht zu Gunsten einer Partei kann bewir- ken, dass die andere Partei etwaige prozessuale Vorteile, die sie aus dem man- gelhaften Vorbringen der Gegenpartei hätte ziehen können, verliert. Aus diesem Grund dürfen gerichtliche Hinweise auf Unklarheiten im Sachverhalt oder Beweis- lücken jedenfalls nicht so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität verletzt wird (Sutter-Somm/von Arx in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 15 und 25 ff. zu Art. 56 ZPO). Die Verpflichtung des Gesuchstellers, dem Gericht die Voraussetzungen der Voll- streckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen, ergibt sich

unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 338 Abs. 2 ZPO). Es darf von dem äusserst prozesserfahrenen Gesuchsteller, welcher im erstinstanzlichen Verfahren zwar nicht anwaltlich vertreten war, sich jedoch selbst als Jurist bezeichnet, verlangt werden, dass er um die Voraussetzungen wusste (oder hätte wissen können) und somit seinem Gesuch zumindest ein Exemplar des zu vollstreckenden Entscheids hätte beilegen müssen. Es war nicht Sache des Vollstreckungsrichters, den Ge- suchsteller darauf hinzuweisen. Die Rüge der "Rechtsverweigerung" (Urk. 6 S. 5) geht fehl. 3.4.2 Die Vorinstanz vermisste sowohl eine vollständige Ausfertigung des zu vollstreckenden Entscheides als auch eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (Urk. 7 S. 3). Der Gesuchsteller reicht im Beschwerdeverfahren neue Beweismit- tel ein (Urk. 9/1-6) und beantragt, es sei ihm durch die Beschwerdeinstanz die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Dezember 2007 zu bescheinigen, nachdem die Vorinstanz sich diesbezüglich für unzuständig erklärt habe (Urk. 6 S. 3 f.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren indes ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dem Antrag um Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung durch die Beschwerdeinstanz bzw. um Berücksichtigung der Vollstreckbarerklärung vom 27. Mai 2008 (Urk. 9/6) im Beschwerdeverfahren (Urk. 6 S. 3 f.) kann daher nicht entsprochen werden. Das Gleiche gilt für die (nunmehr vollständige) Verfügung vom 20. Dezember 2007, den Rekursentscheid vom 22. April 2009 und den Beschwerdeentscheid vom 13. November 2009 (Urk. 9/3-5). Mit diesen Beweismitteln ist der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Immerhin ergibt sich daraus, dass gar nicht die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2007 sondern der Rekurs- entscheid vom 22. April 2009 zu vollstrecken wäre, da die Zuweisung des Jeep Cherokee Gegenstand des Rekursverfahrens war und die Rekursinstanz in die- sem Punkt den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt hat (Urk. 9/4 S. 28 ff. E. 8, S. 34 f.). 3.4.3. Die Vorinstanz hat ebenfalls korrekt festgehalten (vgl. Urk. 7 S. 4 f.), dass die fragliche Dispositiv-Ziffer 10 des zu vollstreckenden Entscheids (Urk. 9/3 S. 35) ohnehin nicht im Sinne des Gesuchstellers hätte vollstreckt werden kön-

nen, da sie keine Verpflichtung der Gesuchsgegnerin enthält, den Jeep Cherokee tatsächlich auf sich umschreiben zu lassen. Sie wurde hierzu lediglich ermächtigt. Die Verpflichtung der Parteien, "die notwendigen Rechtshandlungen für die Um- schreibung der Personenwagen vorzunehmen" kann nur in dem Sinne verstanden werden, als die jeweilige Gegenpartei zur Umschreibung eines der erwähnten Wagen Hand zu bieten hat, wenn eine Partei ihr Recht ausüben möchte, den ihr zugewiesenen, aber noch auf die andere Partei lautenden Wagen auf sich um- schreiben zu lassen. Dies deshalb, weil eine Umschreibung eines Fahrzeugs nicht ohne Zustimmung des vorher Eingetragenen - mit Ausnahme des Eigen- tumsübergangs z.B. zufolge Kaufs - vorgenommen werden kann. Eine Verpflich- tung des jeweils Berechtigten zur tatsächlichen Umschreibung des Wagens lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. 3.4.4. Die Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet (gewesen) wäre, für den Unterhalt des Jeep Cherokees zu sorgen und diesen in betriebssicherem Zu- stand zu halten, und welche Folgen sich aus der Nichterfüllung einer allfälligen diesbezüglichen Pflicht hierzu ergeben, wird unter Umständen im Scheidungsver- fahren der Parteien zu klären sein und ist nicht Thema des Vollstreckungsverfah- rens. 3.4.5 Der Gesuchsteller wirft dem vorinstanzlichen Richter, Ersatzrichter C._____, Befangenheit vor (Urk. 6 S. 3: "wenn ein derart vorbelasteter und unfai- rer Richter in meinen Belangen urteilt"). Er begründet dies mit dessen vorsorgli- chen (superprovisorischen) Anordnungen hinsichtlich der gemeinsamen Kinder im zwischen den Parteien hängigen Scheidungsprozess, die zu einem Strafantrag seinerseits geführt hätten, weil er entgegen einer obergerichtlichen Anordnung seine Kinder nicht mehr kontaktieren dürfe (Urk. 6 S. 2 f.). Der Umstand, dass Er- satzrichter C.____ als Massnahmerichter an für den Gesuchsteller negativen Massnahmeentscheiden mitgewirkt hat, begründet indes noch keine Befangenheit (Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO). Weitere Gründe, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit entstehen liessen, wurden nicht substantiiert. Der Einwand ist damit erledigt.

3.4.6. Weiter bringt der Gesuchsteller nichts vor, was auf eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz hindeuten würde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.1 Gesuch, angefochtenem Entscheid und Beschwerde lassen sich keinerlei Angaben zum Streitwert entnehmen. Der Kläger verlangt Einlösung und Unterhalt eines "verrottetten Fahrzeugs" vom Typ Jeep Cherokee bzw. eine Ersatzanschaf- fung (Urk. 1 S. 2). Gemäss Protokoll der Gesundheitsbehörde D._____ vom 21. November 2013 ist das Fahrzeug nicht mehr betriebssicher und gilt als Abfall (Urk. 2/8). Die Reparatur des Jeeps dürfte mehrere tausend Franken kosten, der Unterhalt pro Jahr mindestens Fr. 500.–. Die Beschwerdeinstanz legt den Streit- wert in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 92 ZPO daher auf Fr. 20'000.– fest (Fr. 10'000.– Reparatur und Fr. 10'000.– Unterhalt [20 x Fr. 500.–]). 4.2. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 400.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Der Gesuchsgegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: js

Schlagwörter

enforcementnon-entryproof of enforceabilityappeal restrictionsnew evidencequestion dutyjudicial biascosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court correctly refused to hear the enforcement request because the enforceable decision and proof of enforceability were not filed.

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant had to submit the enforceable decision and proof of enforceability; the court had no duty to obtain them ex officio.

Extrahierte Begründung

Article 338(2) ZPO places the burden on the applicant to file the decision and proof of enforceability. The question duty under Article 56 ZPO did not require the judge to point out this omission, especially given the applicant's legal sophistication.

Kernrechtsfrage

Whether new documents and requests could be considered on appeal to obtain a certificate of finality and rely on later filings.

Extrahierter Entscheid

No. New requests, new factual allegations, and new evidence are inadmissible in appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Article 326(1) ZPO excludes new submissions on appeal, so the appellate court could not consider the new documents or issue the requested certificate.

Kernrechtsfrage

Whether the underlying decision contained an enforceable obligation to have the Jeep Cherokee registered in the respondent's name and maintained.

Extrahierter Entscheid

No such enforceable obligation was contained in the operative part of the decision.

Extrahierte Begründung

The dispositive part only authorized the relevant party to act; it did not impose a concrete duty on the respondent to transfer registration or maintain the vehicle.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged bias of the first-instance replacement judge justified interference with the ruling.

Extrahierter Entscheid

No. Prior participation in unfavorable interim measures did not, by itself, establish bias.

Extrahierte Begründung

Under Article 47(2)(d) ZPO, mere involvement in earlier adverse procedural decisions is insufficient without additional objectively substantiated grounds suggesting partiality.

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