Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV130001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 18. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. März 2013 (EZ120009-C)
Erwägungen: 1. a) Gemäss Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Dezember 2010 wurde der Gesuchs- und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) unter anderem verpflichtet, der Gesuch- stellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Hälfte des Nettoer- löses (nach Abzug allfälliger Steuern und Gebühren) aus dem Verkauf der Rustici im Tessin zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 60, Dispositivziffer 8). Mit einer Verfügung vom gleichen Tag wurde über vorsorgliche Massnahmen entschieden. Dabei wurde dem Gesuchsgegner weiterhin verboten, ohne notariell beglaubigte schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin die in seinem Eigentum stehenden Rustici im Tessin zu veräussern oder zu belasten. Zudem wurde die zuständige Behörde im Tessin darauf hingewiesen, dass die mit Verfügung vom 22. April 2010 angeord- nete Grundbuchsperre betreffend die Rustici weiterhin in Kraft bleibe (Urk. 3/2 S. 57, Dispositivziffern 3d und e). Gemäss Beschlüssen vom 24. März 2011 und 17. September 2012 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts teilweise auf die dagegen erhobene Berufung nicht ein und bestätigte mit Urteil vom 17. Septem- ber 2012 schliesslich den erstinstanzlichen Entscheid in den übrigen angefochte- nen Punkten (Urk. 3/3, 4). b) Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1): "1. Es sei dem Beklagten unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse zu befehlen, die in seinem Ei- gentum stehenden Grundstücke in der Ortschaft C._____, Tessin, Parzellen Nr. ..., ..., ... und ..., bis 31. Juli 2013 an den Meistbie- tenden zu verkaufen. 2. Es sei dem Beklagten unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse zu befehlen, den Erwerber der Grundstücke im Kaufvertrag über die Grundstücke anzuweisen, den hälftigen Nettoerlös (nach Abzug der Hypothekarschuld und allfälliger Steuern und Gebühren) auf ein von der Klägerin zu be- zeichnendes Bankkonto zu überweisen. 3. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist sei der Verkauf der Grund- stücke auf dem Weg der Zwangsvollstreckung anzuordnen und die Vollstreckungsbehörde sei anzuweisen, die Hälfte des Netto- erlöses (nach Abzug der Hypothekarschuld und allfälliger Steuern
und Gebühren) auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Bank- konto zu bezahlen. Eventualliter sei die Hälfte des Nettoerlöses (nach Abzug der Hy- pothekarschuld und allfälliger Steuern und Gebühren) bei der Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Bülach zu hinterlegen. Subeventualiter sei der gesamte Nettoerlös abzüglich Hypothe- karschuld bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bülach zu hinterlegen. 4. Es sei dem Beklagten unter Androhung von Strafe und der Pflicht zur Schadloshaltung der Klägerin im Zuwiderhandlungsfalle zu verbieten, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in der Ortschaft C., Tessin, Parzellen Nr. ..., ..., ... und ... ohne notariell beglaubigte schriftliche Zustimmung der Klägerin zu ver- äussern oder zu belasten. 5. Es sei auf eine Löschung der mit Verfügungen des Bezirksge- richts Bülach im Scheidungsprozess der Parteien (Geschäfts-Nr. FE040172) vom 22. April 2010 und 29. Dezember 2010 gegen- über dem Ufficio des registro fondario di ... (Grundbuchamt), ... [Adresse], angeordneten Verfügungsbeschränkung zu verzichten. 6. Sollte die vorgenannten Verfügungsbeschränkung bereits ge- löscht sein, sei der Ufficio del registro fondario di ... (Grundbuch- amt, ... [Adresse], anzuweisen, über sämtliche im Eigentum des Gesuchstellers (recte: Beklagten) stehenden Grundstücke in der Ortschaft C., Tessin, insbesondere die Parzellen Nr. ..., ..., ... und ..., im Grundbuch eine Kanzleisperre in dem Sinne einzu- tragen, dass die Grundstücke ohne notariell beglaubigte schriftli- che Einwilligung der Gesuchstellerin weder veräussert noch be- lastet werden können. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten." In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien die Ziffern 4 bis 6 des Rechtsbegehrens als sichernde Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Ge- genseite anzuordnen (Urk. 1). Dieses Begehren um Anordnung sichernder Mass- nahmen ohne Anhörung der Gegenpartei wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 teilweise gutgeheissen und dem Gesuchsgegner unter Androhung von Bus- se weiterhin verboten, ohne notariell beglaubigte schriftliche Zustimmung der Ge- suchstellerin die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in D._____ TI (C._____), Parzellen Nr. ..., ..., ... und ...), zu veräussern oder zu belasten. Gleichzeitig wurde das Ufficio del registro fondario di ..., ... [Adresse] angewie- sen, die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 22. April 2010 angeordne-
te Grundbuchsperre betreffend die im Eigentum des Beklagten stehenden Grund- stücke in D._____ TI (C.), Parzellen Nr. ..., ..., ... und ...), vorderhand nicht zu löschen. Dem Gesuchsgegner wurde schliesslich Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme zum Vollstreckungsbegehren angesetzt (act. 8). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners datierte vom 6. Dezember 2012 (Urk. 13). c) Gemäss Urteil vom 11. März 2013 wies die Einzelrichterin des Bezirks- gerichts Bülach das Vollstreckungsgesuch der Gesuchstellerin ab und hob die mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 angeordneten sichernden Massnahmen auf. Die Kosten von Fr. 5'000.– wurden der Gesuchstellerin auferlegt und diese ver- pflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 22 S. 11, Dispositivziffern 1, 2, 4-6). d) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig mit Eingabe vom 25. März 2013 Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 21 S. 2): "1. Es sei in Aufhebung von Ziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. März 2013 dem Beklagten unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse zu befeh- len, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in der Ort- schaft C., Tessin, Parzellen Nr. ..., ..., ... und ..., bis 31. Juli 2013 an den Meistbietenden zu verkaufen. Es sei dem Beklagten unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse zu befehlen, den Erwerber der Grundstücke im Kaufvertrag über die Grundstücke anzuweisen, den hälftigen Nettoerlös (nach Abzug der Hypothekarschuld und allfälliger Steuern und Gebühren) auf ein von der Klägerin zu be- zeichnendes Bankkonto zu überweisen. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist sei der Verkauf der Grund- stücke auf dem Weg der Zwangsvollstreckung anzuordnen und die Vollstreckungsbehörde sei anzuweisen, die Hälfte des Netto- erlöses (nach Abzug der Hypothekarschuld und allfälliger Steuern und Gebühren) auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Bank- konto zu bezahlen. Eventualiter sei die Hälfte des Nettoerlöses (nach Abzug der Hy- pothekarschuld und allfälliger Steuern und Gebühren) bei der Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Bülach zu hinterlegen. Subeventualiter sei der gesamte Nettoerlös abzüglich Hypothe- karschuld bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bülach zu hinterlegen.
Es sei dem Beklagten unter Androhung von Strafe und der Pflicht zur Schadloshaltung der Klägerin im Zuwiderhandlungsfalle zu verbieten, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in der Ortschaft C., Tessin, Parzellen Nr. ..., ..., ... und ..., ohne notariell beglaubigte schriftliche Zustimmung der Klägerin zu ver- äussern oder zu belasten. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. 3. Eventualiter sei in Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 11. März 2013 auf eine Löschung der mit Verfügungen des Bezirksgerichts Bülach im Scheidungspro- zess der Parteien (Geschäfts-Nr. FE040172) vom 22. April 2010 und 29. Dezember 2010 gegenüber dem Ufficio del registro fondario di ... (Grundbuchamt), ... [Adresse], angeordneten Ver- fügungsbeschränkung zu verzichten. Sollte die vorgenannte Verfügungsbeschränkung bereits gelöscht sein, sei der Ufficio del registro fondario di ... (Grundbuchamt), ... [Adresse], anzuweisen, über sämtliche im Eigentum des Gesuch- stellers stehenden Grundstücke in der Ortschaft C., Tessin, Parzellen Nr. ..., ..., ... und ..., im Grundbuch eine Kanzleisperre in dem Sinne einzutragen, dass die Grundstücke ohne notariell beglaubigte schriftliche Einwilligung der Gesuchstellerin weder veräussert noch belastet werden können. 4. Es seien die Gerichtskosten in Aufhebung von Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. März 2013 dem Beklagten aufzuerlegen. Eventualiter seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Subeventualiter seien die Gerichtskosten angemessen zu redu- zieren. 5. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Beklag- ten."
e) Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2013 wurde die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vom 11. März 2013 aufgeschoben. Sodann wurde die Gesuchstellerin kautioniert (Urk. 25 S. 5). Der Kostenvorschuss über Fr. 5'000.– ging fristgerecht bei der Kasse ein (Urk. 27). Gemäss Eingabe vom 6. Mai 2013 erstattete der Gesuchsgegner rechtzeitig seine Beschwerdeantwort, worin er folgende Anträge stellte (Urk. 29 S. 2):
"1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuwei- sen. Weiter sei das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abzuweisen.
gesetzt. Namentlich sei sie von der Konkretisierung und der Präzisierung abzu- grenzen, welche ins Erkenntnisverfahren gehörten. Bei unklaren und widersprüch- lichen Formulierungen eines Dispositives sei der Entscheid mitunter nicht voll- streckbar. Mit Dispositivziffer 8 des Scheidungsurteils vom 29. Dezember 2010, auf welchen sich die Gesuchstellerin berufe, werde der Gesuchsgegner verpflich- tet, ihr die Hälfte des Nettoerlöses (abzüglich Steuern und Gebühren) aus dem Verkauf der Rustici im Tessin zu bezahlen. Damit stehe fest, dass der Gesuchs- gegner zu einem Tun, nämlich zur Überweisung der Hälfte des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Rustici verpflichtet worden sei. Die Zahlungspflicht werde zwar implizit an eine Bedingung, nämlich den Verkauf der Rustici geknüpft. Klar und unbestritten sei, dass die Rustici bis heute noch nicht verkauft seien, die Bedin- gung demgemäss noch nicht eingetreten sei, und damit noch kein hälftig zu tei- lender Nettoerlös vorhanden sei. Eine Regelung oder klare Anordnungen hinsicht- lich des Verkaufs der Rustici fehlten im Dispositiv des Scheidungsurteils jedoch, sie fehlten aber auch in den Erwägungen des Scheidungsurteils. Insbesondere sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner im Scheidungsurteil nicht klar verpflich- tet werde, die Rustici zu verkaufen, geschweige denn dies innerhalb einer Frist zu tun. Indem die Gesuchstellerin mit ihrem Vollstreckungsbegehren verlange, dem Gesuchsgegner zu befehlen, die Rustici innert einer Frist zu verkaufen und den Erwerber anzuweisen, ihr den hälftigen Nettoerlös direkt zu überweisen sowie für den Widerhandlungsfall die Zwangsvollstreckung anzuordnen, gehe sie mit ihren Anträgen weit über den Inhalt der ihres Erachtens zu vollstreckenden Dispositiv- ziffer hinaus. Die Gutheissung ihrer Anträge würde zur Festlegung neuer Pflichten für den Gesuchsgegner führen, wofür ausschliesslich das Erkenntnis- und nicht das Vollstreckungsverfahren vorgesehen sei. Zusammenfassend würden im Voll- streckungsbegehren Anträge gestellt, welche sich nicht auf einen entsprechenden bzw. genügenden Gerichtsentscheid zu stützen vermöchten, weshalb das Begeh- ren abgewiesen werden müsse. Nachdem das Vollstreckungsbegehren abzuwei- sen sei, seien auch die mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 angeordneten si- chernden Massnahmen aufzuheben (Urk. 22 S. 7 f. mit Hinweisen). b) Die Gesuchstellerin macht beschwerdeweise geltend, die Rustici seien bis heute nicht verkauft worden. Ein Verkauf sei Voraussetzung für die Erfüllung
der Schuld durch den Gesuchsgegner. Es sei ihm deshalb der Verkauf zu befeh- len und dazu eine Frist anzusetzen. Gleichzeitig habe er den Anspruch der Ge- suchstellerin durch eine kaufvertragliche Anweisung des Käufers der Grundstücke zur Bezahlung des hälftigen Nettoerlöses auf ein Konto der Gesuchstellerin si- cherzustellen. Die Vorinstanz begründe ihren abweisenden Entscheid damit, es fehle im Scheidungsurteil eine Regelung oder klare Anordnung hinsichtlich des Verkaufs der Rustici. Richtig sei, dass sich das Gericht im Dispositiv des Schei- dungsurteils nicht dazu äussere, falsch sei jedoch, dass auch die Erwägungen des Urteils nichts dazu enthielten. Unter Ziffer 4.2.3.2 (S. 28) der Urteilsbegrün- dung halte das Gericht fest, dass die Parteien den Verkauf der Liegenschaften an den Meistbietenden und für die Verkaufsbemühungen die Mandatierung von Ar- chitekt E._____ vereinbart hätten. Tatsächlich hätten die Parteien anlässlich der Verhandlung vor dem Scheidungsgericht am 9. März 2010 den Verkauf der Lie- genschaft vereinbart. Anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2010 hätten sich beide Parteien damit einverstanden erklärt, dass der Vertreter des Gesuchs- gegners den Architekten E._____ per sofort mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftrage. Die beiden Vereinbarungen seien für beide Parteien verbindlich ge- wesen und seien dies auch heute noch. Sowohl für die Parteien als auch für das Gericht habe aufgrund der beiden Vereinbarungen festgestanden, dass die Rusti- ci unverzüglich an den Meistbietenden zu verkaufen seien. Es habe deshalb für das Gericht keine Veranlassung bestanden, im Dispositiv weitere Anordnungen bezüglich des Verkaufs der Liegenschaft zu treffen. Da keine Frist für den Verkauf der Liegenschaft vereinbart worden sei, sondern vielmehr die unverzügliche Ver- äusserung, sei in Anwendung von Art. 75 OR von der sofortigen Erfüllung auszu- gehen. Der Verkauf der Rustici sei somit sowohl in Bezug auf den Preis (an den Meistbietenden) als auch nach dem Zeitpunkt (sofort) klar geregelt gewesen. Das Scheidungsgericht habe deshalb keine Veranlassung gehabt, im Dispositiv noch weitere Regelungen zu treffen und die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht ange- nommen, es fehle an einer Regelung bezüglich des Verkaufs der Liegenschaft. Klar sei auch, dass das Scheidungsgericht den Verkauf der Liegenschaft nicht etwa als bloss mögliche Bedingung betrachte, sonst hätte es Dispositivziffer 8 an- ders formuliert (z.B. sofern der Gesuchsgegner die Liegenschaft verkauft...). Es
habe für das Gericht vielmehr festgestanden, dass der Verkauf mit Sicherheit und unverzüglich zu erfolgen habe (Urk. 21 S. 7-9). Zudem müsse ein Scheidungsur- teil auch immer im Lichte von Art. 283 Abs. 1 ZPO interpretiert werden, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen zu be- finden habe. Müsse die güterrechtliche Auseinandersetzung mit dem Schei- dungsurteil durchgeführt werden, seien sämtliche güterrechtlichen Positionen, wozu insbesondere auch die Zahlungsbestimmungen gehörten, abschliessend zu regeln. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass das Scheidungsgericht seine Re- gelung über die Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Rustici unter der An- nahme getroffen habe, dass diese unter Beizug des Architekten E._____ unver- züglich an den Meistbietenden verkauft würden. Die Auslegung des Scheidungs- urteils durch die Vorinstanz erweise sich deshalb als überspitzt formalistisch und sei deshalb nicht haltbar (Urk. 21 S. 10). c) Der Gesuchsgegner hält entgegen, es handle sich um zwei Rustici, de- ren Nutzung je durch eine Partei erfolge. Insbesondere habe die Gesuchstellerin für ihr Rustico die alleinige Schlüsselgewalt. Es gelte nach wie vor die anlässlich des Eheschutzverfahrens zwischen den Parteien festgelegte Nutzungsordnung. Es sei belegt, dass die Gesuchstellerin seit 9. März 2010 beauftragt sei, unver- züglich Verkaufsbemühungen zum Verkauf der Rustici an die Hand zu nehmen. Lediglich aufgrund ihrer Untätigkeit sei dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners erlaubt worden, den Architekten E._____ mit dem Verkauf der Rustici zu beauf- tragen. Bis heute sei es diesem Architekten aber nicht gelungen, Kaufinteressen- ten für die Rustici zu finden. Gestützt auf die Vereinbarung vom 9. März 2010 ob- liege es der Gesuchstellerin somit weiter, den Verkauf der Rustici durchzuführen. Der Forderungsanspruch der Gesuchstellerin auf Überweisung der Hälfte des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Rustici entstehe erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaften. Es sei aktenkundig und unbestritten, dass die Rustici noch nicht hätten verkauft werden können und die Gesuchstellerin diesbezüglich keine Verkaufsbemühungen unternommen habe. Somit sei erstellt, dass die Bedingung zur Einforderung des hälftigen Nettoerlöses aus dem Verkauf der Rustici noch nicht eingetreten und damit noch nicht einforderbar sei. Der Gesuchsgegner sei gemäss Scheidungsurteil nicht verpflichtet, die Rustici zu verkaufen, geschweige
denn diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veräussern. Gänzlich abwegig sei daher die Forderung nach einem Zwangsverkauf. Komme hinzu, dass sich die Parteien anlässlich eines Treffens am 23. Dezember 2012 im Restaurant ... in Zü- rich dahingehend verständigt hätten, dass die Rustici an ihre gemeinsamen Söh- ne fallen sollten. Die Gesuchstellerin verhalte sich daher widersprüchlich, wenn sie mit der angestrengten Beschwerde die Verwertung der Rustici verlange. Des Weiteren fehle ihr jedes Rechtsschutzinteresse, da sie die verlangte Verwertung der Liegenschaften - trotz entsprechenden Vollmachten - bis dato nicht selbst an die Hand genommen habe und nun - per Gerichtsdekret - verlange, dass der Ver- kauf durch den Gesuchsgegner oder durch Zwangsverwertung erfolgen solle. Dem Gesuchsgegner könne der Verkauf seines Eigentums nicht befohlen wer- den. Dies würde unter anderem auch seine Eigentumsgarantie in grober Weise verletzen. Zudem würde eine solche Anordnung dem rechtskräftigen Scheidungs- urteil widersprechen. Wenn die Gesuchstellerin diesen Punkt moniere, hätte sie gegen das Scheidungsurteil Berufung erheben müssen. Weil sie dies unterlassen habe, könne sie dies nicht nachträglich rügen. Die Gesuchstellerin sei verpflichtet, die Rustici zu verkaufen. Für die Rustici seien indessen bis heute keine Kaufan- gebote eingegangen, was bezüglich der Verkäuflichkeit dieser Liegenschaften Bände spreche. Sollte der Verkauf der Rustici möglich sein, wie dies der Rechts- vertreter der Gesuchstellerin behaupte, habe er ja die Möglichkeit, sich von seiner Klientin mandatieren zu lassen, den Verkauf in die Wege zu leiten. Keinesfalls könne es jedoch angehen, dass der Gesuchsgegner - entgegen des klaren Wort- lauts des Scheidungsurteils - zu einem "de facto Notverkauf" der Rustici durch das Obergericht Zürich gezwungen werde. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sei- en die Rustici nicht oder nur schwer verkäuflich. Obschon die Gesuchstellerin seit 9. März 2010 beauftragt sei, unverzüglich Verkaufsbemühungen zum Verkauf der Rustici an die Hand zu nehmen, habe sie bis heute unbestrittenermassen keinen einzigen Kaufinteressenten präsentieren können. Es sei daher umso stossender, wenn sie mittels Beschwerde im summarischen Verfahren den Gesuchsgegner zu zwingen versuche, ihre Versäumnisse an ihrer Stelle zu tätigen. Gänzlich unbe- greiflich sei aber, dass die Gesuchstellerin genau wisse, dass der Gesuchsgegner
aufgrund seines Krebsleidens und der fehlenden finanziellen Mitteln auch nicht in der Lage sei, einen solchen Verkauf durchzuführen (Urk. 29 S. 2 ff.). d) Dass vorliegend die Vollstreckungsbestimmungen der ZPO (und nicht des SchKG) Anwendung finden, steht mit Blick auf den Umstand, dass der zu vollstreckende Anspruch zwar indirekt auf eine Geldzahlung lautet, der Betrag aber unbekannt ist, ausser Frage, zumal die Gesuchstellerin denn auch primär die Vollstreckung zu einem Tun, nämlich der Veräusserung der Grundstücke verlangt (vgl. Urk. 21 S. 6; Urk. 22). Weil nunmehr der Beschwerdeendentscheid gefällt werden kann, erübrigen sich Überlegungen betreffend eine allfällige Wiedererwägung der Präsidialverfü- gung vom 26. März 2013 betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 11. März 2013 (Urk. 25). Die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013, wonach einerseits der Verkauf der Rustici der Gesuchstellerin obliege, sie diesen aber nicht vorantreibe und bis heute keine Kaufinteressenten hätten ge- funden werden können, und anderseits er zu dem der Gesuchstellerin zur Benut- zung offen stehenden Rustico keinen Zutritt habe und es auch keinem Kaufinte- ressenten zeigen könne, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben seien (Urk. 29 S. 3), sind daher ohne Be- lang. Dass der Gesuchsgegner die Rustici derzeit ohne Zustimmung der Gesuch- stellerin nicht veräussern kann, scheint ihn zudem denn auch nicht zu stören. Durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erwächst ihm daher auch kein (erheblicher) Nachteil. Auch aus diesem Grund erübrigt sich ein Zurückkommen auf die erwähnte Präsidialverfügung. In erster Linie verlangt die Gesuchstellerin mit ihrem Vollstreckungsbegeh- ren, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die in seinem Eigentum stehenden beiden Rustici im Tessin an den Meistbietenden zu verkaufen. Sodann sei ihm zu befehlen, den Erwerber der Grundstücke anzuweisen, den hälftigen Nettoerlös auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Die Gesuchstellerin stützt ihr Vollstreckungsbegehren auf Dispositivziffer 8 des Scheidungsurteils vom 29. Dezember 2010. Darin wird der Gesuchsgegner aber lediglich verpflichtet, ihr
die Hälfte des Nettoerlöses (abzüglich Steuern und Gebühren) aus dem Verkauf der Rustici im Tessin zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 60). Vorweg kann auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zulässigkeit der Vollstreckung (Urk. 22 S. 7 mit Hinweisen) verwiesen werden. Das Gericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Dass der Gesuchsgegner sich nicht gegen das Vollstreckungsbegehren stellte (vgl. Urk. 13 S. 3; Urk. 21 S. 5 unten, 9 f.), ist daher nicht von Bedeutung (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Der Vollstreckungsrichter ist an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Ihm steht nur ein ganz eng bemessener Spielraum zu, Unklar- heiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen. Nicht statthaft ist es, Ansprüche zu vollstrecken, die sich aus dem Dispositiv des Urteils nicht ab- leiten lassen, sondern nur als Folgeansprüche vom Gesuchsteller ins Vollstre- ckungsverfahren eingeführt werden (BK-Kellerhals, Art. 341 N 37 und 39 mit wei- teren Hinweisen). Inhaltlich kann der Entscheid im Vollstreckungsstadium nicht mehr in Frage gestellt werden. Wenn ein Scheidungsurteil unvollständig und als Folge davon nicht vollstreckbar ist, kann dies während der Rechtsmittelfrist mit dem zutreffenden Rechtsmittel (in erster Linie Berufung, Art. 308 ff. ZPO) gerügt werden. Wenn sich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein unterdessen rechtskräfti- ges Scheidungsurteil als lückenhaft und damit nicht vollstreckbar erweist, ist das Urteil im Nachverfahren auf Klage einer Partei zu ergänzen (Fam Komm Schei- dung/Steck, 2. Aufl., Bern 2011, Anh. ZPO, Art. 283 N 16 mit weiteren Hinwei- sen). Der Gesuchsgegner wurde vorliegend im Urteilsspruch zu einem Tun, näm- lich zur Bezahlung der Hälfte des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Rustici im Tessin verpflichtet. Diese Zahlungspflicht setzt zwar den Verkauf der Rustici voraus, allerdings wurde der Gesuchsgegner nicht zu einem solchen Verkauf, ge- schweige denn innert einer bestimmten Frist verpflichtet. Dispositivziffer 8 des Scheidungsurteils kann nicht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens um eine solche neue Verpflichtung des Gesuchsgegners zu einem Tun ergänzt werden. Eine solche neue Verpflichtung ginge über eine (in beschränktem Rahmen) zu- lässige blosse Konkretisierung der Leistungspflicht hinaus. Die Gesuchstellerin ist
diesbezüglich auf ein Nachverfahren zu verweisen, sofern sich die Parteien nicht aussergerichtlich einigen können. Wie die Erstrichterin richtig gesehen hat, ergibt sich eine angebliche Ver- pflichtung des Gesuchsgegners, die Rustici zu verkaufen, im Übrigen auch nicht zweifelsfrei aus den Erwägungen des Urteils. Dort steht lediglich geschrieben, dass der Gesuchsteller Alleineigentümer zweier Rustici in D._____ im Tessin sei, welche ins eheliche Vermögen gehörten. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 9. März 2010 hätten die Parteien vereinbart, die Rustici in D._____ an den Meistbietenden zu verkaufen. Anlässlich der Beweis- und Schlussverhandlung vom 2. November 2010 hätten sich die Parteien sodann damit einverstanden er- klärt, dass der Architekt E._____ sofort mit dem Verkauf der Liegenschaften be- auftragt werde (Urk. 3/2 S. 28). Gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 9. März 2010 vereinbarten die Parteien in der Tat, die Rustici in D._____ an den Meistbie- tenden zu verkaufen. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Gesuchstellerin unverzüglich die Verkaufsbemühungen (Beauftragung eines Maklers) übernehme, mit dem Ziel, die Liegenschaft bis 31. Dezember 2010 zu verkaufen. Beide Par- teien verpflichteten sich, alle hiezu notwendigen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben (Urk. 164 bzw. Urk. 24/2 S. 2, Ziffer 2). Nach dieser Ver- einbarung, die allerdings keinen Eingang ins Scheidungsurteil fand, oblagen die Verkaufsbemühungen mithin jedenfalls zunächst der Gesuchstellerin und nicht etwa dem Gesuchsgegner, worauf dieser schon vor erster Instanz hinweisen liess (Urk. 13 S. 3). Später erklärten sich dann offenbar beide Parteien damit einver- standen, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners den Architekten E._____ per sofort mit dem Verkauf der Liegenschaften beauftragen würde (Prot. I S. 142; Urk. 24/3). Auch hier wurde keine Verkaufsverpflichtung des Gesuchsgegners festgelegt, geschweige denn fand eine solche Eingang ins Scheidungsurteil, wo- rauf die Gesuchstellerin ihr Vollstreckungsbegehren stützen will. Der Verkauf der Rustici hätte mithin an einen Dritten übertragen werden sollen. Die Rustici sind aber unbestrittenermassen bis heute nicht verkauft worden. Die Voraussetzung für die hälftige Teilung des Nettoerlöses aus dem Verkauf ist dementsprechend noch nicht eingetreten. Ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin hätte der Ge- suchsgegner den Verkauf im Übrigen mit Blick auf die vorsorglichen Massnahmen
überhaupt nicht vornehmen können. Von einer alleinigen Verpflichtung des Ge- suchsgegners, die Rustici (innert einer bestimmten Frist) zu verkaufen, kann vor diesem Hintergrund keineswegs ausgegangen werden. Es kann vorliegend aber auch dahingestellt bleiben, welche Partei die Rustici verkaufen muss bzw. kann, weil sich dem Vollstreckungsobjekt keine klare diesbezügliche Regelung entneh- men lässt und denn auch die beiden während des Scheidungsverfahrens ge- schlossenen Vereinbarungen (Urk. 24/1, 2) letztlich keinen Eingang in das Schei- dungsurteil gefunden haben. Den Gesuchsgegner nunmehr im Rahmen der Voll- streckung zu einem solchen Verkauf zu verpflichten, käme einer verpönten Er- gänzung des zu vollstreckenden Urteils gleich. Dass die Modalitäten des Ver- kaufs, nämlich der Preis (an den Meistbietenden) und der Zeitpunkt (sofort, Art. 75 OR), bereits feststanden, vermag an der fehlenden Handlungspflicht des Gesuchsgegners selbstredend nichts zu ändern. Es wäre Sache der Scheidungs- richterin gewesen, im Endentscheid auch den Verkauf und nicht nur die Verteilung des daraus resultierenden Nettoerlöses der Rustici zu regeln, nachdem im Zeit- punkt des Scheidungsurteils vom 29. Dezember 2010 feststellbar war, dass die Rustici noch nicht, wie in der Vereinbarung vom 9. März 2010 vorgesehen, bis 31. Dezember 2010 verkauft werden konnten. Die Gesuchstellerin weist zu Recht daraufhin (vgl. Urk. 21 S. 10), dass im Entscheid über die Ehescheidung auch de- ren Folgen zu regeln sind, namentlich ist eben auch die güterrechtliche Auseinan- dersetzung durchzuführen (Art. 283 Abs. 1 ZPO, Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils), wozu insbesondere die Versilberung der zu teilenden Vermö- genswerte und die Erfüllung der gegenseitigen Ansprüche gehören, wenn die gü- terrechtliche Auseinandersetzung nicht ausnahmsweise in ein separates Verfah- ren verwiesen wird, was vorliegend indessen nicht geschah. Es war sicherlich die Absicht der Parteien, die Rustici zu verkaufen, andernfalls hätten sie auch nicht die Verteilung des Verkaufsnettoerlöses geregelt, allerdings erweist sich das Scheidungsurteil diesbezüglich als unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig. Von einer überspitzt formalistischen Auslegung des Scheidungsurteils kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Die neue Behauptung des Gesuchsgegners, man ha- be im Dezember 2012 beschlossen, die Rustici den beiden Söhnen zu überlas- sen, ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit
Blick auf die Abweisung der Beschwerde wäre Solches aber ohnehin ohne Be- lang. Zusammengefasst erweisen sich die vorinstanzlichen Überlegungen daher als zutreffend, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. a) Die Erstinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– ausgangsgemäss der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsgeg- ner eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– inklusive Mehrwertsteuer zu bezah- len (Urk. 22 S. 11, Dispositivziffern 5 und 6). b) Die Gesuchstellerin beantragt für den Eventualfall, falls sie mit ihrer Beschwerde unterliege, die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, subeventualiter seien sie angemessen zu reduzieren (Urk. 21 S. 3, Antragziffer 4). Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO könne das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst hätten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferle- gen. Sollte das Obergericht zum Schluss kommen, Ziffer 8 des Scheidungsurteils sei nicht vollstreckbar, wäre dieses mangelhaft. Die Gesuchstellerin, welche da- rauf habe vertrauen dürfen, dass das Urteil vollstreckbar sei, hätte dann die Kos- ten des unnötigen Vollstreckungsverfahrens nicht selbst verschuldet. Die Kosten wären dem Kanton aufzuerlegen, da die Mangelhaftigkeit des Urteils durch eines seiner Gerichte verursacht worden sei. Es wäre völlig unbillig, wenn der Gesuch- stellerin für einen Entscheid, mit dem das Gericht die Mangelhaftigkeit eines eige- nen früheren Entscheides feststelle, Gerichtskosten auferlegt würden. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchstellerin nach Meinung der Vorinstanz für diese Fest- stellung den stolzen Betrag von Fr. 5'000.– bezahlen sollte. Die Gerichtskosten dürften der Gesuchstellerin aber auch nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO nicht aufer- legt werden, habe sie sich doch in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen. Sie habe angesichts der geschilderten Umstände nicht davon ausgehen können, dass das Scheidungsurteil mangelhaft und deshalb nicht vollstreckbar sei. Schon gar nicht komme die Auferlegung einer Prozessentschädigung in Fra- ge, widersetze sich doch der Beklagte dem Vollstreckungsbegehren der Klägerin nicht (Urk. 21 S. 10 f.).
Demgegenüber meint der Gesuchsgegner, die Kosten seien den Parteien gemäss Prozessausgang aufzuerlegen (Urk. 29 S. 6). c) Die Prozesskosten, namentlich Gerichtskosten und Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO), werden der unterliegenden Partei nach dem Ausmass ihres Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Ge- richt kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Gesuchstellerin war auch im Scheidungsprozess anwaltlich vertreten. Sie hätte den Mangel in Dispositivziffer 8 erkennen können und müssen und sich mit Berufung dagegen zur Wehr setzen können. Das summarische Vollstreckungsverfahren steht für solche Korrekturen bzw. Ergänzungen nicht zur Verfügung. Es kann in diesem Licht somit nicht die Rede von einer Prozessführung in guten Treuen sein, welche eine Abweichung von der grundsätzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterliegen zu rechtfertigen vermöchte. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veran- lasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Ein Anspruch auf eine solche Auferlegung der Kosten an den Kanton besteht nicht. Beispiel dafür kann sein, wenn der erstinstanzliche Entscheid als offensicht- lich falsch aufzuheben ist und keine Partei mit einem Antrag auf diesen Entscheid hingewirkt hat (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2. A. 2013, Art. 207 N 25). Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, nach- dem die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil abzuweisen ist. Das Scheidungsurteil ist demgegenüber einerseits nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, andererseits erscheint es auch nicht als offensichtlich falsch, sondern bloss als in einem güterrechtlichen Teilbereich ergänzungsbedürf- tig. Vor diesem Hintergrund auferlegte die erste Instanz die Kosten ihres Verfah- rens zu Recht der unterliegenden Gesuchstellerin. Deren Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen.
Zwar lässt die Gesuchstellerin subeventualiter eine angemessene Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 5'000.– beantragten. Dieser Antrag wird indessen weder beziffert noch begründet (Urk. 21 S. 3, 10 f.) und erweist sich als unzulässig (BGE 137 III 617 E. 4.2. und 4.3). Im Übrigen wäre die Höhe der Gebühr mit Blick auf den Streitwert (vgl. Urk. 22 S. 10; Urk. 3/2 S. 35) nicht zu beanstanden (vgl. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 GerGebV). Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrem Vollstreckungsbegehren, weshalb sie nicht nur kosten-, sondern auch entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. b ZPO). Dem Gesuchsteller wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 Frist angesetzt, um zum Voll- streckungsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 8 S. 4, Dispositivziffer 2). Er liess sich in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 dazu vernehmen (Urk. 13 S. 3). Die entsprechenden (geringen) Aufwendungen seiner Rechtsvertretung (vgl. Urk. 22 S. 8 f. i.V.m. Urk. 13 S. 3) sind ihm daher zu ersetzen. Dass sich der Gesuchsgegner dem Verkaufsbegehren an sich nicht widersetzte (Urk. 13 S. 3; Urk. 22 S. 6), ändert nichts. Gegen die Höhe der von der ersten Instanz zuge- sprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'160.– (inklusive Mehrwertsteuer) wur- den im Beschwerdeverfahren keine Rügen erhoben (Urk. 21 S. 3, 11), weshalb es in diesbezüglicher Abweisung der Beschwerde dabei bleibt. 5. a) Auch die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind aus- gangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner ist sie zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner (antragsgemäss, vgl. Urk. 29 S. 2) eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. b) Auch im Beschwerdeverfahren lässt der Gesuchsgegner um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchen (Urk. 29 S. 2, 7-9). Bezüglich der Gerichtskosten ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben, weil der Gesuchsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu tragen hat. Be- treffend die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwer- deverfahren ist im Hinblick auf Art. 122 Abs. 2 ZPO (allfällige Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Prozessentschädigung) über das Gesuch zu befinden.
Die Vorinstanz wies das dortige entsprechende Gesuch des Gesuchsgeg- ners aus folgenden Überlegungen ab: Das Gesamteinkommen des Gesuchsgeg- ners betrage Fr. 4'358.– (Fr. 2'018.– Rente aus der Personalvorsorgestiftung zu- züglich Fr. 2'340.– IV-Rente laut Vorbescheid 2011). Die Scheidungsrichterin sei von einem Bedarf von Fr. 3'619.60 ausgegangen. Heute mache der Gesuchsgeg- ner einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'748.70 geltend, wobei rund Fr. 1'000.– für die Abzahlung von Gerichtskosten eingesetzt würden, ohne dass er eine solche Abzahlung zu belegen vermöge. Es sei daher fraglich, ob dieser Betrag berück- sichtigt werden könne (Urk. 22 S. 10 mit Hinweisen). Die behauptete einkom- mensmässige Mittellosigkeit liess die erste Instanz letztlich aber offen, weil sie mit Blick auf den von beiden Parteien beabsichtigten Verkauf der beiden Rustici, wo- bei es sich hier um Ferienhäuser handle, von einem zumutbaren Verkauf in kurzer Frist ausging. Damit sei es dem Gesuchsgegner so oder anders mit dem hälftigen Nettoerlös aus dem Verkauf der Rustici in absehbarer Zeit möglich, einen Erlös zu realisieren und damit innert nützlicher Frist allfällige Anwaltskosten zu bezahlen, welche im Übrigen in erster Linie durch die Prozessentschädigung der Gesuch- stellerin zu decken seien (Urk. 22 S. 10 f.). Im Beschwerdeverfahren macht der Gesuchsgegner einen Bedarf von Fr. 4'805.– geltend sowie ein Einkommen von Fr. 2'018.–, wobei er im Nachgang erklären lässt, dass er zufolge seiner fortschreitenden Krebserkrankung mittler- weile eine IV-Rente im Betrag von monatlich Fr. 2'340.– erhalte. Er könne seinen Lebensunterhalt mit dem erzielbaren Einkommen jedenfalls nicht decken. Von seiner Mutter werde er zwischenzeitlich auch nicht mehr unterstützt. Sodann habe er gemäss Liquidationszwischenbilanz der F._____ AG Schulden im Betrag von Fr. 46'271.–. Da die Vermiet-Agentur "G._____" Ende 2011 Pleite gemacht habe, sei es ihm zudem nicht möglich, aus den Rustici Mieteinnahmen zu erzielen. Der Grundbetrag und die Wohnkosten seien ausgewiesen. Wegen der gesundheitli- chen Einschränkung sei er zudem auf eine Wohnungsreinigung angewiesen, de- ren Kosten ebenfalls belegt seien. Bezüglich der Krankenkosten sei wiederum auf seine Krebserkrankung hinzuweisen, aufgrund welcher eine Kündigung des über- obligatorischen Teils seiner Krankenversicherung zu einer unzumutbaren und ir- reversiblen krankenversicherungsrechtlichen Schlechterstellung führen würde.
Überdies sei er auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, insbesondere um Arzt- und Spitaltermine wahrnehmen zu können. Die entsprechenden Kosten sei- en ebenfalls ausgewiesen. Bezüglich der weiteren Kosten werde auf die einge- reichten Belege vor Vorinstanz verwiesen (Urk. 29 S. 8 f.; Urk. 30; Urk. 31/1, 2). Abgesehen von den Weiterbildungskosten über Fr. 50.– und den Schulden (Gerichtkosten von Fr. 12'088.450 bzw. Fr. 1'007.35 pro Monat) erscheint der Be- darf des Gesuchsgegners über rund Fr. 3'748.– in etwa begründet bzw. ausge- wiesen (Urk. 14/1-17). Dass er die belegten Gerichtskosten (vgl. Urk. 14/15) tat- sächlich und regelmässig in monatlichen Raten in der geltend gemachten Grös- senordnung abbezahlt, vermag der Gesuchsteller hingegen auch im Beschwerde- verfahren nicht nachzuweisen. Diese angebliche Schuldentilgung kann daher mit Blick auf das Effektivitätsprinzip auch nicht berücksichtigt werden. Das Nämliche gilt betreffend die neu behaupteten Schulden der F._____ AG im Betrag von Fr. 46'271.– (Urk. 31/1). Damit erscheint der Gesuchsgegner einkommensmässig nicht mittellos (Fr. 4'358.– abzüglich Fr. 3'748.– = Fr. 610.–). Hinzu tritt, dass der von der ersten Instanz angefragte Tessiner Notar ab November 2013 freie Kapa- zitäten hätte, die Rustici zu verkaufen und einen entsprechenden Antrag gerne annehmen würde (Urk. 18). Dass die Rustici unverkäuflich seien, wie der Ge- suchsgegner behaupten lässt (Urk. 29 S. 5 unten), wurde in keiner Weise näher substantiiert, geschweige denn durch vergebliche Verkaufsbemühungen doku- mentiert und erscheint auch nicht glaubhaft (vgl. dazu auch: Annahme der Zweit- wohnungsinitiative, Urk. 21 S. 8). Im Einklang mit der ersten Instanz kann daher davon ausgegangen werden, dass es dem Gesuchsgegner mit dem hälftigen Net- toerlös (mindestens rund Fr. 243'300.–, Urk. 22 S. 10) aus dem Verkauf der Rustici in absehbarer Zeit möglich sein wird, einen Erlös zu realisieren und damit innert nützlicher Frist allfällige Anwaltskosten sowie auch seine Schulden zu be- zahlen. Im Übrigen sind seine Anwaltskosten in erster Linie durch die von der Ge- suchstellerin zu bezahlende Prozessentschädigung gedeckt. Das Gesuch um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wird, soweit es die Gerichtskosten betrifft, als gegenstandslos geworden erledigt. Betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters wird das Gesuch abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Bülach, Ein- zelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagenvon der Zustellung an beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 18. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
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