Non-entry for failure to pay appellate cost advance

RV120013Obergericht27.05.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal against a first-instance decision declaring a mortgage deed enforceable. After the appellant failed to pay the ordered appellate cost advance despite being granted a final grace period, the court held that the advance was a procedural prerequisite and did not enter into the appeal. It set the second-instance fee at CHF 1,000 and imposed it on the appellant. No party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 101 ZPO; non-payment of the ordered cost advance after expiry of a warned grace period leads to non-entry into the appeal, since the advance is a procedural prerequisite for continuation of the proceedings. Arts. 103 and 106 Abs. 1 ZPO govern the allocation of costs in such a case. In proceedings concerning the declaration of enforceability under the Lugano Convention, the appellate fee is to be determined according to difficulty, time required and responsibility, not primarily by the amount in dispute (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV120013-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 27. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Vollstreckbarerklärung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. Oktober 2012 (EZ120003)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. Oktober 2012 erklärte die Vorinstanz auf entsprechendes Begehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die erste vollstreckbare Ausfertigung der vor dem unterzeichnenden Notar C._____ zur Urkunden-Rolle Nr. ... Jahr 2000 vom 1. Februar 2000 unterzeichne- ten Grundschuld nebst persönlicher Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwer- fung für vollstreckbar (Urk. 18). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) innert wiederhergestellter Frist Beschwerde (Urk. 22 und 23). 3. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 wurde der Gesuchsgegnerin Frist ange- setzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten (Urk. 25). Da- raufhin stellte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Januar 2013 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26 und 27). Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wurde die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf Art. 119 ZPO aufgefordert, dem Gericht die zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse erfor- derlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 28). Unter dem Datum vom 4. März 2013 reichte die Gesuchsgegnerin einzelne Dokumente ins Recht (Urk. 31 und 32/1-7). Mit Beschluss vom 21. März 2013 wurde das gesuchsgegnerische Armenrechts- gesuch abgewiesen und ihr erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses gemäss Verfügung vom 10. Januar 2013 angesetzt (Urk. 33). Nachdem innert der anberaumten Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2013 unter Androhung der Säumnis- folge des Nichteintretens eine einmalige Nachfrist angesetzt (Urk. 34), welche ebenfalls verstrichen ist, ohne dass ein Gerichtskostenvorschuss eingegangen wäre (Urk. 35). Entsprechend ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvor- aussetzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 101 ZPO). 4.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist

aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung - und nicht ausgehend vom Streitwert - festzusetzen, da es sich um eine Voll- streckbarerklärung im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens handelt (vgl. Urk. 18 S. 2; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16, 20). Für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren erscheint aufgrund der angeführten Kriterien eine Ent- scheidgebühr von Fr. 1'000.– als angemessen. b) Mangels relevanten Umtrieben ist der Gesuchstellerin für das Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: js

Schlagwörter

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