Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250110-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 28. Januar 2026 in Sachen A., Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B., Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oetwil a.d. Limmat vom 17. Dezember 2025 (GV.2025.00006)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) eine Frist bis 30. Dezember 2025 angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedens- richteramt Oetwil a.d. Limmat einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 375.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 f. Dispositivziffer 1). b) Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (gleichentags der Post übergeben; hierorts am 24. Dezember 2025 eingegangen) erhob die Beklagte und Beschwer- deführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 29 m.w.H.). b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht sie, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 375.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es ihr möglich sein wird, ihre Vor- bringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter geltend zu machen. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Die Entscheidge-
bühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG – unter Berück- sichtigung, dass eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde – auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrer- seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (Urk. 1). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt Oetwil a.d. Limmat, an den Kläger und das Friedensrichteramt Oetwil a.d. Limmat unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 3/1-3, an das Friedensrichteramt Oetwil a.d. Limmat zusätzlich unter Beilage der Originale der Urk. 4/2-4, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 7'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st