Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 19. November 2025 in Sachen A., Revisionskläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Erbengemeinschaft B., a)C., b)D., c)E., Revisionsbeklagte, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner b und c vertreten durch C. a - c vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Revisionsgesuch gegen den Beschluss vom 7. Oktober 2025 in MO250355 Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörge des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2025 (BR250009)
Erwägungen: 1.1. Mit Beschluss der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirks Winterthur vom 7. Oktober 2025 wurde das vom Revisionskläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) eingelei- tete Verfahren betreffend Mietstreitigkeit (Geschäftsnummer MO250335-K) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 6/3/26). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) und ersuchte sinngemäss um Revision des obgenann- ten Beschlusses (act. 6/1). Mit Beschluss 27. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht ein (act. 4). 1.3. Unter Bezugnahme (u.a.) auf diesen Beschluss gelangte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 6. November 2025 (Datum Poststempel) wiederum an die Vorinstanz (act. 2). Diese leitete das Schreiben der Kammer zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer damit Beschwerde erheben wolle, weiter (act. 3), worauf das vorliegende Verfahren angelegt wurde. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–5). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Revisionsgrunds. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, über Schulden zu verfügen, welche er anlässlich der Schlichtungsverhandlung vergessen habe zu erwähnen. Ausser- dem habe er vorgebracht, gegen einen der Beschwerdegegner sei ein Strafver- fahren hängig (act. 4 E. 2.1). Die Schulden des Beschwerdeführers hätten ge- mäss seinen Ausführungen aber bereits zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhand- lung bestanden (act. 6/1). Trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gedächtnislücken sowie des Hirntraumas hätte der Beschwerdeführer unter An- wendung der gehörigen Aufmerksamkeit – beispielsweise durch den Beizug einer Vertrauensperson oder eines Rechtsvertreters oder durch sorgfältige schriftliche Vorbereitung der Verhandlung – das Bestehen seiner Schulden während der Schlichtungsverhandlung einbringen können. Die bereits im Zeitpunkt des Ent- scheids vom 7. Oktober 2025 bestehenden Schulden seien damit nicht revisions- begründend (act. 4 E. 2.2.). Die Tatsache, dass sich einer der Beschwerdegegner in einem hängigen Strafverfahren befinde, sei für das Verfahren betreffend Miet- streitigkeiten nicht entscheidend und stelle damit keine erhebliche Tatsache i.S.v. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe im Übrigen nicht hervor, inwiefern der betroffene Beschwerdegegner im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Vergleich vom 7. Oktober 2025 eingewirkt haben soll. Damit stelle die Involvie- rung eines der Beschwerdegegner in ein Strafverfahren ebenfalls keinen Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZPO dar (act. 4 E. 2.3). 3.2. Ob der Beschwerdeführer mit seiner an die Vorinstanz adressierten Eingabe Beschwerde erheben wollte, ist unklar. Die Eingabe ist teilweise nur schwer ver- ständlich. Unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Geschäftsnummer (BR250009) gibt der Beschwerdeführer an, etwas aufzulösen (act. 2 S. 1: "Hiermit löse ich [...] auf"). Sollte es sich dabei um einen sinngemässen Antrag auf Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids handeln, fehlte ein Antrag in der Sache, aus dem hervorgeht, wie die Kammer bei Gutheissung der Beschwerde entschei-
den soll. Bereits deshalb kann auf die allfällige (sinngemässe) Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausserdem fehlte es auch an einer hinreichenden Begrün- dung. Der Beschwerdeführer wiederholt wörtlich (vgl. act. 6/1) seine Vorbringen, wonach einer der Beschwerdegegner in einem hängigen Strafverfahren stehe und er – der Beschwerdeführer – anlässlich der Schlichtungsverhandlung aufgrund seines Hirntraumas und Gedächtnislücken vergessen habe, seine Schulden zu erwähnen (act. 2 S. 2). Neu erklärt er, die Siedlung sei eine soziale Abstiege und er räume nur noch den Müll weg und verlasse F._____ (act. 2 S. 3). Eine Ausein- andersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgt nicht. Weder die wörtli- chen Wiederholungen von bereits Vorgebrachtem noch die neuen und damit im Beschwerdeverfahren verspäteten (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) Vorbringen, stellen eine hinreichende Beschwerdebegründung dar. Insgesamt genügt die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde damit aus mehreren Gründen nicht, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. 4.Gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungs- verfahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskos- ten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU240013 vom 6. Mai 2024, E. 4 mit Verweis auf OGer ZH, PD110010 vom 31. Oktober 2011; OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni 2011). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: