Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250088-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 17. Oktober 2025 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen B., Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Thalwil vom 29. September 2025 (GV.2025.00060)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 25. September 2025 machte der Kläger und Beschwerdegegner (nach- folgend: Beschwerdegegner) beim Friedensrichteramt Thalwil (nachfolgend: Vor- instanz) ein Schlichtungsverfahren gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) anhängig. Er beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm Fr. 6'000.– zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zah- lungsbefehl vom 15. September 2025) aufzuheben (act. 5 = act. 8/1). 1.2. Mit Verfügung vom 29. September 2025 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdegegner eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 600.– an. Weiter teilte sie den Parteien mit, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nach Eingang des Kostenvorschusses mit separater Verfügung erfolge (act. 3 = act. 8/3). 1.3. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. September 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich. In seiner Beschwerde macht er sinngemäss geltend, das Schlichtungsgesuch sei gegen die falsche Person gerichtet und inhaltlich un- begründet. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung, eventualiter die Einholung von Beweismaterial zur Streitsache (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 8/1-3) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein aktuelles und praktisches Interesse (schutzwürdiges Interesse) an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat. Fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation oder das Rechtsschutzinter- esse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (FREIBURG-
HAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 321 N 10). 2.2. Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdegegner eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren angesetzt. Die Vorinstanz traf in der Verfügung keine Anordnung, welche sich gegen den Be- schwerdeführer richtet. Insbesondere entschied sie darin nicht über die Begrün- detheit des Schlichtungsgesuchs. Vielmehr hielt sie ausdrücklich fest, dass nach Eingang des Kostenvorschusses zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen werde. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung deshalb weder un- mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen noch hat er ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung. Sollte der Beschwerdegegner den Kostenvorschuss leisten, wird der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Schlichtungsverfah- rens bzw. in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren noch Gelegenheit erhal- ten, seine Einwendungen vorzutragen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu- treten. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 250.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und dem Beschwerdegeg- ner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2 und act. 4/1-13, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramtes Thalwil Zürich, je ge- gen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: