Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250082-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 7. Oktober 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes Schlieren vom 8. September 2025 (IA250115-T)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. September 2025 stellte die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichter- amt der Stadt Schlieren ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung von total Fr. 1'392.47 gegenüber der A._____ AG (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin; act. 7/3). Mit Eingangsanzeige und Verfügung vom 8. September 2025 setzte das Friedensrichteramt der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu leisten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch in- nert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde. Die Be- schwerdegegnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie dem Friedensrichteramt nachzuweisen habe, wenn sie beim in der Hauptsache örtlich zuständigen Be- zirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung mit separatem Schreiben nach Eingang des Kostenvorschusses ergehen werde. Als Rechtsmit- tel gegen diese Verfügung wurde die Beschwerde angegeben (act. 3 = act. 8). 1.2. Gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Schlieren vom 8. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Septem- ber 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 1): "1.Die Verfügung des Friedensrichteramts Schlieren vom 08.09.2025 (Ge- schäfts-Nr. ...) sei aufzuheben. 2.Das Schlichtungsbegehren der Gesuchstellerin (B._____ AG) sei abzu- weisen, da keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-7 und act. 8). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägun- gen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid formell oder zumin-
dest materiell beschwert ist (vgl. ZK ZPO-Reetz, 4. Aufl. 2025, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 29 f. m.w.H.). Mit der Verfügung vom 8. September 2025 setzte das Friedensrichteramt der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses an. Es wurden keine Anordnungen getroffen, welche sich an die Be- schwerdeführerin richten. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wird durch die Verfügung des Friedensrichteramtes nicht tangiert. Es ist daher weder ersicht- lich noch hat die Beschwerdeführerin dargelegt, inwiefern sie ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung haben könnte. Sie setzt sich vielmehr mit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung auseinander. Sie bringt vor, ihr sei ein kostenloses (Ersatz-)Fahrzeug zugesagt worden. Weiter sei das von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellte (Ersatz-)Fahrzeug nicht zweckmässig gewesen und habe nur eingeschränkt genutzt werden können (act. 2 S. 2 f.). Über die Begründetheit der Forderung wurde aber mit der Verfü- gung vom 8. September 2025 nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin wird an- lässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Gelegenheit er- halten, zu der von der Beschwerdegegnerin gestellten Forderung Stellung zu neh- men. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwer nicht einzutreten. 3.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Hauptverfahren beläuft sich auf Fr. 1'392.47. In Anwendung der § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein prozessleitender Entscheid ist, ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.00 festzusetzen. Für das Be- schwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Schlieren, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'392.47. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: