Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250080-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 15. Oktober 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte, Vermieterin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG betreffend Ordnungsbusse Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichtes Uster vom 29. August 2025 (MO250147)
Erwägungen: 1.1 Die Kläger und Mieter (nachfolgend: Mieter), C., D., E., fochten die Kündigung der Beklagten, Vermieterin und Beschwerdeführerin (nach- folgend: Vermieterin) vom 28. April 2025 per 31. Mai 2025 betreffend das Mietob- jekt (4.5-Zimmerwohnung, 1. OG, F.-strasse ..., G.) bei der Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) an (vgl. Prot. Vi. S. 2). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 18. August 2025 vor (vgl. act. 6/11 i.V.m. act. 6/13). Aus dem vorinstanzlichen Protokoll, das aufgrund des Rechts auf Aktenein- sicht auch für die Vermieterin einsehbar ist, geht hervor, dass an der Schlich- tungsverhandlung vom 18. August 2025 (einzig) der Mieter 1, C., namens und in Vertretung der Mieterin 2 und des Mieters 3 erschien; für die Vermieterin ist niemand erschienen (vgl. Prot. Vi. S. 3). 1.2 Mit Beschluss vom 18. August 2025 (act. 6/14) stellte die Vorinstanz im Rah- men ihres Entscheidvorschlags fest, dass die Kündigung vom 28. April 2025 per 31. Mai 2025 nichtig sei (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). 1.3 Mit Beschluss vom 29. August 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/16) verhängte die Vorinstanz gegenüber der Vermieterin eine Ordnungs- busse von Fr. 200.– (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). 1.4 Gegen diese Ordnungsbusse erhob die Vermieterin mit Eingabe vom 8. September 2025 (Datum des Poststempels, vgl. act. 2) Beschwerde und reicht Beilagen ein (vgl. act. 4/1-3). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-17). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruch- reif. 2.Eine säumige Partei kann von der Schlichtungsbehörde mit einer Ordnungs- busse bis zu Fr. 1'000.– bestraft werden (vgl. Art. 206 Abs. 4 ZPO). Die Vorin-
stanz hat die Vermieterin mit einer solchen Ordnungsbusse bestraft (vgl. oben E. 1.3). Diese Ordnungsbusse ist in sinngemässer Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, 3. Aufl. 2021, Art. 206 N 10; OFK ZPO-MÖHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 206 N 9). 3.1 Die Vermieterin bringt gegen die ihr von der Vorinstanz auferlegte Ord- nungsbusse im Wesentlichen vor, sie habe sich mit dem Mieter geeinigt, die Kün- digung zurückzuziehen. Die entsprechende, dem Mieter am 11. Juni 2025 zur Un- terzeichnung zugestellte Vereinbarung sei bis am 30. Juli 2025 nicht retourniert worden. Deshalb habe sie diese erneut eingeschrieben per Post zustellen lassen. Diese Sendung sei vom Mieter am 5. August 2025 in Empfang genommen wor- den. Gemäss Vereinbarung seien sie sich einig gewesen, dass der Mieter die Klage bei der Vorinstanz zurückziehe. Deshalb sei sie an der Schlichtungsver- handlung nicht erschienen. Die Ordnungsbusse sei der Klägerpartei aufzuerlegen (vgl. act. 2 S. 1). 3.2 Dass die Mieter die Vereinbarung über den Klagerückzug unterzeichnet hät- ten, behauptet die Vermieterin gerade nicht. Die eingereichte Vereinbarung ent- hält denn auch keine Unterschriften. Zudem sieht diese Vereinbarung explizit vor, dass sie – und damit auch die Verpflichtung der Mieter zum Rückzug ihrer Klage zur Anfechtung der Kündigung vom 28. April 2025 – erst mit Unterzeichnung durch alle Parteien Rechtsgültigkeit erlangt (vgl. act. 4/3). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vermieterin unter diesen Umständen davon ausge- gangen ist, dass die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinde. Solange die Vor-in- stanz die Vorladung zu einer Verhandlung nicht abgenommen hat, behält die Vor- ladung auf jeden Fall ihre Gültigkeit. Dies müsste der Vertreterin der Vermieterin bekannt sein. Ist eine Partei unsicher, ob eine Verhandlung stattfindet oder nicht, kann sie telefonisch bei der Behörde bzw. dem Gericht nachfragen. Es bleibt da- her dabei, dass die Vermieterin an der Schlichtungsverhandlung vor Vorinstanz nicht erschienen ist und säumig war. Da die Vorinstanz der Vermieterin für den Fall ihrer Säumnis an der Schlichtungsverhandlung in der Vorladung eine Ord- nungsbusse bis Fr. 1'000.– nach Art. 206 Abs. 4 ZPO angedroht hatte (vgl. act. 6/11 i.V.m. act. 6/13; Art. 147 Abs. 3 ZPO; Botschaft zur Änderung der Schweize-
rischen Zivilprozessordnung, BBl 2020, S. 2697 ff., S. 2757), ist die gegenüber der Vermieterin aufgrund ihrer Säumnis an der Schlichtungsverhandlung ver- hängte Ordnungsbusse nicht zu beanstanden. Denn nach der seit 1. Januar 2025 in Kraft stehenden, neuen Bestimmung von Art. 206 Abs. 4 ZPO kann die Schlich- tungsbehörde bei blossem Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung – ku- mulativ zu den Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 1–3 ZPO – eine Ordnungs- busse verhängen; dies setzt keine qualifizierenden Umstände – wie eine Störung des Geschäftsgangs oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung – voraus (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2020, S. 2757). Die gegenüber der Vermieterin verhängte Ordnungsbusse (nach Art. 206 Abs. 4 ZPO) den Mietern aufzuerlegen, wie sich dies die Vermieterin vorstellt (vgl. act. 2 S. 1), fällt demgegenüber von vornherein ausser Betracht: Die Mieter waren an der Schlichtungsverhandlung vor Vorinstanz nicht säumig, denn der Mieter 1 war für die Mieter erschienen (vgl. oben E. 1.1 am Ende). Im Übrigen fehlte es der Vermieterin für eine Anfechtung eines blossen Nichtverhängens einer Ordnungs- busse (nach Art. 128 ZPO) gegenüber den Mietern ohnehin auch an einer Be- schwer (Rechtsmittelvoraussetzung), soweit eine Nichtverhängung überhaupt an- fechtbar wäre. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Partei- entschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt gemäss Rechtsprechung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. etwa OGer ZH RU190017 vom 13. März 2019 E. 4; RU150009 vom 19. Februar 2015 E. 3; PD110005 vom 23. Juni 2011 E. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Und zwar namentlich auch dann, wenn ausschliesslich Ordnungsbussen angefochten sind, die im Rahmen eines solchen Schlichtungsverfahrens verhängt wurden – hier gestützt auf Art. 206 Abs. 4 ZPO (für Beschwerden gegen Ord- nungsbussen in Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 128 ZPO, siehe OGer ZH RU210113 vom 4. Januar 2022 und RU230040 vom 25. Oktober 2023).
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Schlichtungs- behörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Uster, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: