Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 6. August 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Gemeinde Zollikon, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Kündigungsschutz / Verschiebungsgesuch Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juli 2025 (MO250155)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 machte die Klägerin und Beschwerdeführe- rin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Kündi- gungsschutz anhängig (act. 7/1–2). Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 wurden die Parteien auf den 8. August 2025, 9:30 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vorgela- den (act. 7/4). Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Ver- schiebung der Verhandlung (act. 7/9). Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab (act. 7/10 = act. 3 = act. 6 [Aktenexem- plar]). 1.2.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2025 (Datum elektronische Eingabe) rechtzeitig (vgl. act. 7/11/1) Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Anträgen (act. 2a S. 5): "1.Dem vorliegenden Gesuch um aufschiebende Wirkung sei statt- zugeben. 2.Die Beschwerde sei gutzuheissen und folglich der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen, Schlichtungsbehörde in Mietsachen, vom 11. Juli 2025 (Geschäfts-Nr.: MO250155-G/Z01) sei aufzuheben. 3.Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen sei anzuweisen, die Verhandlung innerhalb der gesetzlich vorgesehe- nen drei Monate bei Krankheit zu verschieben, was uns zum 8. Oktober 2025 oder einem späteren Termin führen würde, ge- trennt von jeder anderen ihr betreffenden Verhandlung.. 4.Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen." 1.3.Zusätzlich stellt die Beschwerdeführerin in einem "Begleitschreiben zur Be- schwerde" ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie gegen "alle anderen potenziell betroffenen Richter" (act. 2b). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–11). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
eine Verhandlungsunfähigkeit begründet (vgl. statt vieler BSK ZPO-BRÄNDLI, Art. 135 N 19). 3.2.Die Beschwerdeführerin brachte zunächst zur Begründung ihres Verschie- bungsgesuchs vor Vorinstanz vor, sie sei aufgrund ihres gravierenden Gesund- heitszustands dringend auf die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2025 angewiesen. Der Bericht der Lungenklinik Hirslanden vom 2. Juli 2025 diagnostiziere ein unkontrolliertes allergisches Bronchialasthma sowie eine stark reduzierte Lungenkapazität (act. 7/9 S. 1 f.) 3.3.Die Vorinstanz erwog, dass es die Beschwerdeführerin erneut (mit Verweis auf das zusammenhängende Verfahren MO250120 betr. Mängelrechte) versäumt habe, ihre angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit ihrem Verschie- bungsgesuch zu belegen. Zwar erwähne sie in ihrem Gesuch ein "Gutachten der Lungenklinik Hirslanden vom 2. Juli 2025" sowie ärztliche "Atteste und Unterla- gen", die Beschwerdeführerin habe allerdings darauf verzichtet, diese Unterlagen einzureichen. Belegt worden sei einzig, dass der Beschwerdeführerin Antiasthma- tika verschrieben worden seien (vgl. act. 7/3/3). Inwiefern die Verschreibung von Medikamenten der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Schlichtungsver- handlung vom 8. August 20205 unzumutbar mache, sei nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin habe damit keinen zureichenden Grund für die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2025 glaubhaft gemacht (act. 6 E. 4). 3.4.Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie die Vorinstanz aus- drücklich auf die Existenz des Berichts der Lungenklinik Hirslanden vom 2. Juli 2025 hingewiesen habe. Sie habe den Bericht dem Obergericht im Beschwerde- verfahren RU250063 eingereicht, weshalb er auch der Vorinstanz bekannt gewe- sen sei. Sie habe den Bericht ausserdem erst am 4. Juli 2025 erhalten und des- halb nicht einreichen können. Sie ist der Ansicht, dass die Vorinstanz ihren Ent- scheid hätte aufschieben oder ihr (der Beschwerdeführerin) eine kurze Frist zur Nachreichung des Berichts hätte gewähren müssen (act. 2a S. 4). 3.5.Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es bleibt unbe- stritten, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz kein ärztliches Zeugnis
oder den erwähnten Bericht der Lungenklinik Hirslanden eingereicht hat und ihre Behauptungen zu ihrem Gesundheitszustand unbelegt geblieben sind. Der Vor- wand der Beschwerdeführerin, der Bericht der Lungenklinik Hirslanden habe ihr bei Einreichung des Verschiebungsgesuchs noch nicht vorgelegen, ist unzutref- fend. Das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin datiert vom 10. Juli 2025 (act. 7/9). Der Bericht, welchen die Beschwerdeführerin nunmehr mit ihrer Beschwerde ins Recht reicht, datiert vom 2. Juli 2025 (act. 4/2). Die Beschwerde- führerin führte im Verschiebungsgesuch selbst aus, den Bericht am 4. Juli 2025 erhalten zu haben (act. 7/9 S. 2). Sie hätte ihn folglich ohne Weiteres der Vorin- stanz mit ihrem Verschiebungsgesuch einreichen können. Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren kann dieser Bericht keine Berücksichtigung finden, weil neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es würde sich am Ergebnis allerdings auch dann nichts ändern, wenn der Bericht der Lungenklinik Hirslanden vom 2. Juli 2025 berücksichtigt werden könnte: Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Lungenfunktion der Beschwerdeführerin eine leichte restriktive Ventilati- onsstörung ohne Hinweis auf Obstruktion aufweise. Ferner wird ein unkontrollier- tes allergisches Asthma diagnostiziert, welches mit einer inhalativen Therapie be- handelt werden solle. Es wird daraus nicht ersichtlich, inwiefern ein bereits seit der Kindheit bestehendes Asthma Einfluss auf die Verhandlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin haben sollte. Sodann erfordert danach die Einschränkung der Lungenkapazität der Beschwerdeführerin offenbar weder eine unmittelbare Inter- vention noch erfolgt dadurch eine (auch nur teilweise) Krankschreibung. Anhalts- punkte für eine (auch nur teilweise) Verhandlungsunfähigkeit lassen sich dem Arztbericht damit nicht entnehmen (vgl. act. 4/2). Einem Verschiebungsgesuch für die Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2025 wäre deshalb auch unter Be- rücksichtigung des vorliegenden Berichts nicht stattzugeben gewesen. 3.6.Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Verschiebungsge- suchs ausserdem vor, die Vorladung zu einer einzigen Schlichtungsverhandlung für die beiden verschiedenen vorinstanzlichen Verfahren betreffend Mängelrechte einerseits (Geschäfts-Nr. MO250120) und Kündigungsschutz andererseits (Ge- schäfts-Nr. MO250155) führe angesichts der Komplexität der Materie sowie ihrer
gesundheitlichen Situation zu einer für sie unzumutbaren Belastung (act. 7/9 S. 2). 3.7.Dazu erwog die Vorinstanz, dass sich eine gemeinsame Schlichtungsver- handlung für die beiden zusammenhängenden Verfahren zur Erzielung einer ein- heitlich-gesamthaften Lösung geradezu aufdränge und dem Zweck von Art. 201 Abs. 1 ZPO, nämlich dem Versuch, die Parteien in formloser Verhandlung zu ver- söhnen, entspreche. Darüber hinaus sei der Streitgegenstand in beiden Verfahren überschaubar und keineswegs besonders komplex. Ein zureichender Verschie- bungsgrund sei auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft gemacht worden (act. 6 E. 5). 3.8.In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Grundsatz das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (act. 2a S. 2). Sie macht mit ihren Ausführun- gen keinen Verschiebungsgrund im Sinne von Art. 135 ZPO geltend, sondern sie beanstandet, dass die Vorinstanz in zwei verschiedenen Verfahren gleichzeitig zur Verhandlung vorgeladen hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es durchaus im Ermessen der Verfahrensleitung liegt, für zwei zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten zu einer einzigen Schlichtungsverhandlung mit dem Ziel einer ganzheitlichen Einigung vorzuladen. Im Verfahren mit der Geschäft-Nr. MO250120 bilden Mängelrechte den Streitgegenstand und das Verfahren mit Ge- schäft-Nr. MO250155 behandelt den Kündigungsschutz. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern die Komplexität der beiden Verfahren gegen eine gleichzeitige Verhandlung spricht. Trotz der Konnexität der beiden Verfahren wird die Vorinstanz bei der Verhandlungsführung indessen zu beachten haben, dass die Parteien der beiden Verfahren nicht identisch sind. Eine Verschiebung der angesetzten Verhandlung lässt sich damit aber nicht begründen. 3.9.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Da sogleich ein Endentscheid gefällt wird, ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuschreiben.
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2a, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich im Wesentlichen um eine mietrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 6. August 2025