Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 17. September 2025 in Sachen A., Mieter (Beklagter) und Beschwerdeführer gegen B., Vermieter (Kläger) und Beschwerdegegner betreffend Forderung aus Mietverhältnis Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Mai 2025 (MO250150)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 2. April 2025 reichte der Beschwerdegegner beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch gegen den Beschwerdeführer ein. Er bean- tragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm Fr. 2'643.– zu bezahlen. Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2025) zu beseitigen. Als Streitgegen- stand gab er Rückforderung aus mietvertraglichem Verhältnis an (act. 7/2). 1.2. Mit Verfügung vom 4. April 2025 trat das Friedensrichteramt C._____ auf das Schlichtungsgesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirks Bülach (act. 7/1). 1.3. Die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) lud die Parteien auf den 21. Mai 2025 zur Schlichtungs- verhandlung vor (act. 7/4-9). In der Vorladung wies sie darauf hin, dass das Ver- fahren bei Säumnis beider Parteien als gegenstandslos abgeschrieben werde (act. 7/4 S. 2). 1.4. Beide Parteien erschienen unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung (Prot. Vi. S. 2). Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 schrieb die Vorinstanz das Ver- fahren als erledigt ab. Kosten erhob sie keine. Ebenso sprach sie keine Entschä- digungen zu (act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/10). 1.5. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, "Einspruch" gegen den Beschluss vom 21. Mai 2025 erheben zu wollen. Er machte geltend, er habe sich zum Zeit- punkt der Verhandlung in Polen aufgehalten und sei aus familiären Gründen ver- hindert gewesen. Er akzeptiere die Anschuldigungen des Beschwerdegegners nicht. Diese seien unbegründet und falsch. Er (der Beschwerdeführer) habe sämt- liche Rechnungen immer rechtzeitig bezahlt. Er betrachte das Vorgehen des Be- schwerdegegners als Betrug (act. 2).
1.6. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 erkundigte sich die Vorinstanz beim Be- schwerdeführer, wie sein "Einspruch" zu verstehen sei. Sie erinnerte den Be- schwerdeführer daran, dass das Verfahren mit Beschluss vom 21. Mai 2025 ab- geschrieben und daher nichts zu seinen Ungunsten entschieden worden sei. Gleichzeitig wies sie ihn auf das Rechtsmittel der Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und den Rechtsbehelf der Wiederherstellung hin (act. 3). 1.7. Am 11. Juni 2025 bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz, seine Eingabe als Beschwerde an das Obergericht weiterzuleiten (act. 4). Daraufhin überwies die Vorinstanz die Sache zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich. 1.8. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-17) von Amtes wegen bei. Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten (vgl. Art. 322 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. 2.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer Schlichtungsbehörde in einer miet- rechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von unter Fr. 10'000.–. Gegen sol- che Entscheide ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. Art. 308 f. und Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt nicht – wie im angefochtenen Entscheid angegeben – 10 Tage, sondern 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der an- gefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 zugestellt (act. 7/11). Die Beschwerde vom gleichen Tag erfolgte somit rechtzeitig. 2.2. Zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert ist und ein schutzwürdiges persönliches, aktuelles und prakti- sches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat. An einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Ent- scheids mangelt es, wenn das Rechtsmittel dem Beschwerdeführer keinen prakti- schen Vorteil bringt, sondern lediglich zur Beantwortung generell-abstrakter Rechtsfragen, aus Wissensdurst, Besserwisserei oder aus missbräuchlichen Be- weggründen eingereicht wird (OFK ZPO-MORF, 3. Aufl. 2023, Art. 59 N 16; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7). Fehlt dem Beschwerdeführer die Legiti-
mation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren im angefochtenen Entscheid als erle- digt ab, nachdem beide Parteien der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben waren. Das entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehen (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Durch die Abschreibung endete das Verfahren ohne Ent- scheid (vgl. Art. 212 ZPO) und ohne Ausstellung einer Klagebewilligung (Art. 209 ZPO). Die Vorinstanz erhob sodann auch keine Kosten (act. 6 S. 2 f.). Der ange- fochtene Entscheid hat für den Beschwerdeführer deshalb keine negativen Kon- sequenzen. Weder wurde darin etwas zu seinen Ungunsten entschieden noch kam der Beschwerdegegner der Durchsetzung der behaupteten Forderung näher. Der Beschwerdegegner müsste im Gegenteil ein neues Schlichtungsgesuch ein- reichen, wenn er die behaupteten Ansprüche gegen den Beschwerdeführer wei- terhin geltend machen wollte. Das Schlichtungsgesuch vom 2. April 2025 ist hin- fällig. Es besteht kein praktisches Interesse an einer Auseinandersetzung mit des- sen Begründung. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer kein schutzwür- diges praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochte- nen Entscheids. Auf seine Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3.Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren be- treffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Das Gleiche gilt auch für die Rege- lung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugespro- chen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Folglich ist für das Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Ge- richtskosten abzusehen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an die Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'643.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: