Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 22. August 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / Ausstandsgesuch / Verschiebungsgesuch / Sistierungsgesuch vom 13. Mai 2025 im Verfahren GV.2025.00098 des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ...
Erwägungen: 1.1.1. Vor Vorinstanz ist ein Verfahren betreffend Ausschluss der Beschwerde- führerin aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-strasse ..., in ... Zü- rich, hängig (7/1). Mit "Eingangsanzeige / Vorladung" vom 10. April 2025 setzte die Vorinstanz die Schlichtungsverhandlung auf den 28. Mai 2025 an und wies auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen und die Säumnisfolgen hin. Zudem wurde festgehalten, dass das Schlichtungsverfahren von Friedensrichterin C. geführt werde, da die für das Friedensrichteramt Kreise ... & ... zustän- dige Friedensrichterin D._____ nach Art. 47 lit. c ZPO in den Ausstand trete (act. 7/3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2025 Beschwerde, auf die mit Beschluss vom 9. Mai 2025 nicht eingetreten wurde, soweit sie nicht abgeschrieben wurde (OGer ZH RU250034). 1.1.2. Im Zusammenhang mit der "Eingangsanzeige / Vorladung" vom 10. April 2025 gelangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. April 2025 (auch) an die Vorinstanz, stellte ein Verschiebungs- sowie Sistierungsgesuch und erhob "Nichtigkeitsbeschwerde" (act. 7/10). Daraufhin bewilligte die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. April 2025 das Verschiebungsgesuch und wies das Sistie- rungsgesuch sinngemäss ab; die Verhandlung wurde mit Verschiebungsanzeige vom 2. Mai 2025 neu auf den 20. Juni 2025 angesetzt (act. 7/11 und 7/13). Im Nachgang dazu gelangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2024 [recte: 2025] an die Vorinstanz und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Friedens- richterin C._____ (act. 5/16). Die Friedensrichterin hielt in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2025 fest, der Eingabe der Beschwerdeführerin könne kein Ausstands- grund entnommen werden, und erachtete – unter Verweis auf einen obergerichtli- chen Entscheid – deren Vorwürfe als haltlos (act. 5/17). 1.2.Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 gelangte die Beschwerdeführerin wie- derum an die Vorinstanz und stellte erneut ein Ausstandsgesuch gegen Friedens- richterin C._____ sowie gegen D._____, ersuchte um Verschiebung der Verhand- lung vom 20. Juni 2025 sowie um Sistierung des Verfahrens (act. 5/19). Die Vor- instanz wies am 15. Mai 2025 das Verschiebungsgesuch infolge unzureichender Gründe ab und verwies im Übrigen auf ihre bisherigen Schreiben sowie auf die
Verhandlung vom 20. Juni 2025, anlässlich welcher die Vorwürfe und Fragen der Beschwerdeführerin besprochen würden (act. 5/21). 1.3.Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Begehren, dass die Vorinstanz einen mit Rechtsmittelbelehrung versehe- nen Entscheid im Zusammenhang mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2025 zu erlassen habe; zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen Friedensrichterin D._____ und Friedensrichterin C._____ (act. 2). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/14-23 und act. 7/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegen- stand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet da- bei ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrecht- mässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äus- sert (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Auflage 2025, Art. 319 N 17). 3.1.Nachdem die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Beschwerdefüh- rerin vom 13. Mai 2025 mit Schreiben vom 15. Mai 2025 infolge unzureichender Gründe abwies, liegt ein anfechtbares und begründetes Objekt vor. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ändert weder etwas an der Qualifikation des Objekts noch an der Möglichkeit, ein (ordentliches) Rechtsmittel zu erheben. Dies ist der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bestens bekannt, hat sie bspw. im laufen- den vorinstanzlichen Verfahren schon die Eingangsanzeige / Vorladung vom 10. April 2025 angefochten, obwohl diese ebenfalls nicht mit einem Rechtsmittel versehen war (act. 7/3 und OGer ZH RU250034). Da ein anfechtbarer Entscheid vorlag, hätte die Beschwerdeführerin den abweisenden Entscheid mittels ordentli- cher Beschwerde anfechten müssen; die Beschwerdeführerin hat kein Rechts- schutzinteresse an der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbe- schwerde in diesem Punkt.
3.2.In Bezug auf das vorinstanzliche Ausstandsbegehren vom 13. Mai 2025 gegen Friedensrichterin D._____ ist einleitend festzuhalten, dass sie bereits in den Ausstand getreten ist (vgl. 7/3 und OGer RU250034 E. 2.1.). Folglich fehlt der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse auch an vorliegen- der Beschwerde. Ohnehin erweist sich ihr Gesuch als rechtsmissbräuchlich: So behauptete sie in ihrer Eingabe vom 13. Mai 2025 aktenwidrig und haltlos, die in den Ausstand getretene D._____ habe "im Auftrag" ihrer "E._____ [Spitzname]" am 2. Mai 2025 zur Verhandlung auf den 20. Juni 2025 vorgeladen (act. 5/19 S. 1). Abgesehen davon, dass es sich beim Schreiben vom 2. Mai 2025 um eine "blosse" Verschiebungsanzeige handelt (vgl. act. 7/13), weiss die Beschwerdefüh- rerin im Übrigen seit dem Schreiben von Friedensrichterin C._____ vom 24. April 2025, dass diese die zuständige Gerichtsperson im vorinstanzlichen Verfahren und Friedensrichterin D._____ "lediglich" für den administrativen Teil zuständig ist (vgl. act. 7/11). Bei der Ausfertigung und dem Versand einer Verschiebungsan- zeige (bei gleichbleibenden Bestimmungen gemäss Vorladung) handelt es sich gerade eben um solche Kanzleiarbeit, die weder Einfluss auf die Willensbildung des Gerichts und noch auf die Entscheidfindung hat und einen Ausstand nach Art. 47 ZPO gar nicht erst begründen kann. Dies ist der Beschwerdeführerin spä- testens seit dem obergerichtlichen Beschluss vom 9. Mai 2025 bekannt (OGer ZH RU250034 E. 2.3.). In Bezug auf Friedensrichterin C._____ begründete die Beschwerdeführe- rin ihr Ausstandsgesuch am 13. Mai 2025 lediglich mit dem Umstand, sie habe die Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA verletzt (act. 5/19). Inwiefern dies einen Ausstandsgrund begründen soll und weshalb die Friedensrichterin deshalb in den Ausstand zu treten hat, bleibt das Geheimnis der Beschwerdeführerin. Auch das "erste" Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nur acht Tage davor begrün- dete sie aktenwidrig damit, dass Friedensrichterin C._____ auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. April 2025 nicht reagiert habe, was nicht zutrifft (vgl. act. 5/16 und act. 7/10-11). Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin geradezu nach Ausstandsgründen sucht, weshalb ihr Verhalten eine schikanöse Rechts- ausübung darstellt und dieses Ausstandsgesuch folglich ebenfalls rechtsmiss-
bräuchlich ist. Dies hat Friedensrichterin C._____ bereits in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2025 festgehalten (act. 5/17). 3.3.Zusammengefasst ist auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten. 3.4.Auf die im Beschwerdeverfahren (nochmals) gestellten Ausstandsgesu- che gegen die zwei Friedensrichterinnen ist bereits mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 4.1.Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 500.– festzu- setzen. 4.2.Parteientschädigungen sind im Schlichtungsverfahren keine zuzuspre- chen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für Rechtsmittelverfahren gilt. Es wird beschlossen: 1.Auf die Ausstandsgesuche gegen Friedensrichterin D._____ und Friedens- richterin C._____ wird nicht eingetreten. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten), je gegen Empfangsschein.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 22. August 2025