Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 5. Juni 2025 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen 1.B. AG, 2.C., 3.D., Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Persönlichkeitsverletzung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen ein Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 1+2, vom 20. Mai 2025 (GV.2025.00237)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Datum Poststempel) stellte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, (nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Beklagten und Be- schwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Schlichtungsgesuch be- treffend Persönlichkeitsverletzung (act. 7/1). Die Vorinstanz setzte dem Be- schwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 20. Mai 2025 unter anderem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3 = act. 6 = act. 7/2). Dagegen er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (überbracht) Be- schwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss den Erlass des Kostenvorschus- ses oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (act. 2). 1.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-3). Das Einholen von Stellungnahmen der Beschwerdegegner ist nicht erforderlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO); das Verfahren erweist sich als spruchreif. Den Beschwerdegegnern sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich Kopien der Beschwerde zuzustellen. 2.Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde führende Partei hat dar- zulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Mit anderen Worten hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa Hunger- bühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne an- waltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 f.; BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 18; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Enthält die Beschwerde aber keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 22; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32 und 46).
3.Soweit sich die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss an sich richtet, bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb dessen Einforderung oder dessen Höhe falsch sein sollen. Vielmehr macht er lediglich sinngemäss gel- tend, es würden ihm die Mittel fehlen, um den Kostenvorschuss bezahlen zu kön- nen (vgl. act. 2). Damit macht er keine Fehler des angefochtenen Entscheides geltend, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Für die Be- handlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist die Rechtsmittelins- tanz nicht zuständig; ein solches Gesuch wäre vielmehr beim Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts (vgl. § 128 GOG ZH), vorlie- gend das Bezirksgericht Zürich, zu stellen. Auch darauf ist folglich nicht einzutre- ten. 4.Gestützt auf Art. 143 Abs. 1 bis ZPO ist das in der Beschwerde enthaltene Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege zur Behandlung an das zuständige Bezirksgericht Zürich weiterzuleiten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass nach Treu und Glauben je- denfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschus- ses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fris- terstreckung auszugehen ist (OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015 E. 5.2 m.w.H.). Die im angefochtenen Beschluss von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen. Sofern das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nicht bewilligt würde, wäre die Frist neu anzusetzen. Erst im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten ersten Frist wäre die Nach- frist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015 E. 5.2 m.w.H.). 5.Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er als unterlie- gende Partei gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu ent- schädigen wären.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 2, sowie an die Vorinstanz und unter Weiterleitung einer Kopie von act. 2 an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: 6. Juni 2025