Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss vom 11. März 2025 in Sachen A., Klägerin und Berufungsklägerin gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch C._____ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Anfechtung Anfangsmietzins Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 11. Februar 2025 (MO243140)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 focht die Klägerin und Berufungsklä- gerin (fortan: Klägerin) bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich (fortan: Vorinstanz) den Anfangsmietzins der vom Beklagten und Berufungsbeklagten ge- mieteten Wohnung an der Adresse D._____ 11, ... Zürich, an (act. 6/1). 1.2.Da die Eingabe vom 9. Dezember 2024 nicht unterzeichnet war, setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Beschluss vom 10. Januar 2024 (recte: 2025; act. 6/7) eine Frist von zehn Tagen an, um ein unterzeichnetes Exemplar ihrer Eingabe einzureichen. Die Fristansetzung erfolgte unter Hinweis darauf, dass die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte und auf die Klage nicht eingetreten würde (act. 6/7 S. 2). 1.3.Mit Beschluss vom 11. Februar 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/10) trat die Vorinstanz auf die Klage (resp. das Schlichtungsbegehren) nicht ein. Die Klägerin sei der Aufforderung zur Einreichung einer unterzeichneten Fas- sung der Eingabe vom 9. Dezember 2024 innert Frist nicht nachgekommen, wes- halb diese als nicht erfolgt gelte und auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 3 E. I.). 1.4.Mit auf Englisch verfasster Eingabe vom 25. Februar 2025 erhob die Klä- gerin bei der Kammer gegen den Beschluss vom 11. Februar 2025 ein als "Ap- peal" bezeichnetes Rechtsmittel (act. 2). Das Rechtsmittel wurde einstweilen als Berufung entgegengenommen und das vorliegende Berufungsverfahren angelegt. Die Klägerin macht geltend, aufgrund einer Auslandsabwesenheit nicht von ihrer Verpflichtung zur Einreichung einer unterzeichneten Fassung ihrer Eingabe bis am 23. Januar 2025 erfahren zu haben. Das Fristversäumnis sei auf Umstände ausserhalb ihrer Kontrolle zurückzuführen, weshalb sie um Wiedererwägung ihres Falls ersuche. 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–12). Eine Beru- fungsantwort ist nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
lung samt der Frage, ob die Eingabe innert Frist erfolgte, ist der Vorinstanz über- lassen. 3.Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 25. Februar 2025 wird samt Beila- gen der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich zur Prüfung als Fristwie- derherstellungsgesuch weitergeleitet. 3.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 4/1–3, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und Beilage von Kopien von act. 2 und act. 4/1–3 an die Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: