Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Januar 2025 in Sachen A., Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B. GmbH betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Zollikon vom 10. Dezember 2025 (GV.2024.00059)
Erwägungen: 1.a)Beim Friedensrichteramt Zollikon (Vorinstanz) ist ein Schlichtungs- verfahren mit einem Streitwert von Fr. 12'050.65 hängig; in diesem Verfahren setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- an (Urk. 2). b)Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Postaufgabe 23. Dezember 2024) stellte die Beklagte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): "1.Abnahme der Beschwerde-Frist an Obergericht Zürich 2.Temporäre Verfahrenssistierung bis mind. 31. März 2025, sollte Klägerin Erledigung und Löschung der Betreibung nicht ordnungsgemäss und ent- sprechend Zusage vornehmen 3Eventuell Wiederherstellung dieser Frist nach Genesung, frühestens ab dem 1. April 2025 4.Subeventuell Fristerstreckung 5.Kostenneutral und ressourcenschonend für das Gericht, sei dieses rein vorsorglich, fristgerecht eingereichte Schutzgesuch von Obergericht Zü- rich vorerst nur als fristgerecht eingegangen entgegenzunehmen, vor- zugsweise niederschwellig und wenn möglich ohne Eröffnung einer Ge- schäftsnummer 6.Es sei vorab Behandlung dieses Gesuchs, die Verlaufsmeldung der Ge- suchstellerin abzuwarten, ob die Verwalterin Erledigungsmeldung, inkl. Löschung des Eintrags im Betreibungsregister entsprechend Zusage, vorgenommen habe oder nicht – mit Hoffnung des ungerecht Beklagten, dass dem Obergericht Zürich alles als gegenstandslos geworden, ver- meldet werden kann" c)Da die Beklagte bereits am 21. Dezember 2024 eine ähnliche Eingabe per E-Mail eingereicht hatte (Urk. 4; Eingang 23. Dezember 2024), wurde ihr mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 dargelegt, dass eine Erstreckung bzw. Ab- nahme der Beschwerdefrist nicht möglich sein werde und Gesuche um Sistierung, Fristabnahme etc. hinsichtlich des Verfahrens CP240001-G beim Bezirksgericht Meilen zu stellen seien; um der Beklagten unnötige Kosten zu ersparen, wurde ihr Gelegenheit gegeben, bis am 6. Januar 2025 auf ein formelles Verfahren zu ver- zichten (Urk. 6): Die Beklagte hat darauf nicht reagiert. Daher war das vorliegende Beschwerdeverfahren zu eröffnen.
d)Da sich die Anträge sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzu- lässig erweisen, kann auf weitere Prozesshandlungen wie auch auf einen Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Die Beklagte ersucht einerseits um eine Abnahme der Frist zur Be- schwerdeerhebung gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Zollikon vom 10. Dezember 2024, eventualiter Wiederherstellung, subeventualiter Erstreckung der Frist (Urk. 1 Anträge 1, 3 und 4). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde ist eine vom Gesetz vorgegebene Frist (Art. 321 ZPO); als solche gesetzliche Frist kann sie weder erstreckt noch abgenommen werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine von der Beklagten gewünschte "vorsorgliche" Wiederherstellung ist nicht möglich; darüber hinaus würde eine Wiederherstellung (Art. 148 ZPO) voraussetzen, dass die säumige Partei innert Frist weder selbst handeln noch einen Vertreter beauftra- gen konnte und letzteres wird von der Beklagten nicht einmal behauptet. Ohnehin ist für ein Rechtsmittel (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Inter- esse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend auf ein sol- ches nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wurde mit der Verfügung des Friedensrichteramtes Zollikon vom 10. Dezember 2024 ein- zig der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt; die Beklagte wurde dagegen zu nichts verpflichtet. Daher könnte auf eine Beschwerde von ihr nicht eingetreten werden. b)Die Beklagte ersucht andererseits um eine Verfahrenssistierung bis min- destens 31. März 2025 (Urk. 1 Antrag 2). Aufgrund ihrer unterzeichneten Eingabe (Urk. 1) wäre zu vermuten, dass sich dieser Antrag auf das Schlichtungsverfahren bei der Vorinstanz bezieht. In der ersten E-Mail-Eingabe war allerdings von einem Verfahren beim Bezirksgericht Meilen (CP240001-G; Urk. 4 S. 2) die Rede und auch das eingereichte ärztliche Zeugnis ist an jenes Gericht adressiert (Urk. 3/2). Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, denn so oder so wäre ein Sistierungsge- such (Art. 126 Abs. 1 ZPO) bei der Schlichtungsbehörde oder beim Bezirksgericht Meilen einzureichen, jedoch nicht beim Obergericht (erst eine abgelehnte Sistie-
rung könnte dann beim Obergericht angefochten werden; Art. 126 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend kann auf das Sistierungsgesuch nicht eingetreten werden. c)Nach dem Gesagten sind die Gesuche der Beklagten um Fristabnahme, Fristerstreckung und Fristwiederherstellung abzuweisen und ist auf das Gesuch um Verfahrenssistierung nicht einzutreten. Da die Beklagte im Übrigen (noch) keine Beschwerde erhoben hat, ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert in der Haupt- sache Fr. 12'050.65 (Urk. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- fest- zusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevan- ter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Die Gesuche der Beklagten um Fristabnahme, Fristerstreckung und Fristwie- derherstellung werden abgewiesen. Auf das Gesuch um Verfahrenssistierung wird nicht eingetreten. 2.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Dop- pels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'050.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cb