Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 29. Oktober 2024 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-strasse. 1, ... Zürich, nämlich: 1.C., 2.D., 3.E., 4.F., 5.G., 6.H., 7. I., 8.J., Beklagte und Beschwerdegegner alle vertreten durch Verwalter, K., B.-strasse. 1, ... Zürich, betreffend Nachbarschaftsstreit / Vorladung Beschwerde gegen die Vorladung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise ... + ..., vom 1. Oktober 2024 (GV.2024.00002)
Erwägungen: 1. 1.1.Am 3. Januar 2024 ist beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ... (nachfolgend: Friedensrichteramt), ein Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend die Anfech- tung der Beschlüsse vom 31. Oktober 2023 der Stockwerkeigentümergemein- schaft B._____-strasse 1, ... Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) eingegangen (act. 6/1). Mit Eingangsanzeige / Vorla- dung vom 1. Oktober 2024 hat die Friedensrichterin die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung vom 13. November 2024 vorgeladen (act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar] = act. 6/74). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2). 1.2.Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Datum Poststempel) stellte die Be- schwerdeführerin bei der Friedensrichterin ausserdem ein Verschiebungsgesuch für die Schlichtungsverhandlung vom 13. November 2024 (act. 6/79). Mit Ver- schiebungsanzeige des Friedensrichteramts vom 23. Oktober 2024 wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 11. Dezember 2024 verschoben. Die Verschie- bungsanzeige erging mit dem Hinweis, dass im Übrigen die Bestimmungen ge- mäss der bereits erhaltenen Vorladung weiterhin gelten würden (act. 6/81). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–81). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. 2.1.Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sein (vgl. Art. 59 ZPO). So muss sich das Rechtsmittel insbesondere gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richten. Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits bei Eintritt der Rechtshän- gigkeit, so ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei Wegfall nach Eintritt der
Rechtshängigkeit ist das Verfahren stattdessen gemäss Art. 242 ZPO infolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben (GSCHWEND/STECK, BSK ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 242 N 5 f.). 2.2.Bei der Vorladung des Friedensrichteramts handelt es sich um eine pro- zessleitende Verfügung. Die Beschwerde gegen eine Vorladung ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge des angefochtenen prozessleitenden Entscheides ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachen- den Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Ge- fahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offen- kundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52). Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann gemäss der Praxis der Kammer nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur sein. Er muss aber erheblich sein und das Eintreten auf die Beschwerde ist unter dem Aspekt der Interessen der Beschwerdeführerin abzu- wägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde ver- bunden ist (vgl. ZR 110/2011 Nr. 87). Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung ange- bracht. Der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide ist die gesetzli- che Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde die Ausnahme (vgl. OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.). 2.3.Da die angefochtene Ladung auf den 13. November 2024 gemäss Ein- gangsanzeige / Vorladung vom 1. Oktober 2024 (vgl. act. 5) abgenommen und die Schlichtungsverhandlung verschoben wurde (act. 6/81), ist das Anfechtungs- objekt der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen. Mithin ist die Be- schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.4.Selbst wenn indes die Ansicht vertreten würde, dass die Verschiebungsan- zeige vom 23. Oktober 2024 (act. 6/81) lediglich eine Ergänzung bzw. Anpassung der Eingangsanzeige / Vorladung vom 1. Oktober 2024 (act. 5) darstelle und folg- lich (nach wie vor) ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorläge, wäre auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, die Friedensrichterin habe die Beschwerdegegnerin falsch vorgeladen, indem sie diese als durch den Verwalter K._____ vertreten, aufge- führt habe. Dieser sei nicht der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es sei nie ein gültiger Verwaltungsvertrag mit ihm abgeschlossen worden und er sei nicht einmal mehr an der B.-strasse 1, ... Zürich, wohnhaft. Die Vorla- dung vom 1. Oktober 2024 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Par- teien seien erneut und korrekt, die Beschwerdegegnerin nicht als durch K. vertreten, vorzuladen (act. 2). Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführe- rin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargetan. Die Beschwer- deführerin legt nicht dar, inwiefern die angeblich falsche Vorladung zur Schlich- tungsverhandlung negative Konsequenzen nach sich ziehen werde. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass K._____ zum aktuellen Zeit- punkt durchaus als Verwalter der Beschwerdegegnerin amtet, nachdem das von ihr eingeleitete Berufungsverfahren LF240080 bezüglich der Abberufung von K._____ vor der Kammer noch hängig ist. Entsprechend wurde K._____ in der Eingangsanzeige / Vorladung vom 1. Oktober 2024 zurecht als Vertreter der Be- schwerdegegnerin aufgeführt. 3. 3.1.Nachdem die Beschwerdeführerin selbst die Verschiebung der Schlich- tungsverhandlung vom 13. November 2024 veranlasst hat (vgl. act. 6/79), hat sie die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht. Entsprechend sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Parteientschädigungen sind im Schlichtungsverfahren keine zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). 3.2.In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., je gegen Emp- fangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: