Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Oktober 2024 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Weiach vom 13. September 2024 (GV.2024.00005 / SB.2024.00227)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist bis zum 26. September 2024 ange- setzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Weiach einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1). b) Mit an das Friedensrichteramt Weiach gerichteter Eingabe vom 23. Sep- tember 2024 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1). Die Eingabe gab sie in Kopie am 27. September 2024 zu- handen des Obergerichts zur Post. Sie wurde hierorts als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen. 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Aus diesem Grund sandte das Friedensrichteramt Weiach der Beklagten die Verfügung vom 13. September 2024 auch lediglich zur Information (vgl. Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 4). Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es ihr möglich sein wird, ihre Vor- bringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter geltend zu machen.
Zürich, 3. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip