Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 12. August 2024 in Sachen A., Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Winterthur vom 22. April 2024 (GV.2024.00058 / SB.2024.00128)
Erwägungen: 1.1. Die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, fortan Klägerin) stellte mit Eingabe vom 13. März 2024 (Datum Poststempel: 15. März 2024) ein Schlich- tungsbegehren beim Friedensrichteramt Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) ge- gen A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin, fortan Beklagte) mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der beklagten (recte wohl kla- genden) Partei den offenen Rechnungsbetrag von Fr. 568.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 2023 zu bezahlen. Bei Nichterscheinen der beklagten Partei beantragt die klagende Partei die Rechtsöffnung. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei." 1.2. Die Parteien wurden daraufhin von der Vorinstanz auf den 18. April 2024, 10.00 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (act. 4; Zustellnachweis act. 5-6). Die Klägerin modifizierte ihr Rechtsbegehren an der Verhandlung mit Bezug auf den Zinsenlauf (vgl. Prot. Vi S. 4). Die Beklagte blieb der Verhandlung vom 18. April 2024 unentschuldigt fern (act. 8 S. 1, Prot. Vi S. 1). Mit unbegründe- tem Urteil vom 22. April 2024 hiess die Vorinstanz die Klage gut: Sie verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 568.00 nebst 5% Zins seit 8. Februar 2024 und Fr. 69.20 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang hob die Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungs- befehl vom 1. Februar 2024) den Rechtsvorschlag auf. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.00 fest, auferlegte die Kosten der Beklagten, wobei sie diese von der Klägerin bezog und die Beklagte verpflichtete, der Klägerin die Gerichtsgebühr zu ersetzen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte dazu, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (act. 9). Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 (Datum Poststempel) verlangte die Beklagte eine Begründung des Entscheids (act. 12), welche ihr am 6. Juni 2024 zugestellt bzw. von ihr am 13. Juni 2024 empfangen wurde (act. 15-16 und act. 18).
1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 22. April 2024 erhob die Beklagte rechtzeitig mit Eingabe vom 11. Juli 2024 (Datum Poststempel) "Einsprache" beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 24). Der vorinstanzliche Entscheid ist – wie von der Vorinstanz zutreffend belehrt (act. 23 S. 4, Dispositiv-Ziffer 6) – mit Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels scha- det nicht; das als "Einsprache" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde ent- gegen zu nehmen und nach den entsprechenden Bestimmungen (Art. 319 ff. ZPO) zu behandeln. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezo- gen (act. 1-21). Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 wurde den Parteien Mitteilung vom Beschwerdeeingang gemacht (act. 27/1-2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleinga- ben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründung ist ge- nügend, wenn darin auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht ein- getreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-FREI- BURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4). 3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zur Schlichtungsver- handlung unentschuldigt nicht erschienen ist, weshalb sie bezüglich dieser als säumig im Sinne von Art. 206 Abs. 2 ZPO galt. In der Folge fällte die Vorinstanz
einen Entscheid. Diese Möglichkeit besteht zufolge Verweisung in Art. 206 Abs. 2 ZPO auf Art. 212 ZPO nicht bloss bei Anwesenheit beider Parteien, sondern auch im Falle der Säumnis der beklagten Partei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entscheid statuiert Art. 212 ZPO. Danach kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 ent- scheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die Klägerin stellte in ihrem Schlich- tungsgesuch den Antrag, die Schlichtungsbehörde solle im Falle des Nichter- scheinens der Beklagten die Rechtsöffnung erteilen, womit sie sinngemäss um Fällung eines Entscheids ersuchte (act. 1 S. 2). Weiter wurde die Beklagte in der (ihr zugestellten) Vorladung zur Schlichtungsverhandlung explizit darauf hingewie- sen, dass – sollte sie der Verhandlung unentschuldigt fernbleiben – entweder die Klagebewilligung erteilt, ein Urteilsvorschlag unterbreitet oder auf Antrag der kla- genden Partei ein Entscheid gefällt werden könne (act. 4). Die Beklagte musste demnach damit rechnen, dass die Vorinstanz bei Säumnis ihrerseits auf Antrag der Klägerin in der Sache einen Entscheid fällen wird. Die Klägerin verlangte an- lässlich der Verhandlung vom 18. April 2024 einen Entscheid durch die Vorinstanz (act. 8, Prot. Vi S. 1). Den streitgegenständlichen Sachverhalt erstellte die Vorin- stanz, wie in Art. 234 Abs. 1 ZPO vorgesehen, aufgrund der Vorbringen der anwe- senden Klägerin und der von ihr eingereichten Akten. Damit erging das Säumni- surteil der Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Vorgaben der ZPO. 3.2.1. Die Beklagte formuliert in ihrer Beschwerde keine Anträge. Als Begrün- dung bringt sie vor, sie habe weder einen Laptop erhalten noch einen solchen be- stellt (act. 24). Aus dieser Begründung ergibt sich (auch) nicht mit hinreichender Deutlichkeit, gegen welche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheides sich die Beklagte stellt. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob sie der Ansicht ist, den ganzen oder nur einen Teilbetrag der klägerischen Forderung (zu deren Be- zahlung sie verpflichtet wurde) nicht zu schulden. Damit fehlt es an genügenden Rechtsmittelanträgen. Was den Einwand der Beklagten betrifft, sie habe keinen Laptop bestellt und auch keinen erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven; Art. 326 ZPO) – wie erwähnt (vgl. hiervor E. 2) – nicht zulässig sind. Da die Be-
klagte aufgrund ihrer Säumnis im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei rechtzeitige Ausführungen machte, sind ihre Vorbringen zur Sache in der Beschwerde neu und unzulässig. Darüber hinaus lassen sie eine Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen vermissen. Die Beschwerde der Beklagten genügt den – auch von einem Laien zu fordernden – Anforderungen an die Begründung nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde an rechtsgenügen- den Anträgen und zudem an einer hinreichenden Begründung, welche noch Be- achtung finden kann, fehlt. Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde der Beklagten. 3.2.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass von der Klägerin im vorin- stanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde, die Beklagte habe einen Lap- top bestellt und erhalten. Im Schlichtungsgesuch erwähnte die Klägerin eine Rechnung von total Fr. 568.00 für "Einkauf Gürtel und Laptop Rucksack C." (act. 1 S. 3). Die dem Schlichtungsgesuch beigelegte Rechnung weist eine Onli- nebestellung der Beklagten über einen Gürtel (3.5 cm / D.) von Fr. 79.00 und einen Laptop-Rucksack (C.) von Fr. 489.00 aus (act. 3/2). Auch anläss- lich der Verhandlung vom 18. April 2024 machte die Klägerin nichts anderes gel- tend (vgl. Prot. Vi S. 2). Zwar führte die Vorinstanz auf der ersten Seite des Urteils unter "Streitgegenstand:" auf, "Kauf Gürtel und Laptop" (act. 23 S. 1). Aus den Er- wägungen der Vorinstanz ergibt sich jedoch, dass sie aufgrund der unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin anlässlich der Verhandlung sowie ge- stützt auf die mit dem Schlichtungsgesuch und an der Verhandlung eingereichten Akten u.a. sachverhaltsmässig davon ausging, dass die Beklagte bei der Klägerin am 14. November 2023 mit der Bestellnummer 38162 online einen Ledergürtel zum Preis von Fr. 79.00 sowie einen Laptop-Rucksack C. zum Preis von Fr. 489.00 bestellt hatte (act. 23 S. 2 f. Erw. IV.). Die Vorinstanz erwog weiter, es sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag gemäss Art. 184 OR zustande gekom- men. Gemäss unwidersprochener Darstellung der Klägerin und Aktenlage seien sämtliche Leistungen seitens der Klägerin erbracht worden. Der Kaufpreis sei demzufolge von der Beklagten geschuldet und fällig (act. 23 S. 3 f. Erw. V.). Ge- mäss den vorinstanzlichen Erwägungen war somit weder der Kauf eines Laptops
Gegenstand des Verfahrens noch wurde die Beklagte zur Bezahlung der Rech- nung für die Lieferung eines Laptops verpflichtet. Die Vorbringen der Beklagten zielen somit ohnehin an der Sache vorbei. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.00 festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr im Beschwerdever- fahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten und Be- schwerdeführerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie an das Friedensrichter- amt Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 568.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: