Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 28. August 2024 in Sachen A., Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-strasse ..., Beklagte, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Verwalter C._____ betreffend Anfechtung Beschlüsse Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. April 2024 / Ausstand Friedensrichterin / Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Beschluss der Visitationskommission des Be- zirksgerichtes Zürich vom 7. Juni 2024 (BV240054)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich in einem Verfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., betreffend Anfechtung der Beschlüsse der Stock- werkeigentümerversammlung vom 17. April 2024 gegenüber. In diesem Verfahren stellte A._____ (Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Datum vom 10. Mai 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die betreffende Friedensrichterin, welches mit Verfügung vom 28. Mai 2024 zu- ständigkeitshalber an die Visitationskommission des Bezirksgerichtes Zürich über- wiesen wurde (act. 6/1-3). In der Folge setzte die Visitationskommission der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juni 2024 eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (Dispositiv-Ziffer 2; act. 6/4 = act. 5). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit den folgen- den Anträgen (act. 2): "1 – Das Zirkulationsbeschluss vom 7. Juni 2024 im Bezug auf BV240054 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorin- stanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 – Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 7. Juni 2024 im Bezug auf BV240054 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Kosten- vorschuss sei von CHF500 auf CHF0 zu reduzieren und die Kostenvor- schuss sei eventuell von Beschwerdegegnerin bzw Friedensrichteramt Kreis ... zu leisten." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-5). Eine Beschwer- deantwort ist nicht einzuholen, da die Beschwerdegegnerin von der Vorschuss- pflicht der Beschwerdeführerin mithin vom Gegenstand des Verfahrens nicht be- troffen ist. Das Verfahren ist spruchreif.
äussert sich die Beschwerdeführerin indes mit keinem Wort dazu und legt nicht dar, weshalb der verlangte Betrag zu hoch sein soll. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (act. 5 S. 3, vgl. nachfolgend E. 3.3) findet hin- sichtlich der Höhe des Kostenvorschusses also nicht einmal ansatzweise statt, weshalb auf diesen Antrag mangels Begründung nicht einzutreten ist. Im Übrigen beziehen sich die Anträge auf die angefochtene Verfügung, sie sind – wenn auch rudimentär – begründet, die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und sie ist zur Beschwerde legitimiert, weshalb insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der angefochtenen Kostenvorschussverfügung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage und sie sei nicht verhältnismässig, weshalb Art. 5 BV verletzt sei (act. 2 S. 3). Zudem sei die Verfügung nicht begründet worden und willkürlich (act. 2 S. 5 und S. 6). Sie habe mit dem Ausstandsgesuch keine Kosten verursacht. Vielmehr habe das Friedens- richteramt die Kosten verursacht, indem es das Verfahren grundlos der Vorin- stanz überwiesen habe. Das Friedensrichteramt hätte einen begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid fällen müssen (act. 2 S. 6). 3.2. Damit irrt die Beschwerdeführerin. Art. 3 und Art. 50 ZPO i.V.m. § 127 lit. c GOG sowie § 23 Abs. 2 lit. b und § 55 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 3. Dezember 2010 statuieren, dass streitige Ausstands- begehren betreffend Friedensrichter der Stadt Zürich von der Visitationskommis- sion des Bezirksgerichtes Zürich beurteilt werden. Dementsprechend hat das Friedensrichteramt das aus seiner Sicht unbegründete Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht an die Vorinstanz zur Beurteilung überwiesen.
3.3. Sodann kann das Gericht gemäss Art. 98 ZPO von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Kosten verlangen. Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenvorschussverfügung ist damit gegeben und die Beschwerdeführerin ist als gesuchstellende Partei vorschusspflichtig. Darauf hat die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zutreffend hingewiesen (vgl. act. 5 S. 3). Den Kostenvorschusses hat die Vorinstanz in An- wendung von § 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG nach der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten festgesetzt (act. 5 S. 3). Die Vorinstanz hat demnach ihre Überle- gungen dargelegt, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Damit genügt der angefochtene Entscheid einerseits den Anfor- derungen an die Entscheidbegründung im Rahmen des Anspruches auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO (vgl. BGE 133 I 270, E. 3.1; BGE 133 III 439, E. 3.3.). Andererseits entspricht der Entscheid, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss zu verlangen, den genannten gesetz- lichen Grundlagen und ist nicht willkürlich. 3.4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf Fr. 150.-- festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht mangels ihr entstandener Um- triebe, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Visitationskommission des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 29. August 2024