Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240016-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. Mai 2024 in Sachen A., Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Illnau-Effretikon vom 19. Februar 2024 (GV.2023.00048 / SB.2024.00005)
Erwägungen: 1.a)Am 7. Dezember 2023 reichte die Klägerin beim Friedensrichter- amt Illnau-Effretikon (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 1'490.60 nebst Zinsen und Kosten sowie Beseitigung eines Rechtsvorschlags ein (Urk. 1). Am 2. Februar 2024 fand die Schlichtungsverhandlung statt, zu wel- cher die Beklagte, wie angekündigt (Urk. 11), nicht erschien (Urk. 5). Am 5. Februar 2024 erliess die Vorinstanz, wie von der Klägerin bereits im Schlichtungsgesuch beantragt (Urk. 1 S. 2), ein Urteil (Urk. 7), welches sie auf Begehren der Beklagten (Urk. 8) mit Datum vom 19. Februar 2024 begründete (Urk. 9 = Urk. 16); es lautet: 1.Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'490.60 nebst 12% Zins vom 16.09.2022 bis 17.03.2023 (CHF 90.95) und vom 18.03.2023 bis 04.04.2023 (CHF 8.35), Mahngebühren von CHF 180.00 sowie CHF 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes lllnau-Effretikon (Zah- lungsbefehl vom 05.04.2023) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 420.00 festgesetzt. 3.Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie hat der Klägerin CHF 280.00 direkt zu bezahlen, da diese einen Kostenvorschuss von CHF 280.00 geleistet hat. Den Restbetrag von CHF 140.00 hat sie dem Friedensrichteramt zu bezahlen. 4.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5.[Schriftliche Mitteilung] 6.[Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b)Gegen dieses Urteil (ihr am 8. März 2024 eröffnet; Urk. 13 ES-7) erhob die Beklagte am 7. April 2024 fristgerecht eine als Einsprache bezeichnete Be- schwerde (Urk. 15). c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen. Aus die- sen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Bei Rechtsmitteleingaben
von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Ein- bezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b)Die Beschwerdeschrift der Beklagten enthält keine Anträge. Bei Rechts- mitteln von beklagten Parteien gegen einen die Klage gutheissenden Entscheid (wie hier) wäre an sich zu vermuten, dass mit dem Rechtsmittel die Abweisung der Klage erreicht werden soll. Vorliegend scheint dies nicht bzw. mindestens nicht voll- umfänglich das Ziel der Beschwerde zu sein, denn die Beklagte macht u.a. sinnge- mäss geltend, sie habe den Vertrag mit der Klägerin am 5. Mai 2006 abgeschlossen und habe mit dieser Kreditkarte viel Geld sparen können. Der Fall sei komplex und die Situation erlaube es nicht, Kosten zu bezahlen ohne Klärung der rechtlichen Grundlagen des Sohnes. Es sei zu fragen, weshalb nicht dessen Vater diesen of- fenen Betrag hätte begleichen können. Sie habe auch mehrfach darum gebeten, alle offenen Rechnungen zu stunden, bis dieser Fall endgültig abgeschlossen sei (Urk. 15 S. 2). Damit bleibt offen, ob die eingeklagte Schuld als solche bestritten werden soll oder nur in einem Teilbetrag. c)Demgemäss kann auf die Beschwerde mangels Anträgen nicht einge- treten werden. 3.a)Aber auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte mit ihrer Beschwerde die vollumfängliche Abweisung der Klage hätte erreichen wollen, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen. Mit der Beschwerde kön- nen unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendma- chung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefoch- tenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vor- instanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der
Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenü- gend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Voraussetzungen zum Er- lass eine Urteils im Sinne von Art. 212 ZPO seien erfüllt. Die Beklagte habe am 5. Mai 2006 einen Antrag für einen Kreditkartenvertrag mit der Klägerin unterzeich- net. Mit der Kreditkarte seien diverse Zahlungen getätigt worden, bis der Vertrag von der Klägerin am 24. März 2023 aufgelöst worden sei. Dabei sei ein geschulde- ter Restbetrag von Fr. 1'490.60 verblieben, nebst Zinsen und Gebühren von insge- samt Fr. 279.00. Die Beklagte habe diese Sachdarstellung und die Beträge nicht bestritten und schulde diese daher der Klägerin. Da damit die Forderung vollum- fänglich gutgeheissen werde, sei auch der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung aufzuheben (Urk. 16 S. 2-3). c)Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Beschwerde- schrift in keiner Weise auseinander; sie stellt damit den dargelegten vorinstanzli- chen Erwägungen nichts entgegen, womit es bei diesen und der darauf gestützten Klagegutheissung bleibt. d)Die Beschwerde wäre demgemäss abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4.a)Mangels einschränkender Anträge ist auch für das Beschwerde- verfahren von einem Streitwert von Fr. 1'490.60 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c)Die Beklagte hat zwar sinngemäss geltend gemacht, kein Geld zu ha- ben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren gestellt (Urk. 15). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen ge- wesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittel- losigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevan- ter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Dop- pel von Urk. 15 und Urk. 17/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'490.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm