Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 7. Mai 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Kilchberg-Rüschlikon vom 27. März 2024 im Verfahren GV.2024.00016
Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 21. März 2024 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ein gegen den Beklagten gerichtetes Schlichtungsgesuch betreffend eine Forde- rung in Höhe von CHF 740.– anhängig (act. 4/1). Am 27. März 2024 fand zwi- schen dem Vertreter der Klägerin und Friedensrichterin Claudia Scheiner ein Te- lefongespräch zwecks Terminvereinbarung statt; im Nachgang dazu fasste die Vorderrichterin in ihrer Mail an die Klägerin das Telefongespräch zusammen und schlug Verhandlungstermine vor (vgl. act. 4/3). Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um für das Schlichtungsverfahren ei- nen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten (act. 4/4 = act. 5 [Aktenexem- plar]). 1.2.Mit Eingabe vom 3. April 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Klägerin innert 10-tägiger Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) an die Kammer. Darin äussert sie – unter Verweis auf Art. 321 ZPO – ihre "Unzufriedenheit" über Frie- densrichterin Claudia Scheiner und wirft ihr Voreingenommenheit vor. Abschlies- send führt sie aus, bevor sie weitere Termine vereinbare, wolle sie eine Rückmel- dung, warum sie "in die Tasche greifen" sollte, wenn "das Spiel schon von Anfang an" gegen sie sei (act. 2). Aufgrund dessen wurde die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2024 entgegengenommen. 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei
unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Streitwerts der Klage von CHF 740.– plus weiteren Kosten sei für das Schlichtungsverfahren mit Kosten von mutmass- lich CHF 300.– zu rechnen, wofür gestützt auf Art. 98 ZPO ein Vorschuss zu leis- ten sei (act. 5 S. 1 Mitte). 4.1.Wie dargelegt äussert die Klägerin in ihrer Beschwerde einzig ihre "Unzu- friedenheit" über Friedensrichterin Claudia Scheiner und wirft ihr Voreingenom- menheit vor (act. 2). Inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vorliegt, zeigt sie damit allerdings nicht auf; gestützt auf Art. 98 ZPO durfte die Vorinstanz von der Kläge- rin einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Ferner erweist sich auch die Höhe des Vorschusses von CHF 300.– als angemes- sen, zumal dem Schlichtungsgesuch der Klägerin ein Streitwert von CHF 740.– (zzgl. weiterer Kosten) zu entnehmen ist und die Klägerin die Vorinstanz ferner er- suchte, über den Antrag im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GebV OG). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, so- fern darauf einzutreten ist. 4.2.Soweit die Eingabe der Klägerin als Ausstandsgesuch gegen Friedens- richterin Claudia Scheiner entgegenzunehmen wäre, wäre darauf mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten: Gemäss Art. 49 ZPO ist ein Ausstandsgesuch zu- nächst direkt bei der Instanz zu stellen, deren Mitglied abgelehnt wird, worauf die betroffene Person dazu Stellung nimmt. Wird der geltend gemachte Ausstands- grund bestritten, entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Handelt es sich bei der abgelehnten Person um eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter, ist das Bezirksgericht zuständig, über solche strittige Ausstandsgesuche zu entschei- den (§ 127 lit. c GOG). Die Klägerin hätte folglich zunächst an die Vorinstanz und
– sofern die Friedensrichterin den Ausstandsgrund bestritten hätte – hernach an das Bezirksgericht Horgen gelangen sollen. Erst gegen einen Entscheid von Letz- terem wäre eine Beschwerde an das Obergericht Zürich zulässig (vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). 5.Die Entscheidgebühr ist auf CHF 200.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom 6. April 2021 E. 5.). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 3.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt und der Klägerin aufer- legt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Kilchberg-Rüschlikon, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 und 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 8. Mai 2024