Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 21. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 4. Dezember 2023 (GV.2023.00109)
Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) reichte am 1. Dezember 2023 ein Schlichtungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz ihr mit Ver- fügung vom 4. Dezember 2023 Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss zu leis- ten (Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung nicht in Rech- ten und Interessen beeinträchtigt, da er zu nichts verpflichtet wurde. Vielmehr wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2). Dem Beklagten erwächst aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, wes- halb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzu- treten. 3. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unter- liegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 21. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: st