Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber2. MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 2. Oktober 2023 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch C._____ Verwaltungen AG, betreffend negative Feststellungsklage / Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirks- gerichtes Dietikon vom 28. August 2023 (MO230297)
Erwägungen: 1.1. Am 30. Juni 2023 überbrachte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nach- folgend Beschwerdeführerin) der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks- gerichtes Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner). Daraufhin lud die Vorinstanz am 7. August 2023 zur Schlichtungsverhandlung auf den 28. August 2023 vor (act. 6). Weil die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschien (Prot. VI S. 3), schrieb die Schlichtungsbe- hörde das Verfahren gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO mit Beschluss desselben Tages androhungsgemäss als gegenstandslos ab (act. 16). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2023 Beschwerde (act. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Beim Abschreibungsentscheid nach Art. 206 Abs. 1 ZPO handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Dieser ist in vermögensrechtlichen Angele- genheiten mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt, andernfalls mit Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO (vgl. zum Ganzen OGer ZH RU190025 vom 14. Mai 2019 m.w.H.). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 2'610.–, weshalb als Rechtsmittel die Beschwerde zur Verfügung steht. 2.2. Die Beschwerde ist innert der 30-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und be- gründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit Beschwerde können unrich- tige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Par- teien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger stren- ger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist
jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift keine Einwände gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor. Insbesondere bestreitet sie nicht, un- entschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen zu sein. Vielmehr gibt sie an, den Brief "zu spät geöffnet zu haben" und aus diesem Grund die Verhand- lung verpasst zu haben. Weiter führt sie aus, sie sei weiterhin der Meinung, nicht für den entstandenen Schaden haftbar zu sein und wünsche einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung (act. 17). Dies stellt keine hinreichende Ausein- andersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 3.2. Soweit die Beschwerdeführerin um Ansetzung eines neuen Termins für die Schlichtungsverhandlung ersucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass es ihr frei steht, ein neues Schlichtungsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen, zumal die die Fortführungslast erst mit Einreichung der Klage beim Gericht eintritt (vgl. Art. 65 ZPO). Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin bereits daraufhin, dass diesbezüglich eine neue Klage samt Beilagen einzureichen wäre (vgl. act. 14). 4.Im Schlichtungsverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Entschä- digungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH RU190025 vom 14. Mai 2019 mit Verweis auf OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 und OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'610.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: