Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 31. August 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Besuchsrecht (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 30. Juni 2023 (GV.2023.00125)
Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte mit Eingabe vom 12. Mai 2023 ein Schlichtungsverfahren hängig. Anlässlich der Verhandlung vom 30. Juni 2023 zog er die Klage zurück, worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 30. Juni 2023 als erledigt abschrieb und die Kosten von Fr. 100.– dem Kläger auferlegte (Urk. 5 S. 2 = Urk. 9 S. 2). 1.2. Gegen die Kostenfolgen erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 6/1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den Anträ- gen, es sei auf die Kostenerhebung zu verzichten und die Vorinstanz zudem zu verpflichten, die bei ihr aufgehängte ukrainische Flagge zu entfernen (Urk. 8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger rügt, er sei nie im Voraus darauf aufmerksam gemacht wor- den, dass die Dienstleistung des Friedensrichteramts kostenpflichtig sei. Die Frie- densrichterin habe mit dem ersten Satz gesagt, dass sie ihm nicht helfen könne und dass der Fall an das Gericht weitergeleitet werden müsse, wenn er die Klage weiterverfolgen wolle. Dies habe er abgelehnt. Er habe die Kosten des Schlich- tungsverfahrens durchgestrichen, weshalb diese nicht zu seinen Lasten gingen (Urk. 8). 3. Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig (§ 1 lit. a und § 3 GebV OG). Eine Pflicht, die Parteien vorab über die Kosten aufzuklären, besteht jedoch nicht. Die in Art. 97 ZPO statuierte Aufklärungspflicht richtet sich lediglich an die (erst- und zweitinstanzlichen) Gerichte und nicht an die Schlichtungsbehörde (OGer ZH RU130057 vom 19.09.2013, E. 4b; SHK ZPO-Kuster, Art. 97 N 4; Su- ter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 97 N 4; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 97 N 4), weshalb der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sodann sieht Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO vor, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens bei einem Rückzug der klagen-
den Partei auferlegt werden. Dass der Kläger die entsprechende Passage durch- gestrichen hat (Urk. 4), ändert nichts an dieser gesetzlich vorgesehenen Kosten- verteilung. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuwei- sen. Was den Antrag betrifft, dass die ukrainische Flagge abzunehmen sei, so ist dies als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 ff. GOG ZH entgegenzunehmen, da sich der Antrag gegen die Vorinstanz richtet. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist jedoch nicht die erkennende Kammer, sondern das Bezirksgericht Winterthur (§ 81 lit. a GOG ZH). Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Zustän- digkeit nicht einzutreten. Es steht dem Kläger frei, eine Aufsichtsbeschwerde ein- zureichen, wobei er bereits jetzt darauf hinzuweisen ist, dass auch für die Be- handlung der Aufsichtsbeschwerde Kosten anfallen können. 4. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unter- liegt, und der Beklagten wegen fehlender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: ip