Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 21. August 2023 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedenrichteramtes Höri vom 15. Juli 2023 (GV.2023.06)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2023 reichte der Kläger beim Friedensrichter- amt Höri (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Kindesunterhalt gegen die Beklagte ein (vgl. Sammel-act. 6). Mit Verfügung vom 15. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren an (act. 3 = act. 5 = Sammel-act. 6, fortan act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beklag- te an die Kammer und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2023 (vgl. act. 2 und Bezugnahme auf die Verfügung in der vorinstanzlichen Geschäfts- Nr. GV.2023.06). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezo- gen (Sammel-act. 6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt, ist (M ÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 59 N 57). 3. Wie dargelegt, wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2023 einzig dem Kläger Frist angesetzt, um für das Schlichtungsverfahren den Kostenvorschuss von CHF 400.– zu leisten (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Die Beklag- te macht in ihrer Beschwerde – unter Bezugnahme auf einen Entscheid der KESB Mittelland Süd – Ausführungen zur Zulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens (act. 2). Die Auflage zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv- Ziffer 1 unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Fristansetzung erging indes nicht an die Beklagte, sondern an den Kläger. Andere Anordnungen, welche die Beklagte beschweren würden, ergingen nicht, weshalb sie durch den Entscheid vom 15. Juli 2023 nicht beschwert ist. Es fehlt ihr an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Fristansetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie anlässlich der noch anzu- setzenden Schlichtungsverhandlung Ausführungen zur Sache und insbesondere auch zur Zulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens machen kann. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtkosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist dem Kläger keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Höri, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 7'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 24. August 2023