Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 12. Dezember 2023 in Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ AG
gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Anfechtung Beschlüsse Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. April 2023
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedenrichteramtes D._____ vom 10. Juli 2023 (GV.2023.00006)
Erwägungen: 1. C._____ (nachfolgend Kläger) ist Mitglied der Stockwerkeigentümerge- meinschaft A., E.-strasse 1-2, D._____ [Ortschaft] (nachfolgend Be- klagte) (vgl. act. 7 Rz. 2; act. 7/1). Die B._____ AG amtet als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. Beilage act. 4, Beschlussprotokoll vom 18. April 2023 Traktandum 4.3 S. 3). 2. Mit Schlichtungsgesuch vom 11. Mai 2023 gelangte der Kläger an das Friedensrichteramt D._____ (fortan Friedensrichteramt) betreffend "Anfechtung Beschlüsse Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. April 2023" und verlangte die Aufhebung zweier Beschlüsse bezüglich Balkonsolaranlagen sowie einer E- Ladestation (act. 7). Nachdem zur Schlichtungsverhandlung auf den 10. Juli 2023 vorgeladen worden war (act. 5), teilte der Kläger dem Friedensrichteramt mit Ein- gabe vom 5. Juli 2023 mit, zwischenzeitlich das Protokoll der Stockwerkeigentü- merversammlung erhalten zu haben. Darin sei festgehalten worden, dass keine Beschlüsse zu den Solarpanels und zur E-Ladestation gefasst worden seien. Da- her sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben und die Kosten der Verwalterin der Beklagten, eventualiter der Beklagten aufzuer- legen (act. 4). Daraufhin schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren mit Verfü- gung vom 10. Juli 2023 ab und auferlegte die Kosten von Fr. 250.– der Beklagten (act. 2 = act. 10 = act. 12). 3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 hat die B._____ AG im Namen der Beklag- ten gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 10. Juli 2023 Beschwer- de erhoben (act. 11). Die Akten des Friedensrichteramtes wurden beigezogen (act. 1-7). Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 14). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 15-16). 4. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft benötigt gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB eine vorgängige Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer für die Führung eines Zivilprozesses ausserhalb des sum-
marischen Verfahrens, die in dringenden Fällen nachgeholt werden kann. Eine entsprechende Regelung ist auch Ziffer F15 S. 17 des Reglements der Beklagten vom 26. Juni 1995 zu entnehmen (act. 7/2). 5. Der Eingabe vom 13. Juli 2023 war keine Ermächtigung der Stockwerkei- gentümerversammlung beigelegt. Auch in den übrigen Akten fehlte eine solche. Ebenso war der Eingabe vom 13. Juli 2023 nicht zu entnehmen, von wem die "i.V."-Unterschrift bei dem als Zweitunterzeichnender aufgeführten F._____ stammt. Mängel wie eine fehlende Unterschrift oder eine fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Daher wurde der Beklagten und der B._____ AG, die gemäss Eingabe vom 13. Juli 2023 – wie in obiger E. 3 erwähnt – als Ver- treterin der Beklagten auftritt, mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 unter Andro- hung der Säumnisfolgen eine Nachfrist angesetzt, um der Kammer eine Ermäch- tigung der Stockwerkeigentümerversammlung an die Verwalterin zur Führung des vorliegenden Prozesses einzureichen und zu erklären, wer die Eingabe vom 13. Juli 2023 unterzeichnet hat und welche Zeichnungsberechtigung dieser Per- son zukommt (act. 17). Mit Eingabe vom 16. November 2023 äusserte sich die B._____ AG zur Unterschrift auf der Eingabe vom 13. Juli 2023 sowie zur ent- sprechenden Zeichnungsberechtigung. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie nicht speziell ermächtigt worden sei, den vorliegenden Zivilprozess für die Beklagte zu führen (act. 19). Innert der mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 angesetzten 30- tägigen Nachfrist gingen keine weiteren Eingaben mehr ein (vgl. act. 18 zum Fris- tenlauf). Folglich wurde auch innert Nachfrist keine entsprechende Ermächtigung für das vorliegende Verfahren eingereicht. Damit gilt die (Rechtsmittel-)Eingabe vom 13. Juli 2023 androhungsgemäss als nicht erfolgt. Das Verfahren ist abzu- schreiben.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
versandt am: 15. Dezember 2023