Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 6. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon
betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. Mai 2023 (ED230004-H)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 30. Mai 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Ge- suchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren gegen B._____ vor dem Friedensrichteramt C._____ ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 4 S. 4 = Urk. 8 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Juni 2023 fristgerecht (Urk. 5/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit der Bitte, ihr in ei- nem persönlichen Gespräch bei D._____ an der E.-strasse ... in C'. vor Ort die Gelegenheit zu bieten, Missverständnisse und offene Fragen zu klären sowie herauszufinden, wo das Problem in dieser Angelegenheit liege. Sie bitte um einen Termin (Urk. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen – wie das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder das Vorladen zu einer Verhandlung – verzichtet werden. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorge- hen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (BGE 137 III 617). Die Beschwerde muss sodann auch eine Begründung enthalten. Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend ge-
nau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, die nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sind, sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Weder las- sen sich dieser konkrete Anträge in der Sache entnehmen noch inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Die beigelegte Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss (Urk. 9) ist aufgrund des Novenverbots im Beschwerdever- fahren nicht zu beachten und vermöchte im Übrigen die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderliche Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) ohne weitere Unterlagen ohnehin nicht nachzuweisen. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangs- gemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben und der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
Zürich, 6. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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