Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 14. August 2023 in Sachen
A._____-verband, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend einseitige Vertragsänderung
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 25. Mai 2023 (MO230220)
Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien war vor der Schlichtungsbehörde Zürich (nachfol- gend: Vorinstanz) ein Verfahren betreffend einseitige Vertragsänderung anhängig. Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegen- standslos geworden ab (act. 17 = act. 21 = act. 23). Dagegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides und die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung bean- tragte (act. 22). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer ei- ne Nachfrist angesetzt, um seine Beschwerde zu verbessern, mithin eine von ei- ner weiteren Person mit Kollektivunterschrift zu zweien unterzeichnete und damit rechtsgenügend unterschriebene Beschwerde einzureichen (act. 26). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer bzw. der kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigte C._____ (vgl. act. 25/1) mit Eingabe vom 19. Juli 2023 mit, zufolge Landesabwe- senheit der weiteren zeichnungsberechtigten Personen könne die erforderliche Verbesserung nicht fristgerecht vorgenommen werden. Allerdings ginge er davon aus, dass die zweite Unterschrift nicht mehr erforderlich sei. So habe mittlerweile ein Nachmieter gefunden werden können und der Beschwerdeführer werde das Mietobjekt bald verlassen, weshalb das Schlichtungsverfahren nun auch aus sei- ner Sicht gegenstandslos geworden und aufzuheben sei (act. 28). 2. Eingaben an das Gericht sind gemäss Art. 130 ZPO zu unterzeichnen. Lei- det eine Eingabe an einem Mangel wie etwa einer fehlenden Unterschrift, ist die- ser innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Wie bereits in der Verfügung vom 7. Juli 2023 festgehalten wurde, ist die vorliegende Beschwerde, die nur vom kollektiv zu zweien für den Beschwerdeführer zeichnungsberechtigten C._____ unterschrie- ben ist (vgl. act. 22), nicht rechtsgenügend unterzeichnet. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Ver- besserung angesetzt, wobei auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde (act. 26). Da innert Frist (vgl. act. 27 und act. 28) keine Verbesserung erfolgte, gilt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt, weshalb das Verfahren abzu-
schreiben ist. Das Schlichtungsverfahren wurde gemäss dem angefochtenen Ent- scheid, der nun Bestand hat und mit dem der Beschwerdeführer nun im Übrigen im Ergebnis auch einverstanden ist, bereits abgeschrieben, sodass dies nicht er- neut zu erfolgen hat. 3. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden im Schlichtungsverfahren über Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen keine Ge- richtskosten gesprochen. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Ebenfalls werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 22 und act. 28, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Schlichtungsbehörde Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 15. August 2023