Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 10. Mai 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw et lic. oec. X._____
sowie
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der D._____ vom 24. April 2023 (GV.2023.00025)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde dem Kläger und Beschwerde- gegner (fortan Kläger) eine Frist bis 8. Mai 2023 angesetzt, um für die ihn allen- falls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt der D._____ einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivzif- fer 1). b) Mit Eingabe vom 25. April 2023 (am 2. Mai 2023 innert Frist gemäss Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO der Post übergeben; hierorts am 4. Mai 2023 eingegangen) erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem Antrag, die Klage sei in Be- zug auf sie abzuweisen (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht sie, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Im Sinne einer Erläuterung ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es ihr möglich sein wird, ihre Vorbringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor der Friedensrichterin geltend zu machen. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe sind dem Kläger
sowie dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt der D., an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/1-7, an den Beklagten und das Friedensrichteramt der D. je unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3 und 4/1-7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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