Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 11. Mai 2023 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 21. April 2023 (GV.2023.00103 / SB.2023.00128)
Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 18. April 2023 (Datum Poststempel) ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt B._____ (nachfolgend Vorinstanz) mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1): "Der rechtswidrig abgezogene Betrag von 1'804,50 CHF unter der Be- treibung ... ist an mich zurückzuerstatten, da dies eine direkte Verlet- zung von drei Punkten des Schweizer Gesetz ist. Und Erstattung der im Verfahren entstandenen Kosten." 1.2. Mit Verfügung vom 21. April 2023 trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein (vgl. act. 3 = act. 8). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2023 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 7): "Der rechtswidrig abgezogene Betrag von 1'804,50 CHF unter der Be- treibung ... ist an mich zurückzuerstatten, da dies eine direkte Verlet- zung von drei Punkten des Schweizer Gesetz ist. Und Erstattung der im Verfahren entstandenen Kosten." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche, deren Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist (vgl. act. 7). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die Vorinstanz erwog, aus dem Schlichtungsgesuch und den Beilagen dazu werde ersichtlich, dass es sich bei der vorliegenden Streitsache nicht um eine zi- vilrechtliche Streitigkeit handle, weshalb das Friedensrichteramt offensichtlich un- zuständig sei. Somit sei auf die Klage gemäss Art. 59 ZPO nicht einzutreten (act. 8). 2.4. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz seiner Auffassung nach zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sein soll. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, dass er sich gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 21. April 2023 wende, macht dazu aber keine weiteren Ausführungen. Vielmehr bringt er vor, dass er sich in seiner "Hauptbeschwerde" gegen das Vorgehen und den Entscheid der Beschwerdeabteilung des Bundes- amts für Zoll und Grenzsicherheit und des Betreibungsamtes Winterthur richte, wobei die "Hauptbeschwerde" beim Bundesgericht "aufgeführt" sei. Sodann wie- derholt er sein bei der Vorinstanz eingereichtes Rechtsbegehren (vgl. act. 1 u. act. 7). Dies stellt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Deshalb fehlt es auch nach den reduzierten Anforderungen an die Rechtsmit- teleingabe eines Laien an einer hinreichenden Begründung in der Beschwerde- schrift. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.5. Im Übrigen wäre der vorinstanzliche Entscheid ohnehin nicht zu beanstan- den: Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nachforderungsverfügung vom 27. Januar 2021 richten wollte, wäre diese bei der Eidgenössischen Zollverwal- tung anzufechten (gewesen). Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit E- Mail vom 30. August 2021 hingewiesen (vgl. act. 2/3 S. 20). Das Friedensrichter- amt wäre dafür nicht zuständig. Sollte sich der Beschwerdeführer gegen den Pfändungsvollzug richten wollen, hätte dies mittels betreibungsrechtlicher Be-
schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG bei der für das Betreibungsamt Winterthur- Stadt zuständigen Aufsichtsbehörde, also beim Bezirksgericht Winterthur (§ 17 EG SchKG i.V.m. Anhang EG SchKG), zu erfolgen. Dabei könnten indes nur for- melle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden und keine ma- teriellen Einwände im Zusammenhang mit der Nachforderungsverfügung. Auch für betreibungsrechtliche Beschwerden wäre das Friedensrichteramt nicht zu- ständig. Das Friedensrichteramt ist damit zu Recht auf die Klage nicht eingetre- ten. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'804.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 11. Mai 2023