Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 27. Juli 2023 in Sachen
A._____, MLaw, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
betreffend Ausstandsbegehren
Beschwerde gegen einen Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 10. März 2023 (BV230001)
Erwägungen: 1.1 Mit Kündigungsschutzbegehren vom 23. Dezember 2022 gelangte der Be- schwerdeführer an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Andelfingen. Er stellte im verwendeten Formular unter dem Titel "Klagebegehren" den prozessua- len Antrag, das Kündigungsschutzverfahren sei an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Winterthur zu überweisen. Unter dem Titel "Kurze Begründung" führte er aus, dieses Begehren aufgrund seiner früheren Tätigkeit am Bezirksge- richt Andelfingen und der Zusammenarbeit mit den Richterpersonen der Mietschlichtungsstelle und des Mietgerichtes zu stellen (act. 4). 1.2 Die Schlichtungsbehörde nahm diesen prozessualen Antrag des Beschwer- deführers als sinngemässes Ausstandsbegehren gegen die Richterpersonen der Mietschlichtungsstelle und des Mietgerichtes entgegen. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 überwies sie das Ausstandsgesuch dem Bezirksgericht Andelfin- gen zum Entscheid. Im Rahmen der Erwägungen nahm die Schlichtungsbehörde zum Ausstandsbegehren insofern Stellung, als sie bestätigte, dass der Be- schwerdeführer vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj als Auditor am Bezirksgericht An- delfingen tätig gewesen sei, jedoch in dieser Zeit nie den Vorsitz der Schlich- tungsbehörde geführt habe. Die Mietschlichter des Bezirkes Andelfingen erinner- ten sich denn nicht an die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Schlichtungs- stelle. Die zuständige Vorsitzende habe ihre Tätigkeit als Auditorin und Gerichts- schreiberin zudem lange nach der Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgenom- men, weshalb keine Zusammenarbeit bestanden habe (act. 7/1). 1.3 Die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Andelfingen (fortan Vorinstanz) legte daraufhin ein Ausstandsverfahren an. Mit Beschluss vom 10. März 2023 wies die Vorinstanz das Ausstandsbegeh- ren gegen die mitwirkenden Mitglieder der Schlichtungsbehörde ab und trat im Übrigen auf das Gesuch nicht ein ([act. 3 =] act. 7 [= act. 8/4]). 2.1 Mit Eingabe vom 2. April 2023 (Datum Poststempel: 3. April 2023) gelangte der Beschwerdeführer daraufhin an die Verwaltungskommission des Obergerich- tes des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge:
" I. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wird höflich er- sucht, als vorliegend einzig zuständige erste Entscheidungs- instanz, zu entscheiden, das am 23.12.22 bei der Schlichtungs- behörde des BG Andelfingen eingereichte Kündigungsschutzver- fahren (erstellte Geschäftsnummer MO220026-B) vollständig an eine andere Mietschlichtungsbehörde das Kantons Zürich (vor- schlagsweise an die Schlichtungsbehörde des BG Winterthur) zu überweisen. Diesem Ersuchen ist während der Entscheidfindung aufschieben- de Wirkung zu erteilen und die Schlichtungsbehörde Andelfingen und die Parteien zu informieren. II. Nach Entscheidfindung durch die Verwaltungskommission des Obergerichtes sei der Beschluss des BG Andelfingen vom 10. März 2023 (BV230001-B) inkl. der auferlegten Entscheidge- bühr (aufgrund fehlender Zuständigkeit und aufgrund der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs) vollständig aufheben zu lassen. Die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.00.– festzulegen. III. Im vorliegenden Verfahren vor obergerichtlicher Verwaltungs- kommission sei keine Entscheidgebühr zu erheben und es sei auf die Zusprechung von Parteienschädigungen zu verzichten." Das Präsidium des Obergerichtes gelangte daraufhin mit Schreiben vom 11. April 2023 an den Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, dass ihm gegen den Beschluss der Vorinstanz, mit welchem sein Ausstandsbegehren abgewiesen worden sei, die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen stehe; die Verwaltungs- kommission sei diesbezüglich nicht Rechtsmittelinstanz und sei damit insbeson- dere für die von ihm im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 10. März 2023 gestellten Anträge nicht zuständig. Einzig zuständig sei die Verwaltungskommis- sion für die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht nach § 117 GOG, wobei die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegend als nicht erfüllt er- schienen. Da die Anträge damit als wenig erfolgsversprechend erachtet würden, werde die Verwaltungskommission nur ein Verfahren eröffnen, wenn der Be- schwerdeführer bis sieben Tage nach Erhalt des Schreibens ausdrücklich darum ersuche (act. 4a). 2.2 Mit Eingabe vom 20. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer daraufhin – nunmehr anwaltlich vertreten – erneut an die Verwaltungskommission. Er führte aus, an seinem Gesuch um Umteilung des Schlichtungsverfahrens an eine ande- re Schlichtungsbehörde festzuhalten. Sodann stellte er den folgenden Antrag:
"Die Eingabe meines Mandanten vom 2. April 2023 sei an die zustän- dige Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich weiterzuleiten, soweit darin eine Beschwerde im Sinne von Artikel 319 ff. ZPO gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 10. März 2023 (Verfahren Nr. BV230001-B) zu erblicken ist." Der Beschwerdeführer begründete dieses Begehren damit, dass er seine Beschwerde deshalb an die Verwaltungskommission gerichtet habe, weil die Be- schwerde in der Sache (nicht gegen die Kosten) obsolet würde, wenn die Verwal- tungskommission sein Gesuch um Weiterleitung an eine andere Schlichtungsbe- hörde gutheissen würde. Indes habe er genügend zum Ausdruck gebracht, dass er im Eventualstandpunkt Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 10. März 2023 einreiche für den Fall, dass die Verwaltungskommission sein Ge- such um Umteilung nicht gutheisse. Mit anderen Worten habe er sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis sein Ge- such um Weiterleitung entschieden sei. Es bestehe denn eine allgemeine Pflicht der Gerichte, bei der unzuständigen Behörde eingereichte Eingaben von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (act. 5). 2.3 Mit Schreiben vom 21. April 2023 leitete die Verwaltungskommission die bei ihr eingegangenen Eingaben an die Kammer weiter, worauf das vorliegende Ver- fahren angelegt wurde. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1–5). 2.4 Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 sistierte die Verwaltungskommission sodann das von ihr angelegte Verfahren betreffend Umteilung des Prozesses. Dies mit der Begründung, eine Umteilung des Verfahrens nach § 117 GOG setze das Vor- liegen des Ausstandes der Mitglieder der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Andelfingen voraus; hinsichtlich des Ausstandsverfahrens gegen den Spruchkörper sei die Beschwerde bei der Kammer hängig. Es erscheine zweck- mässig, die Kammer zuerst über das Vorliegen von Befangenheitsgründen ent- scheiden zu lassen, statt (wie beantragt) in umgekehrter Weise vorzugehen (act. 10). 3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen erst-
instanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Da auf Ausstandsbegehren das summarische Verfah- ren anwendbar ist, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE145 III 469 = Pra 109 [2020] Nr. 48, E. 3.); die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 3.2.1 Die Beschwerde ist folglich innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht (iudex ad quem) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 363, E. 3.1). 3.2.2 Zur Frage, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt ist, wenn die Rechtsmitteleinga- be bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht worden ist, äussert sich die ZPO nicht, ebenso wenig zur Frage der Weiterleitung solcher Eingaben an die zuständige Instanz. Da andere Bundesgesetze demgegenüber entsprechende Normen kennen (beispielsweise sieht Art. 48 Abs. 3 BGG vor, dass die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vor- instanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist; die Eingabe ist dem Bundesgericht unverzüglich zu über- mitteln), hatte das Bundesgericht in BGE 140 III 636 die Frage zu beurteilen, ob es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen handelt oder ob die ZPO diesbe- züglich unvollständig ist und zu ergänzen wäre. So handle es sich – so erwog das Bundesgericht – doch bei der Regelung von Art. 48 Abs. 3 BGG grundsätzlich um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz. Dieser sei insbesondere dann stets an- wendbar, wenn die Einreichung bei der unzuständigen Instanz auf Versehen oder Zweifeln der Partei oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruhe, nicht aber, wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen worden sei. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich beim Fehlen einer ent- sprechenden Regelung in der ZPO nicht um ein qualifiziertes Schweigen handle. Es bestehe damit Raum für die Anwendung des allgemeinen Verfahrensgrund-
satzes, dies allerdings in beschränktem Rahmen: So treffe die Weiterleitungs- pflicht nicht irgendwelche kantonalen Behörden oder Bundesbehörden. Vielmehr sei eine Einschränkung auf den iudex a quo (das Gericht, das den Entscheid ge- fällt hat; aus Sicht der Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz) sachgerecht. Da die ZPO eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung statuiere (Art. 238 lit. f ZPO) und überdies eindeutige Vorschriften über die Einreichungsinstanz enthalte (Art. 311, Art. 321), sollte eine irrtümliche Einreichung bei Vorliegen einer korrekten Rechtsmittelbelehrung kaum je vorkommen. Unter diesem Aspekt erscheine ein weitergehender Schutz als bezüglich einer versehentlichen Einreichung bei der Vorinstanz nicht notwendig. In allen anderen Fällen könne die Frist nur als ge- wahrt betrachtet werden, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel noch innert Frist an die zuständige Rechtsmittelbehörde weiterleite, wozu sie gesetzlich nicht verpflichtet sei, aufgrund des Verbotes des überspitzen Formalismus aber gehalten sein könne. Ohnehin stelle sich bei einer solchen Konstellation aber wohl zumeist die Frage nach einer bewussten Einreichung der Eingabe bei einer unzuständigen Behörde und damit nach einer grundsätzlichen Unanwendbarkeit der dem Art. 48 Abs. 3 BGG nachgebildeten Regel (BGE 140 III 636 E. 3.6). 3.3 Der Entscheid der Vorinstanz enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Gemäss dieser kann eine Beschwerde gegen den Entscheid innert 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, erklärt werden (act. 7 S. 6 Dispositiv Ziff. 6). Der Beschwerdeführer nahm den Entscheid der Vorinstanz am 23. März 2023 entgegen (act. 5/1). Die zehntägige Rechtmittelfrist lief ihm demnach bis am 3. April 2023. Mit Eingabe vom 2. April 2023 (Datum Poststempel: 3. April 2023, vgl. act. 2A) – und damit grundsätzlich innert Rechtsmittelfrist – gelangte der Be- schwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich, ohne Nennung der Zivil- kammer. Die Begehren in seiner Eingabe richten sich an die Verwaltungskommis- sion als "erste Instanz" "in einem solchen Justizverwaltungsverfahren" (act. 2 S. 2 f.; so auch explizit in act. 5 S. 2 Ziff. 1 zweiter Absatz). Er ersucht (wie ge- zeigt) dass die Verwaltungskommission das Verfahren an eine andere Schlich- tungsbehörde zu überweisen habe, dass nach Entscheid durch die Verwaltungs-
kommission der vorinstanzliche Entscheid "aufheben zu lassen" und dass "im vor- liegenden Verfahren vor obergerichtlicher Verwaltungskommission" keine Ent- scheidgebühr zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (act. 2). Diese Anträge sind damit klar an die Verwaltungskommission gerichtet und die Eingabe ist entsprechend auch bei der Verwaltungskommission einge- gangen, welche für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht zuständig ist. Dass der Beschwerdeführer – soweit er geltend macht, mit seinem Antrag an die Verwaltungskommission zeitgleich eine Beschwerde gegen den vorinstanz- lichen Entscheid erhoben zu haben (act. 5 S. 2) – die Beschwerde versehentlich an die falsche Stelle richtete, behauptet er nicht, und dies zu Recht: So ist die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz klar und enthält insbesondere den Hinweis auf die Zivilkammer als zuständige Beschwerdeinstanz. Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um einen juristischen Laien, sondern er absolvierte ein Auditoriat bei einer ersten Instanz und verfügt mithin über ein ju- ristisches Studium. Es bleibt der Schluss, dass der Beschwerdeführer sein sinn- gemässes Rechtsmittel bewusst an die Verwaltungskommission und damit an die falsche Stelle richtete. Dazu passt grundsätzlich auch sein Standpunkt, dass er gar nie ein Ausstandsverfahren habe erwirken wollen, sondern von Anbeginn an eigentlich die Verwaltungskommission die zuständige Stelle für seinen vor Schlichtungsbehörde gestellten prozessualen Antrag gewesen wäre, weshalb er nun mit seinem Anliegen an die eigentlich zuständige Verwaltungskommission ge- lange (so act. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer richtete seine Eingabe damit an die falsche Stelle. Bei der Zivilkammer traf die Beschwerde erst mit Schreiben der Verwaltungs- kommission vom 21. April 2023 – und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – ein. Da der Beschwerdeführer sich nicht aus Versehen an die falsche Behörde wandte, bestand auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf unverzügliche Weiterleitung. Ein entsprechendes Gesuch um Weiterleitung stellte der Be- schwerdeführer denn auch erst am 20. April 2023 (act. 5).
Damit erfolgte die Beschwerde des Beschwerdeführers verspätet. Es ist auf sie nicht einzutreten. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beschwer- degegnern nicht, weil ihnen keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gerichtsverwaltung des Be- zirksgerichtes Andelfingen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Verwal- tungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich zuhanden des Ver- fahrens VV230003-O. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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