Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 11. April 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren
Beschwerde gegen ein Urteil der 3. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksge- richtes Zürich vom 9. März 2023 (ED230016)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) war ab Juli 2010 zu 100% arbeitsunfähig (act. 7/18). Er absolvierte seit November 2010 im Rahmen von laufenden beruflichen Integrationsmassnahmen vom 4. Februar 2013 bis 5. Mai 2013 ein von der B._____ AG durchgeführtes Belast- barkeitstraining, vom 6. Mai 2013 bis 5. November 2013 ein Aufbautraining bei der B._____ AG sowie vom 2. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 ein Arbeitstrai- ning bei der Stiftung C.. Vom 21. August 2017 bis 19. Januar 2018 fand zu- dem eine Arbeitsvermittlung statt (act. 7/6-7; act. 7/15-16; act. 7/24-29). 1.2. Mit Gesuch vom 26. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreise ... + 1... der Stadt Zürich be- treffend eine Streitigkeit gegen die Stiftung C. anhängig (vgl. act. 2/1-2). Er verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300'000.– wegen missbräuchlicher Kündigung etc. und die Berichtigung des Arbeitszeugnisses (act. 1 und 2/1 f.) . 1.3. Mit Eingabe vom 14. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer in der Folge beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung (fortan Vor- instanz), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren (act. 1). Mit Urteil vom 9. März 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ab (act. 4 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 5) Beschwerde an die Kammer und reichte diverse Unterlagen ein (act. 10; act. 12/1-5). Er stellte die folgenden Anträgen (act. 10 S. 2): "a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 16.01.2023 1. Das Gesuch um Berichtigung Arbeitszeugnisse Herr D._____ und Herr E._____ ein neues Arbeitszeugnis gemäss Artikel OR 330a und Artikel 127 OR Anpassung Arbeitszeugnis gemäss Vorlage A.. 2. Stiftung F. Abschlusszeugnis Januar 2005: im Sinne erfolgrei- cher Berufsintegration das Arbeitszeugnis muss Verlängert werden
für die Zeit ab 11.01.1999 bis 07.01.2005. Abschlusszeugnis 2005 Stiftung F._____ muss durch C._____ ersetzt werden gemäss Ar- beitsvertrag A.. b) Die Schadenersatzklage mit folgenden Forderungen die Zahlung von Schadenersatz Einkommen ab 31.05.2002 bis 02.12.2013 Missbräuch- liche Kündigung OR Art. 336 185 a., b. und c. und OR 328 Abs. 1 und die Zahlung von Schadenersatz Einkommen ab 02.12.2013 bis 31.08.2015 total im Betrag von CHF 300'000.- sei zu bewilligen. c) Bei unklarer Rechtslage informiere sich das Obergericht Kanton Zürich bei der SVA Zürich IV-Stelle betreffend Verhältnis dem Gesuchsteller, B. AG und IV-Stelle Zürich. d) Das Obergericht Kanton Zürich fordert von Amtes wegen vollständige Akten an Geschäftsübergabe von Stiftung F._____ an C._____ Zürich EDV und Büro Januar 2002 und vollstände Personalakten, Arbeitsver- träge und Protokolle C._____ G._____ [Ort], Kündigung an A._____ Mai 2002 und Kopie an Beschwerdeführer" 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Mit Schreiben vom 24. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer und dem Friedensrichteramt ...+... der Stadt Zürich der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 13/1-2). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid rele- vant sind. 2. 2.1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vo-
rinstanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Dem Beschwerdeantrag a) ist (sinngemäss) zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer des vor- instanzlichen Entscheids um Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. dazu nachfolgende E. 3). Soweit der Be- schwerdeführer auch um Bewilligung der Schadenersatzklage und Berichtigung der Arbeitszeugnisse ersucht (vgl. Anträge a] 1. und 2. sowie b]), ist auf diese An- träge mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die entsprechenden materiellen Begehren sind vor der Schlichtungsbehörde hängig, wobei vorliegend nur der vor- instanzliche Entscheid betreffend die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten werden kann. Sodann ist aufgrund des Verfahrensaus- gangs auf die Anträge c) und d) nicht einzugehen. 2.3. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (act. 12/1-5) ist – aus den nachgenannten Gründen – nicht näher einzugehen. Soweit diese erst- mals im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, handelt es sich um neue und somit im Beschwerdeverfahren ausgeschlossene Beweismittel (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass – infolge mangelnder Be- gründung – nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Stiftung C., bei welcher der Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 eine berufliche Massnahme absolviert habe, über rund 15 Jahre schadenersatzpflichtig sein soll- te (act. 9 E. 5.5). Zudem erscheine aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen überhaupt fraglich, ob der eingeschlagene Weg des Zivilverfahrens zielführend sei (act. 9 E. 5.4), womit auch die Erfolgsaussichten bezüglich der Korrektur des Arbeitszeugnisses als gering einzuschätzen seien (act. 9 E. 5.6). Sollte die Stif- tung C. sodann überhaupt die Nachfolgerin der Stiftung F._____ sein, wäre der Anspruch im Hinblick auf die Korrektur des (weiteren) Abschlusszeugnisses
der Stiftung F._____ aus dem Jahr 2005 verjährt (act. 9 E. 5.8). Schliesslich er- scheine auch die sinngemäss geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung, wo- nach die Stiftung C._____ fälschlicherweise von einer Behinderung beim Be- schwerdeführer ausgegangen sein soll, als wenig erfolgsversprechend, da aus den Unterlagen kein Hinweis auf eine Behinderung zu entnehmen sei, sondern davon die Rede sei, dass er einer neuropsychologischen Abklärung unterzogen werden solle und er im Aufbautraining seine Leistungsgrenze erreicht habe (act. 9 E. 5.7). 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere Ausfüh- rungen zur Arbeitslosigkeit nach 2002 und zu den anschliessenden Arbeitspro- grammen und Berufsmassnahmen, wobei der Sozialdienst H._____ [Ort] in dieser Zeit rund Fr. 300'000.– habe bezahlen müssen (act. 10 S. 3), sowie zu den betref- fend ihn gemachten falschen Diagnosen und Pflichten der Stiftung C._____ beim Arbeitstraining (act. 10 S. 5 f.). Er hält indes selbst fest, dass während eines Aufbau-, Arbeitstrainings und Arbeitsversuchs kein Arbeitsverhältnis gemäss OR sondern nach dem IVG entstehe. Aufgrund der sinngemässen Anwendbarkeit der Bestimmungen der Arbeitsvertragsrechts könne er jedoch Schadenersatz und ein ordentliches Arbeitszeugnis gestützt auf das OR verlangen (act. 10 S. 3 und 5). 3.3.1. Der Beschwerdeführer zeigt zwar mit der Titelgebung in der Beschwerde mit welchen Erwägungen er grundsätzlich nicht einverstanden ist. Dennoch setzt er sich – mit Ausnahme der Geltendmachung der unrichtigen Rechtsanwendung (vgl. dazu nachfolgende E. 3.3.2) – inhaltlich nicht in genügendem Mass mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander bzw. zeigt nicht auf, inwiefern die Erwä- gungen der Vorinstanz falsch sein sollten. Er äussert sich insbesondere weder zur Begründung betreffend die sinngemäss geltend gemachte Persönlichkeitsverlet- zung noch in genügendem Masse zum Zeugnis der Stiftung F._____. Damit hat sich der Beschwerdeführer insgesamt – auch unter Berücksichtigung der für juris- tische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwer- de – nicht rechtsgenüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderge- setzt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.3.2. Sowohl betreffend die Frage der Berichtigung des Arbeitszeugnisses der Stiftung C._____ als auch in Bezug auf das Schadenersatzbegehren macht der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend. Indem er ausführt, ein ordentliches Zeugnis und Schadenersatz nach OR verlangen zu können, macht er (zumindest sinngemäss) geltend, es handle sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – um eine zivil- rechtliche Streitigkeit. Da die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der diesbezügli- chen Begehren (zumindest teilweise) mit den geringen Erfolgsaussichten auf- grund des fraglichen privatrechtlichen Bezugs begründete und das Recht von Am- tes wegen anzuwenden ist (vgl. Art. 57 ZPO), ist die vorinstanzliche Rechtsan- wendung summarisch zu überprüfen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, entsteht während eines Arbeitsversuchs grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis (Art. 18a Abs. 3 IVG). Davon, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Stiftung C._____ um ein Arbeitstraining bzw. ein Arbeitsversuch gemäss IVG gehandelt habe, geht der Beschwerdeführer selbst aus (vgl. act. 10 S. 3 und 5). Die sinnge- mässe Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts gemäss Art. 18a Abs. 3 IVG machen die entsprechenden Bestimmungen des Arbeits- rechts im Zusammenhang mit einem Arbeitsversuch zu öffentlichem Recht (SHK IVG-M URER, Bern 2014, Art. 18-18c N 153). Allfällige Streitigkeiten zwischen dem Einsatzbetrieb (vorliegend die Stiftung C._____) und der versicherten Person sind von der IV-Stelle in analoger Anwendung der OR-Bestimmungen zu entscheiden, wobei der anschliessende Rechtsweg öffentlich-rechtlicher Natur ist und somit ans kantonale Versicherungsgericht führt (SHK IVG-M URER, a.a.O., Art. 18-18c N 155). Aufgrund des Gesagten sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht zu beanstanden, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid be- treffend Aussichtslosigkeit und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bleibt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4. 4.1. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Blick auf allfällige künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass Art. 119 Abs. 6 ZPO, wonach im Verfahren um Bewilli-
gung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Gerichtskosten zu erheben sind, auf das kantonale Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb die Kostenauflage grundsätzlich möglich wäre. Für das Rechtsmittelverfahren wäre die unentgeltliche Rechtspflege sodann neu zu bean- tragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Erwiese sich die Beschwerde, wie es vorliegend der Fall gewesen wäre, als aussichtslos, wäre das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen. 4.2. Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ist dem Beschwerdeführer be- reits infolge Unterliegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Friedensrichteramt ...+... der Stadt Zürich, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
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