Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichte- rin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 20. Juli 2023 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Januar 2023 (ED220026)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 30. November 2022 machte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ betreffend "Vertragsbruch" gegen die C._____ AG, D._____ [Stadt in Deutschland], Zweigniederlassung B._____ (fortan Beklagte), anhängig (act. 2/6). Er beantragte dabei Folgendes: "1. Auf mindestens CHF 5.700 geschätzte Entschädigung für die Rücker- stattung der nicht eingelösten C._____ Tickets 1/2 2. Fordern Sie meine Rechte für den Wert verlorener Rechte im ...- Programm und für die emotionale Belastung und Arbeitsbelastung. Dieser Betrag wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. 3. Daraus ergibt sich ein erforderlicher Betrag von mindestens 5.700 CH[F] (fünf tausend sieben hundert CHF); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 1.2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer in der Folge beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 setzte die Vo- rinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um insbesondere seine finanziellen Ver- hältnisse sowie die Erfolgsaussichten des Hauptbegehrens bzw. die Tatsachen, auf welche sich das Begehren stützt, ausreichend darzulegen und die entspre- chend notwendigen Beilagen einzureichen (act. 3 S. 4). Innert der angesetzten Frist ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch (act. 5) und reichte zusätzliche Beilagen ein (act. 6/1-3). Mit Urteil vom 27. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (act. 7 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Eingangsdatum) unter Beilage zusätzlicher Unterlagen Be- schwerde bei der Kammer mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochte-
ne Entscheid aufzuheben und ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren (act. 12; act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (act. 1-9). Auf weitere prozessleitende Anordnungen, insbeson- dere die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz, wurde verzichtet (vgl. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ZPO). Die Be- schwerde richtet sich gegen das vorinstanzliche Urteil, mit welchem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Gegen einen solchen Entscheid steht von Gesetzes wegen die Beschwerde zur Verfü- gung (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legi- timiert. Er erhob diese innert Frist (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 8 und 12). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. 3. 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 3.2. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par-
tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich – wie die Vorinstanz bereits festhielt – aufgrund einer vorläufigen und sum- marischen Prüfung der Prozessaussichten (vgl. BGE 142 III 138 ff. E. 5.1; BGE 139 III 475 ff. E. 2.2; BGE 138 III 217 ff. E. 2.2.4; BGE 133 III 614 ff., E. 5 [unter verfassungsrechtlichem Aspekt]). 4. Die Vorinstanz erachtete die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als knapp ausreichend dargetan und belegt (act. 11 S. 4 E. 3.2). Sie wies das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren in der Folge aber ab, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos er- schienen. Sie erwog, es sei unklar, woraus der Beschwerdeführer einen Entschä- digungsanspruch ableite. Er mache geltend, er sei am 7./8. Dezember 2015 mit der C._____ von E._____ [Stadt in Venezuela] über F._____ [Stadt in Deutsch- land] nach G._____ [Stadt in Deutschland] geflogen, was durch entsprechende Boardingkarten auch belegt sei. Zudem reiche der Beschwerdeführer eine (nur schwer lesbare) Umbuchungsbestätigung für die Flüge G.-H. [Stadt in Deutschland]-I._____ [Stadt in China] am 10. Januar 2016, I.-F. am 17. Januar 2016, F.-G. am 18. Januar 2016 und G.- F.-E._____ am 20. Januar 2016 ein. Er mache geltend, die C._____ habe erklärt, keine Kenntnis von diesen Tickets zu haben. Was die Flüge vom 7./8. De- zember 2015 mit den Flügen im Januar 2016 zu tun hätten, sei allerdings unklar. Ebenfalls unklar sei, wie viel diese Flüge gekostet hätten, wer sie bezahlt habe, was deren Zweck gewesen sei und welche Flüge der Beschwerdeführer im Janu- ar 2016 effektiv nicht habe nutzen können und vor allem auch weshalb. Es liege keine Korrespondenz mit der C._____ vor, obschon der Beschwerdeführer be- haupte, dass er alle Anfragen für einen Erstattungsantrag erfüllt habe. Unter die- sen Umständen sei nicht glaubhaft, dass er einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der C._____ habe (act. 11 S. 4 f. E. 3.3). 5. In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Seine Entgegnungen beinhal-
ten jedoch praktisch durchwegs neue Tatsachenbehauptungen und/oder stützen sich auf neue Beweismittel. Wie zuvor ausgeführt, dürfen im Beschwerdeverfah- ren keine Noven mehr vorgebracht werden (vgl. act. 12). Die entsprechenden Be- anstandungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Weiter wendet der Be- schwerdeführer ein, er habe als juristischer Laie redlich erwartet, dass seine zu- sätzlichen Erläuterungen ausreichen würden, um die Erfolgsaussichten seiner Begehren glaubhaft zu machen (act. 12 S. 15). Damit macht er sinngemäss gel- tend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergäben sich aus seinen Eingaben, insbesondere aus seiner ergänzenden Eingabe vom 16. Januar 2023 (act. 5), und den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilagen genügend Anhalts- punkte für das Bestehen einer Forderung gegenüber der C._____ AG. 6. 6.1. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich den Ausführungen des Beschwerde- führers im Gesuch vom 6. Dezember 2022 (act. 1) wie auch in der ergänzenden Eingabe vom 16. Januar 2023 (act. 5) nur wenig zum Streitgegenstand bzw. zum Sachverhalt, der dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegt, entnehmen lässt. Die Vorinstanz stellte bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit allerdings auf die Begründung des Schlichtungsgesuchs ab (act. 11 S. 4 E. 3.1), weshalb diese auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Dem Schlich- tungsgesuch lässt sich entgegen der Vorinstanz durchaus entnehmen, woraus der Beschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch ableitet. Er macht sinnge- mäss geltend, er habe bei der C._____ AG Business-Class-Tickets für mehrere Flüge im Zeitraum von Ende 2015 bis Anfang 2016 gebucht und bezahlt. Die Flugtickets seien von der C._____ AG alle unter einer bestimmten Ticket-Nummer (1) erfasst worden. Von diesen Flugtickets habe er nur einen Teil in Anspruch nehmen können. Die Existenz der restlichen Tickets sei von der C._____ AG nachträglich in Abrede gestellt worden, weshalb er sich zusätzliche Tickets von anderen Fluggesellschaften habe kaufen müssen. 6.2. Aus den dem Schlichtungsgesuch beigelegten Unterlagen ergibt sich so- dann, dass der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2015 tatsächlich zweimal mit der C._____ flog (act. 2/6 Beilage 3). Ebenso befinden sich bei den erstinstanzli- chen Unterlagen Screenshots einer von der C._____ ausgestellten und auf den
Beschwerdeführer lautenden "Umbuchungsbestätigung", in der unter dem Titel "Ihr Reiseverlauf" sechs weitere Flüge für den Monat Januar 2016 mit dem Status "bestätigt" und der Buchungsklasse "BUSINESS (J)" aufgelistet sind (act. 2/6 Bei- lage 4). Ausserdem legte der Beschwerdeführer seinem Schlichtungsgesuch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C._____ AG, Stand März 2011, bei. Da- rin wird unter Artikel 10 ausgeführt, dass die C._____ unbenutzte Flugscheine oder unbenutzte Teile von Flugscheinen abhängig von den jeweiligen Tarifbe- stimmungen und dem Erstattungsgrund sowie gegen den Nachweis der Bezah- lung des Flugscheins vollständig oder teilweise erstattet (act. 2/6 Beilage 5). Da- mit liegen durchaus gewisse objektive Anhaltspunkte für das Bestehen eines Er- stattungsanspruchs vor, auch wenn noch längst nicht alle Anspruchsvorausset- zungen bewiesen sind. Solches kann für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren aber auch nicht vorausgesetzt wer- den. Für welche Tatsachen es einen Beweis braucht, ergibt sich selbst in einem allfälligen späteren Hauptprozess erst aus den Bestreitungen der Gegenpartei (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO, wonach nur streitige Tatsachen Gegenstand des Be- weises sind). 6.3. Zusammenfassend reichen die Vorbringen des Beschwerdeführers knapp aus, um aufgrund einer summarischen Beurteilung in diesem frühen Verfahrens- stadium von hinreichenden Erfolgsaussichten auszugehen. Im Rahmen eines all- fälligen Hauptverfahrens wären dann aber höhere Anforderungen an die Glaub- haftmachung der Erfolgsaussichten zu stellen. Wie bereits die Vorinstanz ausführ- te, ist sodann auch die Mittellosigkeit des Gesuchstellers knapp ausreichend dar- getan und belegt. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wer- den (act. 11 S. 4 E. 3.2). Folglich ist dem Beschwerdeführer für das Schlichtungs- verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege (umfassend die Befrei- ung von Vorschüssen- und Gerichtskosten) zu gewähren. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 8. 8.1. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist nur das (erstin- stanzliche) Bewilligungsverfahren kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Für das Be-
schwerdeverfahren können hingegen Gerichtskosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren. Entsprechend fallen die Gerichtskosten aus- ser Ansatz. 8.2. Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Staatskasse. Privatpersonen erhalten grundsätzlich keine Entschädigung für die Zeit, die sie für Rechtsstreitigkeiten aufwenden (R USCH/FISCHBACHER, Entschädi- gung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, in AJP 7/2019, S. 687; ZK ZPO-S UTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 41). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Er- satz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Der Beschwerdeführer be- gründet nicht, inwiefern ihm im Beschwerdeverfahren Auslagen oder ersatzfähige Kosten für Umtriebe entstanden wären. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2023 aufgehoben und dem Beschwer- deführer für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ gegen die C._____ Aktiengesellschaft, D., Zweigniederlassung B., betreffend Forderung, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
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