Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220053-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Arbeitsgericht Zürich 1. Abteilung,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Oktober 2022 (ED220044-L)
Erwägungen: 1. a) Am 16. September 2022 stellte der Gesuchsteller bei der Ge- schäftskontrolle des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2022.00382 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ... (Urk. 1). Dieses wurde wegen des Hinweises auf ein Arbeitsverhältnis an das Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) weitergeleitet (Urk. 3). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 14 = Urk. 17). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 26. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 16): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren GV.2022.00382 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller mache gel- tend, es gehe um die Arbeitsleistungen aus den Jahren 2019 bis 2021 im Zusam- menhang mit dem B._____ in C._____ (Lohn, Sozialversicherungsleistungen und Spesen etc.); die D._____ GmbH sei schon im Jahr 2016 nicht in der Lage gewe- sen, die Personalkosten zu bezahlen, wogegen die E._____ Arbeitsleistung be- zogen hätten und für die bezogene Zeit übliche Personalkosten bezahlen müss- ten. Der Gesuchsteller lege jedoch nicht dar, weshalb zwischen ihm und den E._____ ein Arbeitsverhältnis bestanden haben solle; namentlich würden Behaup- tungen und Dokumente für einen Arbeitsvertrag fehlen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller, der Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH sei, als Arbeitnehmer der E._____ Arbeistleistungen erbracht habe. Der Gesuchsteller mache vielmehr sinngemäss geltend, die D._____ GmbH habe die Personalkosten nicht bezahlen können und die E._____ treffe diesbezüglich eine Verantwortlichkeit. Unklar bleibe auch, ob und was für ein Vertragsverhältnis zwi- schen der D._____ GmbH und den E._____ bestanden habe. Die vorhandenen Belege würden nicht für ein Arbeitsverhältnis mit den E._____ sprechen. Insge- samt sei das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses des Gesuchstellers mit den E._____ nicht dargetan. Damit seien die Gewinnchancen für eine Klage aus Ar- beitsvertrag gegen die E._____ deutlich geringer einzuschätzen als die Verlustge- fahren. Daher sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren abzuweisen (Urk. 17 S. 5-6). c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, bei der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei ein Formulierungsfehler passiert; bei der Forderung über Fr. 55'000.-- sowie Zuschlag von Fr. 5'000.-- handle es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Weil allgemein in dieser Tätigkeit keine Löhne und Sozialversicherungen bezahlt werden könnten. Die 440 Stunden am B.projekt in C. in den Jahren 2019 bis 2021 könnten relativ gut bewiesen werden. Die E._____ seien beim B.projekt förderberechtigt und er sei für Planungsfehler der E. nicht verantwortlich. Daher sei das Rechtsbegehren nicht aussichtslos (Urk. 16). d) Die Beschwerdeschrift enthält lediglich eine eigene Darstellung aus der Sicht des Gesuchstellers, dagegen keine konkreten Beanstandungen bestimmter
vorinstanzlicher Erwägungen. Im Gegenteil wird sogar bestätigt, dass kein Ar- beitsverhältnis des Gesuchstellers mit den E._____ vorliege. Allerdings wird auch in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage dem Gesuchsteller eine Forderung gegen die E._____ zustehen soll; weder wird dargetan, welche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Gesuchsteller und den E._____ bestanden haben (oder noch bestehen) sollen, noch wird dargelegt, aus welcher ausservertraglichen Handlung der E._____ eine Forderung des Ge- suchstellers gegen diese entstanden sein soll (wobei ohnehin im Beschwerdever- fahren neue Beweismittel und Behauptungen nicht zulässig wären; vgl. oben Er- wägung 2.a). Es bleibt somit dabei, dass eine Anspruchsgrundlage für eine Klage gegen die E._____ nicht nachvollziehbar dargetan und damit die Klage bzw. das Schlichtungsgesuch als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos anzusehen ist. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr. 500.-- festzusetzen (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG) und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 16). Ein solches wäre allerdings zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehin ab- zuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 9. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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