Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. September 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 2. September 2022 (GV.2022.00224)
Erwägungen: 1. a) Am 27. Juni 2022 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Winterthur (Vorinstanz) gegen den Beklagten ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 1'820.-- ein. Mit Verfügungen vom 1. Juli 2022 und vom 28. Juli 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist und Nachfrist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- an (Urk. 3/1 und 3/3). Mit Verfügung vom 16. August 2022 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 100.-- der Klägerin (Urk. 3/4). Am 29. August 2022 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz gegen den Beklagten er- neut ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 1'820.-- ein. Mit Verfü- gung vom 2. September 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 7. September 2022 eine als "Ein- sprache" bezeichnete Beschwerde (Urk. 1). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerde des Beklagten enthält keine Anträge. Da in der Beschwerdeschrift alle vier vorgenannten Verfügungen (1. Juli 2022, 28. Juli 2022, 16. August 2022 und 2. September 2022) genannt werden, ist zwar nicht restlos klar, gegen welche sich die Beschwerde richtet; sie kann sich aber sinnvoll einzig gegen die Verfügung vom 2. September 2022 (Urk. 2) richten. Hinsichtlich der Verfügungen vom 1. Juli 2022 und 28. Juli 2022 (Frist und Nachfrist für den Kostenvorschuss im früheren Schlichtungsverfahren) wäre die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen längst abgelaufen. Hinsichtlich der Verfügung vom 16. August 2022 (Nichteintretensentscheid im früheren Schlichtungsverfahren) würde die Rechts- mittelfrist zwar noch laufen, doch hat sich der Beklagte mit dieser Verfügung ein- verstanden erklärt (Urk. 1 am Ende). Beschwerdeobjekt bildet daher die Verfü- gung vom 2. September 2022 (Fristansetzung für den Kostenvorschuss des lau- fenden Schlichtungsverfahrens).
b) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde er- hebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). c) Mit der angefochtenen Verfügung wird der Klägerin eine Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt; der Beklagte wird dagegen zu nichts verpflichtet, d.h. er erleidet durch diese Verfügung keinen Nachteil (der Umstand, dass er erneut in ein Schlichtungsverfahren gezogen wird, stellt keinen relevanten Nachteil dar). d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden. e) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Nichteintreten auf die Klage gemäss der Verfügung vom 15. August 2022 über die Forderung nicht entschieden wurde (diese wurde nicht beurteilt; es fand noch nicht einmal eine Schlichtungsverhandlung statt). Der Klägerin stand es damit frei, für die For- derung ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen (was sie getan hat). 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'820.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 (analog) und § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'820.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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