Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 8. September 2022 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, lic. iur., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. August 2022 (ED220036)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 ersuchte der Gesuchsteller beim Friedens- richteramt Winterthur um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2022.00127, das er gegen B._____ einleitete (act. 1 mit Beilagen act. 2/1-14). Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber der Vorinstanz überwiesen. 1.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens mit Verfügung vom 9. August 2022 ab (act. 3 = act. 6 = act. 8, fortan act. 6). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. August 2022 (Da- tum Poststempel: 23. August 2022) Beschwerde, worin er sinngemäss die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung beantragte (act. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 5). Das Verfah- ren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Gesuchstellers ist nur insoweit ein- zugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Gesuchsteller be- antrage im Hauptprozess von B._____ eine angemessene Entschädigung für die psychische Belastung und deren Folgen. Als Begründung führte er im Wesentli- chen aus, es gäbe mehrfache Arztzeugnisse und es bestünde ein aussagekräfti- ger Schriftverkehr zwischen ihm und B.. Die Dokumente würde er aus ge- sundheitlichen Gründen zu gegebener Zeit nachreichen (act. 6 S. 2 f.). Daraus lei- tete die Vorinstanz ab, der Gesuchsteller scheine eine Genugtuung als Folge ei- ner Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 49 OR geltend zu machen. Sie fuhr fort, dass sich aus den wenigen und pauschalen Behauptungen des Gesuchstel- lers keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung er- geben würden. Beweismittel, mittels welchen er den Nachweis seiner behaupte- ten Persönlichkeitsverletzung belegen könnte, lege er weder vor, noch benenne er solche. Insgesamt sei der Gesuchsteller seiner Obliegenheit, Ansprüche, wel- che er einklagen wolle, hinreichend zu behaupten und – soweit möglich zumutbar – zu belegen, nicht nachgekommen. Das Rechtsbegehren des Gesuchstellers er- scheine im Ergebnis aussichtslos (act. 6 S. 3 f.) 3.2. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Gesuchsteller zusammen- gefasst aus, er beantrage einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da B. sel- ber Juristin sei, über viel mehr Geld als er verfüge und er eine psychische Störung habe. Er sei ohne einen Rechtsbeistand, der seine rechtlichen Anliegen, Forde- rungen und Anträge tätigen könne, in dieser Situation gehemmt und könne seine Interessen aufgrund seiner Krankheit nicht wahrnehmen und sich vor Gericht ver- teidigen (act. 7). 4. Der Gesuchsteller unterlässt es, sich mit den vorstehend dargelegten Er- wägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege leiden soll. Insbesondere geht er nicht auf die Erwägungen der Vor- instanz ein, wonach sich aus seinen wenigen und pauschalen Behauptungen kei- nerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ergeben würden. Vielmehr wiederholt er im Grundsatz seine Argumente hinsichtlich seiner Krankheit, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (vgl. act. 1
S. 4). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Auf die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. med. C._____ ist nicht einzugehen (act. 9/1-2). Bei diesen handelt es sich um neue Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin geht auch aus diesen Schreiben nicht hervor, inwiefern B._____ eine Persönlichkeitsverletzung begangen haben soll. 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu er- heben. Damit kann die Frage offenbleiben, ob der Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (vgl. act. 7 S. 1 unten). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Kopie der Beschwerdeschrift (act. 7), sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 9. September 2022