Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Gerichtskostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dietikon vom 23. Juni 2022 (IA220062-T)
Nach Einsicht in die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dietikon vom 23. Juni 2022, mit welcher dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 300.-- für die Kosten des Schlichtungsverfahrens angesetzt wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten vom 29. Juni 2022, mit welcher sie Einwendungen gegen die vom Kläger erhobe- ne Forderung geltend macht (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel nur dann erheben kann, wenn sie durch den ange- fochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da die Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet (mit dieser wurde einzig dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses angesetzt), da daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass die Beklagte ihre Einwendungen gegen die Forderung des Klägers im weiteren Schlichtungsverfahren (an der Schlichtungsverhandlung) wird geltend machen können, da für das Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Kosten abgesehen wer- den kann und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 1. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo