Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 25. Mai 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Rechtsverweigerung, Schreiben vom 20. September 2021 / Bezirksgericht Meilen
Erwägungen: 1. Aus diversen Verfahren ist vorliegend bekannt, dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann dereinst je zur Hälfte Miteigentümer des im Grund- buchamtskreis ...-Zürich eingetragenen Grundstückes an der B.-Strasse ... in C. waren. Nach diversen Betreibungen der Ehepartner und schliesslich der Pfändung des Grundstückes verfügte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon am 18. März 2016 die Verwertung der gesamten Liegenschaft. Am 8. Juni 2016 wurde sie versteigert. Die Beschwerdeführerin wohnte zu diesem Zeitpunkt noch in der Liegenschaft. Auf Gesuch der neuen Eigentümerin hin hiess das Bezirksgericht Zürich das Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 11. Juli 2017 gut, was auf Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hin sowohl vom Obergericht als auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (BGZ ER170107 vom 11. Juli 2017; OGer ZH LF170053 vom 11. September 2017; BGer 5A_811/2017 vom 7. November 2017). Gegen die gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich durch das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon ergangene Auswei- sungsanzeige hatte die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde geführt, wel- che auch vor zweiter Instanz erfolglos blieb (vgl. OGer ZH VB180004 vom 7. September 2018). Am 8. November 2017 war die Zwangsräumung der Liegen- schaft erfolgt. 2.1 Die Beschwerdeführerin gelangte offenbar mit Eingabe vom 30. August 2021 "Betreffend: Zwangsräumung vom 08 November 2017" an das Bezirksge- richt Meilen. Sie machte zusammengefasst geltend, die vom Gemeindeammann- amt Küsnacht-Zollikon-Zumikon durchgeführte Zwangsräumung sei in Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK erfolgt. Namentlich sei ihr Recht auf ihre Wohnung verletzt worden, wobei jede Person das Recht haben müsse, einen derartigen Eingriff durch ein unabhängiges Gericht prüfen zu lassen. Dass sie zum Zeitpunkt der Zwangsräumung das Recht gehabt habe, das Haus zu bewohnen, zeige der Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 21. Mai 2021 (SB190524), mit dem sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruches freigesprochen worden sei. Daran zeige sich auch, dass die neue Eigentümerin nicht das Recht gehabt habe, ihre persönlichen Gegenstände, Möbel, Familienfotos etc. mitzunehmen und zu
zerstören. Für den erlittenen materiellen, immateriellen und moralischen Schaden fordere die Beschwerdeführerin eine Entschädigung und Schadenersatz in Höhe von Fr. 26 Mio. Zudem solle ihre Familie in einer Familienvilla untergebracht wer- den, welche der weggenommenen entspreche. Überdies zeigten neue "Elemen- te", dass die Zwangsräumung und -versteigerung der Liegenschaft betrügerisch und gesetzeswidrig gewesen sei, weshalb sie das Verfahren BA210001 vor dem Bezirksgericht Meilen anhängig gemacht habe. Aufgrund dieser betrügerischen Handlungen müsse die Versteigerung annulliert werden. Entsprechend sei auch der Verkauf des neu errichteten Gebäudes an der B.-Strasse ... in C. superprovisorisch zu untersagen (act. 5/3). 2.2 Das Bezirksgericht Meilen reagierte auf diese (und wohl noch zwei weitere, nicht bei den Akten befindliche) Eingabe(n) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September 2021 unter dem Betreff "Ihre Eingaben vom 31. bzw. 30. Au- gust 2021". Es führte (u.a. und soweit hier relevant) aus, die Beschwerdeführerin wende sich trotz Kenntnis, dass sowohl über die Zwangsverwertung als auch über die Eigentumsübertragung längst rechtskräftige Entscheide vorlägen, doch in re- gelmässigen Abständen mit ähnlichen Beschwerden/Klagen/Anträgen an das Ge- richt in der Absicht, die Eigentumsübertagung rückgängig zu machen. Sie sei be- reits mit Schreiben vom 26. November 2018 darauf aufmerksam gemacht worden, dass künftige Eingaben in dieser Angelegenheit als querulatorisch bzw. rechts- missbräuchlich betrachtet und an sie retourniert würden. So sei nun auch mit den Eingaben vom 31. August 2021 zu verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin zu- dem gegen diverse Personen und Ämter mit Eingabe vom 30. August 2021 offen- bar Zivilklage erheben wolle, sei zumindest klar, dass eine solche Klage nicht di- rekt beim Bezirksgericht anhängig gemacht werden könne. Es werde der Be- schwerdeführerin daher u.a. mit Blick auf die Komplexität der Materie und diver- ser, sich stellender Fragen empfohlen, anwaltliche Beratung in Anspruch zu neh- men. Die Eingabe werde an die Beschwerdeführerin retourniert unter dem Hin- weis, dass künftige Veranlassungen des Gerichtes formell und mit Kostenfolgen für die unterliegende Partei erfolgen würden (act. 3).
2.3 Mit Eingabe vom 29. September 2021 gelangte die Beschwerdeführerin da- raufhin gemäss ihrer Darstellung (vgl. act. 2) erneut an das Bezirksgericht Meilen. Sie teilte mit, das Schreiben vom 20. September 2021 erhalten zu haben und an das Bezirksgericht zu retournieren, und sie wies im Wesentlichen darauf hin, das Gericht habe die in Art. 29–30 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Verfahrensrechte zu beachten und ihre Eingaben zu bearbeiten (act. 5/4). 3. Am 26. April 2022 überbrachte die Beschwerdeführerin eine gleichentags verfasste Eingabe dem Obergericht des Kantons Zürich und macht geltend, das Bezirksgericht Meilen weigere sich, ihre Begehren zu bearbeiten, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Daher solle das Obergericht ihre Klage direkt be- arbeiten, um weitere rechtliche Verzögerungen zu vermeiden (act. 2). Da das Obergericht grundsätzlich nicht zuständig für die erstinstanzliche Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten ist, wurde die Eingabe als Rechtsverwei- gerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Meilen entgegengenommen und das vorliegende Verfahren angelegt. 4. Die Beschwerdeführerin moniert, das Bezirksgericht Meilen habe sich nicht mal die Mühe gemacht, ihre Klage zu prüfen, sondern habe diese einfach unbe- arbeitet zurückgesendet. Auch ihre weitere Eingabe, mit welcher sie auf die Ver- letzung ihrer Verfahrensrechte nach Art. 29–30 BV und Art. 6 und 13 EMRK auf- merksam gemacht habe, sei nicht beantwortet worden. Dies, obwohl das Bezirks- gericht die von ihr geltend gemachte Verletzung der EMRK zu prüfen gehabt hät- te. Das Bezirksgericht Meilen weigere sich systematisch, ihre Eingaben zu be- handeln. Bestenfalls würden sie unbearbeitet zurückgesandt oder in den Papier- korb geworfen. Dies, obwohl jede Person das Recht habe, dass ihre Sache ge- recht behandelt und innert angemessener Frist entschieden werde. Sie und ihre Familie hätten vor, während und nach der Zwangsräumung keinen Rechtsschutz gehabt, was eine schwere Menschenrechtsverletzung darstelle. Laut EGMR sei indes der innerstaatliche Rechtsweg auszuschöpfen, da den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu geben sei, die behauptete Verletzung zu verhindern oder zu behe- ben, bevor sie dem Gerichtshof vorgelegt werden könne. Sie – die Beschwerde- führerin – mache keinen Hehl daraus, den Fall der Zwangsausweisung vor den
EGMR zu bringen. Diese Klage solle dem Bezirksgericht die Möglichkeit geben, sich zu den geltend gemachten EMRK-Verletzungen zu äussern (act. 2). 5.1 Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar, wobei eine entsprechende Beschwerde jederzeit einge- reicht werden kann (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der entsprechenden Beschwerde kann (wie der Wortlaut von Art. 319 lit. c ZPO vermuten liesse) nicht nur eine Rechtsverzögerung gerügt werden, son- dern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377). Gegenstand von Art. 319 lit. c ZPO bildet die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der mate- riellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche ein Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich bei- spielsweise in einem unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern eines anfecht- baren Entscheids äussert. Weiter fällt darunter auch die Weigerung, eine in den Geschäftsbereich des Gerichts fallende Amtshandlung vorzunehmen, zu der das Gericht gesetzlich verpflichtet ist, indem es dies ausdrücklich ablehnt oder still- schweigend unterlässt oder wenn es eine frist- und formgerecht unterbreitete Sa- che überhaupt nicht behandelt, obwohl es dazu verpflichtet wäre (vgl. B LICKENST- ORFER , DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49; HOFFMANN-NOWOTNY, in: K UNZ/HOFFMANN-NOWOTNY/STAUBER, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwer- de, Art. 319 N 42 f.). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin stört sich offenbar daran, dass das Bezirksgericht Meilen bezüglich ihrer Eingabe vom 30. August 2021 kein formelles Verfahren an- legte und ihre finanziellen Forderungen wie auch die von ihr behauptete Verlet- zung der EMRK nicht prüfte. Eine Pflicht oder auch nur eine Veranlassung für eine (inhaltliche) Behand- lung des von der Beschwerdeführerin Verlangten durch das Bezirksgericht be- stand nicht: Wie das Bezirksgericht zu Recht ausführte, wäre eine Klage auf fi- nanzielle Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung weder gegen Privat- personen noch gegen das Gemeinwesen direkt beim Bezirksgericht anhängig zu
machen. Zwar könnte das Bezirksgericht dennoch ein formelles Verfahren anle- gen, hätte aber sogleich nicht darauf einzutreten, was mit Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin verbunden sein kann und ihr in keiner Weise diente. Indem das Bezirksgericht mit genanntem Schreiben auf die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin reagierte und ihr diese Sachlage darlegte, handelte es letztlich im Interesse der Beschwerdeführerin. Bei diesem Vorgehen kann jedenfalls nicht von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden. Zu den Ausführungen, dass die geltend gemachten Zivilforderungen gegen Ämter und Privatpersonen nicht direkt beim Bezirksgericht anhängig gemacht werden könnten, äussert sich die Beschwerdeführerin im Übrigen inhaltlich nicht und bezeichnet diese insbesondere (zu Recht) nicht als falsch. Sie darüber auf- zuklären, unter welchen Voraussetzungen, wo und in welcher Form entsprechen- de Verfahren anhängig zu machen wären, ist im Übrigen nicht Aufgabe des Be- zirks- oder des Obergerichtes. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu bean- standen, wenn der Beschwerdeführerin geraten wurde, sich anwaltlich beraten zu lassen. 5.2.2 Zuhanden der Beschwerdeführerin ist zur verlangten Feststellung von EMRK-Verletzungen im Rahmen früherer Verfahren erneut festzuhalten (vgl. be- reits OGer ZH RU220034), dass auf diese rechtskräftig erledigten Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist – weder durch die Kammer, noch durch das Bezirksge- richt. So hatte die Beschwerdeführerin in den damaligen Verfahren die Möglich- keit, Rechtsmittel zu ergreifen und die vorgebrachten Einwendungen vorzutragen. Die Beschwerdeführerin nutzte die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auch. Ihr pauschaler Vorwurf, bei der Zwangsräumung keinen Rechtsschutz ge- nossen zu haben, zielt bereits deshalb ins Leere. Im Rahmen der damaligen Rechtsmittel hätte die Beschwerdeführerin denn auch die von ihr in der Zwangs- ausweisung erkannten EMRK-Verletzung rügen (was sie offenbar auch tat, vgl. OGer ZH VB180004 vom 7. September 2018, E. II./3.) und nach Ausnutzen des innerstaatlichen Instanzenzuges an den EGMR gelangen können. Schon deshalb ist auf diese Vorbringen nicht (erneut) einzugehen. Daran ändert im Übrigen auch der Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichtes nichts. Denn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich vom Vorwurf des Hausfriedensbru-
ches freigesprochen wurde und sich somit in strafrechtlicher Hinsicht nichts zu Schulden hat kommen lassen, ändert nichts daran, dass die Ausweisung zivil- rechtlich korrekt erfolgte (vgl. dazu auch die Ausführungen in RU220034, E. 5.2 in fine). Neben all dem bleibt zudem festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin für ein gänzlich neues Verfahren mit dem vordergründigen Ziel, EMRK-Verstösse festzustellen, auch am nötigen Feststellungsinteresse mangelte. 5.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde sodann in pauschaler Weise bemängelt, das Bezirksgericht Meilen behandle systematisch Eingaben von ihr nicht, obwohl es dazu verpflichtet wäre, lässt sie offen, auf wel- che Eingaben sich der Vorwurf bezieht und gestützt worauf das Bezirksgericht verpflichtet gewesen wäre, selbige zu behandeln. Bereits deshalb muss auf die- ses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist immerhin in allgemeiner Weise darauf hinzuwei- sen, dass das Gericht querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückschicken kann (Art. 132 ZPO). Zwar soll ein solches Vorgehen die absolute Ausnahme bilden und in erster Linie dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Betriebes aufrecht zu erhalten. Dies namentlich dann, wenn eine Person häu- fig und immer wieder mit ähnlichen Einsendungen an das Gericht gelangt, obwohl die Partei wiederholt auf das Nichtvorliegen gesetzlicher Anforderungen hinge- wiesen wurde oder gar nicht erkennbar ist, was die angeschriebene Instanz mit dem in der Sendung Dargelegten zu tun haben könnte (vgl. auch OGer ZH PS180065 vom 30. Mai 2018, E. 3.1). Wie bereits gezeigt, wehrt sich die Be- schwerdeführerin auch heute wieder gegen die Zwangsausweisung und Verwer- tung ihrer früheren Liegenschaft. Dieses Thema treibt die Beschwerdeführerin – wie der Kammer aus diversen anderen Verfahren bekannt ist – schon seit Jahren um, auch noch, nachdem rechtskräftig über die entsprechenden Rechtsmittel ent- schieden worden war. Die Beschwerdeführerin stellt zudem nicht in Abrede, dass sie vom Bezirksgericht bereits mit Schreiben vom 26. November 2018 darauf hin- gewiesen wurde, künftige Eingaben bezüglich der Zwangsverwertung der Liegen- schaft würden als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich betrachtet, (vgl. auch das von ihr ins Recht gereichte Schreiben, act. 4). Dennoch gelangte die Be-
schwerdeführerin in der Folge gemäss ihren Ausführungen immer wieder an das Bezirksgericht (sie selbst spricht von mehr als hundert Beschwerden, vgl. act. 5/3 Blatt 1), wohl, um sich wie aktuell erneut gegen die bereits rechtskräftig beurteilte Zwangsräumung und Zwangsverwertung der Liegenschaft an der B.- Strasse ... in C. zu wehren. Bei einem solchen Vorgehen der Beschwerde- führerin kann es – auch ohne hier die konkreten, angeblich nicht behandelten Eingaben der Beschwerdeführerin zu kennen – tatsächlich angezeigt und auch verhältnismässig sein, nicht mehr darauf zu reagieren bzw. diese unbearbeitet zu- rückzusenden. 5.4 Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Meilen ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 250.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Meilen, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 27. Mai 2022