Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 23. Februar 2022 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____ und / oder C._____,
gegen
D._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes E._____ vom 9. Februar 2022 (GV.2022.00002)
Erwägungen: 1.1. Am 18. Januar 2022 reichte der Beschwerdegegner beim Friedensrichteramt E._____ eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein, worin er die Auszahlung von Urheberrechts-Entschädigungen der SUISA gemäss einem Erbteilungsver- trag aus dem Jahr 2007 verlangte (act. 8/1). Das Friedensrichteramt setzte daraufhin dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. Februar 2022 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3 = act. 7 = act. 8/2). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Söhne, mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde (act. 2). Mit Schreiben vom 20. Februar 2022 zogen die Vertreter die Beschwerde zurück, wobei sie sie als Irrtum bezeichneten und zudem angaben, gar nicht gültig bevollmächtigt zu sein (act. 9). 2. Gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren entsprechend abzu- schreiben. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädi- gung wurde nicht verlangt und wäre gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht zuzusprechen, was auch für den Beschwerdegegner gilt, dem im Übrigen keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 2 und act. 9, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt E._____, je gegen Emp- fangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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