Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 23. Februar 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsverweigerung) Beschwerde im Verfahren des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (ED220002-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 reichte der Kläger beim Frie- densrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein, im Wesentlichen mit dem Begehren auf Feststellung, dass er keinen Unterhalt schulde; gleichzeitig ersuch- te er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Kläger einerseits Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- und andererseits zum allfälligen Nachweis der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege beim zuständigen Bezirksgericht. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 setz- te das Friedensrichteramt B._____ dem Kläger erstens eine Nachfrist an zur Leis- tung des Kostenvorschusses und zweitens wiederum zum allfälligen Nachweis der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Bezirksgericht (Urk. 6/1-6 im Beschwerdeverfahren RU220017-O). b) Am 4. Februar 2022 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "• Das Bezirksgericht Horgen sei unverzüglich zu verpflichten dem Frie- densrichter Amt B._____ zu bestätigen, dass das UP-Gesuch Form und Fristgerecht eingereicht worden ist. • Im Sinne einer Vorsorglichen Massnahme sei die Nachfrist gemäss Zif- fer 1 dem Beschwerdeführer abzunehmen. Es sei der Ziffer 1 der Ver- fügung die aufschiebende Wirkung zu erkennen. Dieser Antrag sei auf- grund der Dringlichkeit (Abschreibungsandrohung) superprovisorisch und ohne Anhörung einer anderen Partei anzuordnen. Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenparteien sei der Antrag als reguläre VSM anzuordnen. • Für das vorliegende Verfahren sei mir die UP und Verbeiständigung zu gewähren. Es seien für die Nachweise die vorinstanzlichen Akten bei- zuziehen." c) Die Beschwerde richtet sich von der Überschrift und der Begründung her einerseits gegen die Verfügung des Friedensrichteramts B._____ vom 2. Februar 2022 und andererseits stellt sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Horgen dar. Für letztere wurde das vorliegende Be- schwerdeverfahren angelegt, für die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2022 das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RU220017-O.
d) Mit dem Aktenbeizug im Verfahren RU220017-O wurde das Friedens- richteramt B._____ ersucht, sein Verfahren bis zu einem Entscheid des Oberge- richts nicht weiterzuführen. Da sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde sodann sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Anordnung vorsorglicher Massnahmen obsolet. 3. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Bezirksgericht Hor- gen gesandt. Von diesem habe er jedoch keine Eingangsanzeige erhalten; er ha- be lediglich den Aufgabebeleg der Post für die Sendung an das Bezirksgericht Horgen (Sendungs-Nr. ...). Ohne die Eingangsanzeige des Bezirksgerichts Hor- gen sei es ihm nicht möglich, den Nachweis gemäss der Verfügung vom 2. Februar 2022 zu erbringen (Urk. 1). b) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung gel- tend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht bedeutet, dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspiel- raum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, wes- halb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechts- verweigerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverweigerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sa- che selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht nicht oder noch nicht gefällten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür ei- ne Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).
c) Der Kläger moniert nicht einen nicht bzw. noch nicht erlassenen Ent- scheid, sondern das Unterlassen einer Eingangsanzeige im Sinne von Art. 62 Abs. 2 ZPO. Eine solche stellt jedoch keinen Entscheid dar, gegen dessen Nicht- erlass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt werden könnte. d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. 4. a) Das Friedensrichteramt B._____ hat sich in seiner Verfügung vom 19. Januar 2022 nicht zum Streitwert geäussert. Aufgrund des mit dieser Verfü- gung festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 250.-- ist von einem Streitwert der Hauptsache von höchstens Fr. 10'000.-- auszugehen (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG). b) Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. c) Mit dem Verzicht auf Erhebung von Gerichtskosten wird auch das Ge- such des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren obsolet. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5. Das Bezirksgericht Horgen ist einzuladen, inskünftig entsprechende Eingangsanzeigen zu versenden (vgl. Art. 62 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 23. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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