Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 17. Februar 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Rechtsverweigerung durch das Mietgericht Zürich
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wohnt offenbar zur Zeit im Hotel B._____ in Zürich. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 4. Januar 2022 mit, den Beherbergungsver- trag per 31. Januar 2022 zu kündigen (act. 5/1/1 = act. 8/3/1). Am 17. Januar 2022 überbrachte der Beschwerdeführer dem Mietgericht des Bezirksgerichtes Zürich eine "Feststellungsklage in Sache ungeklärtes Rechtsverhältnis - Wohnob- jekt am C._____-platz ..., 8001 Zürich" (act. 8/1–2). Das Mietgericht übermittelte diese Feststellungsklage am 19. Januar 2022 zuständigkeitshalber an die Schlich- tungsbehörde Zürich (vgl. Stempel auf act. 8/1). Die Schlichtungsbehörde zeigte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 20. Januar 2022 an, dass ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde eingeleitet worden sei (act. 8/4). So- dann lud sie die Parteien mit Vorladung vom 26. Januar 2022 zur Schlichtungs- verhandlung am 8. März 2022 vor (act. 8/9). 2.1 Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 gelangt der Beschwerdeführer an die Kammer und macht eine Rechtsverweigerung durch das Mietgericht Zürich gel- tend, da dieses kein Nichteintreten auf die Feststellungsklage beschlossen und ihm insbesondere keine verfahrensleitende Verfügung zugestellt habe. Er vertritt die Ansicht, seine Feststellungsklage müsse daher vor dem Mietgericht Zürich rechtshängig sein (act. 4 insb. Rz. 7). Zudem verlangt der Beschwerdeführer mit separatem Schreiben die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme. So se i der durch das Hotel festgesetzte Auszugstermin per 15. Februar 2022 durch das Obergericht aufzuheben (act. 2; vgl. auch act. 5/1). 2.2 Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 (act. 6) wurde auf das Begehren um Er- lass superprovisorischer Massnahmen durch die Kammer nicht eingetreten. Die- ser Entscheid ist unter Verweis auf die Erwägungen dieser Verfügung zu bestäti- gen. 2.3 Die Akten des Schlichtungsverfahrens (Geschäfts Nr. MO220085, act. 8/1– 12) wurden beigezogen. Von Einholen einer Stellungnahme (Art. 324 ZPO) ist ab- zusehen. Die Sache ist spruchreif. Das Schreiben vom 15. Februar 2022 (act. 11)
wurde in einem Zeitpunkt überbracht, als sich das Verfahren bereits in der Phase der Urteilsberatung befand. 3.1 Art. 319 lit. c ZPO nennt als Beschwerdegrund die Rechtsverzögerung. Da- runter fällt auch die formelle Rechtsverweigerung als qualifizierte Form der Rechtsverzögerung (nicht aber die materielle Rechtsverweigerung; eine solche liegt vor, wenn der Entscheid in der Sache willkürlich ist). Formelle Rechtsverwei- gerung besteht ausschliesslich in einer schweren Verletzung verfahrensrechtli- cher Grundsätze. Eine Pflichtverletzung sollte nur bejaht werden, wenn das Ge- richt den ihm gesetzten Rahmen offensichtlich überschritten hat (BSK ZPO- S PÜHLER, 3. Aufl. 2017 Art. 319 N 22). 3.2.1 Eine schwere Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze liegt hier nicht vor: 3.2.2 Eine Klageeinleitung vor erster Instanz setzt das Durchlaufen eines Schlich- tungsverfahrens und die Ausstellung einer Klagebewilligung voraus (Art. 197 ZPO). Das Vorliegen einer Klagebewilligung und entsprechend die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen das Gericht auf die Klage nicht eintritt (vgl. ZK ZPO-H ONEGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 197 N 10). Ein Schlichtungsverfahren entfällt nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 198 ZPO), bei einem gemeinsamen Verzicht der Par- teien im Fall einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert über Fr. 100'000.– (Art. 199 Abs. 1 ZPO) oder bei einem einseitigen Verzicht durch die klagende Partei in einem in Art. 199 Abs. 2 ZPO genannten Fall. 3.2.3 Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Das Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens ist folglich obligatorisch. Entsprechend hätte das Mietge- richt bereits mangels Klagebewilligung bezüglich der bei ihm eingereichten Fest- stellungsklage sogleich – wie dies auch der Beschwerdeführer zu erkennen scheint (act. 4 Rz. 6) – einen Nichteintretensentscheid fällen und hierbei Kosten beim Beschwerdeführer erheben können. Das Mietgericht sah aber von dieser Möglichkeit ab und leitete stattdessen die Eingabe des Beschwerdeführers an die Schlichtungsbehörde zur Behandlung weiter. Dieses Vorgehen blieb ohne Kos-
tenfolgen für den Beschwerdeführer, und insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde für den Beschwer- deführer ebenfalls kostenlos bleiben wird (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). In die- sem Sinne handelte das Mietgericht laienfreundlich und letztlich im Interesse des Beschwerdeführers, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Weshalb sich der Beschwerdeführer an diesem Vorgehen stört, bleibt unerfindlich. So ist nicht er- kennbar, dass ihm aus dem geschilderten Vorgehen ein irgendwie gearteter tat- sächlicher oder rechtlicher Nachteil erwachsen würde (vgl. act. 4). 3.2.4 Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss die Ansicht erkennen lässt, ein Schlichtungsverfahren habe nur im Falle einer Leistungs- oder Gestaltungsklage dem Entscheidverfahren vorauszugehen (act. 4 Rz. 4), ist immerhin auf Folgen- des hinzuweisen: Das Gesetz differenziert bei der Frage, wann ein Schlichtungs- versuch zu unternehmen ist, nicht danach, ob es sich um eine Leistungs-, Gestal- tungs- oder Feststellungsklage handelt. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund daher auch in seiner Ansicht zu widersprechen, vor Durchführung eines Schlichtungsverfahrens müsse zuerst gerichtlich die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten, dem Hotel B._____, geklärt werden (act. 4 Rz. 9 f.). Das Schlichtungsverfahren kann und muss (vgl. das eben Dargelegte) ohne vorgängige gerichtliche Klärung dieser Frage durch- geführt werden; diese Frage bildet als Vorfrage ebenfalls Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. 3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer sodann am in der Vorladung aufgeführten Betreff ("Kündigungsschutz/Anfechtung", vgl. act. 8/9; sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, act. 4 insb. Rz. 11 f.) stört, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Diese Ausführungen stehen nicht im Zu- sammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Mietgericht Zürich. Es ist überdies auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer aus diesen Angaben auf der Vorladung zur Zeit irgendwelche Nachteile entstünden. Ohnehin wird der Beschwerdeführer anlässlich der Schlichtungsverhandlung noch Gelegenheit erhalten, den Streitgegenstand zu erläutern und allfällige, seitens der Schlichtungsbehörde bestehende Unklarheiten auszuräumen.
3.4 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen. 4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 4. Februar 2022 wird bestätigt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Schlichtungs- behörde und an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 17. Februar 2022