Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 17. Februar 2022
in Sachen
gegen
Stiftung B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Kündigungsschutz usw.
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirks- gerichtes Dietikon vom 6. Januar 2022 (MO210194)
Erwägungen: 1. Die Beklagte ist Hauptmieterin der 4-Zimmerwohnung an der C.-Str. 1 in D. [Ortschaft] (act. 6/2/2). Mit Untermietvertrag vom 22. Mai 2019 vermie- tete sie diese an die Kläger 1 und 2 als Familienwohnung (act. 6/2/3). Am 5. Ok- tober 2021 kündigte die Hauptmieterin den Untermietvertrag (act. 6/2/1). Diese Kündigung focht die Klägerin 1 am 4. November 2021 im Namen beider Kläger bei der Schlichtungsbehörde (Vorinstanz) an (act. 6/1/1). Mit Verfügung vom 9. November 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger 2 Frist an, das Schlichtungsge- such ebenfalls zu unterzeichnen (act. 3). Der Kläger 2 weigerte sich, diese Verfü- gung entgegen zu nehmen, und liess die Frist in der Folge ungenutzt verstreichen (vgl. act. 6/3; act. 6/5-8). Daher hielt die Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Januar 2022 fest, wie angedroht gelte die Klage bezüglich den Kläger 2 als nicht erfolgt und schrieb das Verfahren mit Bezug auf diesen ab (act. 5 [act. 3 = act. 6/9]). Am 18. Januar 2022 gelangte der Kläger 2 an die Vorinstanz und beanstandete deren Vorgehen (act. 2). Die Vorinstanz übermittelte eine Kopie des Schreibens mit den Akten an das Obergericht zur Prüfung, ob es als Rechtsmittel gegen den Be- schluss vom 6. Januar 2022 entgegen zu nehmen ist (act. 4). Daraufhin wurde das vorliegende Verfahren angelegt. 2. In seinem Schreiben vom 18. Januar 2022 hält der Kläger 2 fest, die im Be- schluss vom 6. Januar 2022 genannte Frist von zehn Tagen sei eingehalten; der Beschluss sei nichtig bzw. nicht gerechtfertigt. Er beschwert sich dabei – soweit verständlich – im Wesentlichen darüber, dass er als potentieller Kläger in das Ver- fahren involviert worden und seine Personendaten verwendet worden seien, ob- wohl er keine Klage erhoben habe (vgl. act. 2). Damit wendet der Kläger 2 nichts dagegen ein, dass die Vorinstanz seine Klage als nicht erfolgt betrachtete und die in seinem Namen erhobene Klage abschrieb. Er bestätigt vielmehr, dass er keine Klage habe erheben wollen. Es fehlt daher an einem Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Vorinstanz aufgrund des eingereichten Schlichtungsgesuchs davon aus- gehen konnte, beide Ehegatten wollten die Kündigung der gemeinsam bewohnten Wohnung anfechten. Es entspricht den prozessualen Vorschriften und ist nicht zu
beanstanden, wenn sie den Kläger 2 vorerst in das Verfahren aufnahm und ihm Gelegenheit gab, die fehlende Unterschrift nachzureichen (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Gerichte dürfen sodann wie andere öffentliche Organe Personendaten auf- nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich ist (vgl. §§ 2b Abs. 2; 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG]; LS 170.4). Dies war hier ohne weiteres der Fall. Ein Grund für die Nichtigkeit des Beschlusses vom 6. Januar 2022 ist nicht ersichtlich. Soweit es sich bei der Eingabe des Klägers 2 um eine Beschwerde handelt, ist darauf nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang ebenfalls keine zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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