Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der B._____ AG vom 15. Dezember 2021 (Nr. 55920267)
Erwägungen: 1. Mit "Einspracheentscheid gemäss Art. 52 ATSG" vom 15. Dezember 2021 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ge- gen eine Verfügung von ihr vom 8. Juli 2021 gut, hob diese Verfügung auf und er- klärte, die Betreibung Nr. ... sei gelöscht worden (Urk. 2 S. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2022 (überbracht am 12. Januar 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "1 - Betreibung samt kreiss 3 mir alle geld wieder zurick beweisen 2 - mir beschädigungen für meine gesschädigte besprechen 3 - Alle grecht urteilen von 2010 bis heute nochmal bearbeiten" Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Im angefochtenen Entscheid wird als mögliches Rechtsmittel zutreffend die Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht genannt (Urk. 2 S. 2); im Kanton Zürich ist dies das Sozialversicherungsgericht (vgl. § 2 GSVGer; Briefadresse: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8401 Winterthur). Das Obergericht dagegen ist sachlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Gerichtskos- ten zu erheben. Für dasselbe sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Zürich, 17. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo