Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210120-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl so- wie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 26. Januar 2022 in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 22. Dezember 2021 (GV.2021.00230 / SB.2021.00300)
Erwägungen: 1.1. Die C._____ AG machte gegenüber der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Forderungen aus einem Vertragsverhältnis geltend, über deren genaue Höhe sich die Vertragsparteien uneinig waren. Die C._____ AG zedierte in der Folge eine von ihr geltend gemachte Forderung von Fr. 48'314.15 zuzüglich Zinsen und Nebenforderungen an die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche in der Folge eine Betreibung und – nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hatte – am 27. September 2021 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10 (nachfolgend: Friedensrichteramt) einleitete (vgl. act. 1). Das Schlichtungsverfahren wurde nach Durchführung der Schlichtungs- verhandlung am 28. Oktober 2021 bis Ende November 2021 sistiert, damit die Parteien "offene Fragen" klären konnten (act. 9). Mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Friedensrichteramt mit, die Beschwerde- führerin habe sich mit der C._____ AG einigen können und es sei eine Direktzah- lung an die C._____ AG geflossen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Frie- densrichteramt um "Erledigung durch Zahlung" unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. 10). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Klageanerkennung erledigt ab und auferlegte die Kosten von Fr. 520.– für das Schlichtungsverfahren der Beschwer- deführerin (act. 12 = act. 14 = act. 16). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel, welches sich einerseits gegen die Abschreibung zufolge Klageanerkennung, andererseits ge- gen die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens an sie richtet (act. 15). Mit Schreiben vom 15. Januar 2022 zog die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück (act. 18). 2. Gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren entsprechend abzu- schreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob das Rechtsmittel nur als Beschwerde entgegenzunehmen war.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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