Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210118-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 7. März 2022 in Sachen
A._____ Schweiz AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch C._____,
betreffend Forderung / Arbeitsrecht
Beschwerde gegen Verfügung und Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes Dietlikon vom 4. Dezember 2021 (GV.2021.00037 / SB.2021.00051)
Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) war bis Ende Februar 2021 als Kranführer bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) tätig. Nach Ansicht des Beschwerdegegners hat die Beschwerdeführerin einen ungerechtfertigten Abzug vom 13. Monatslohn im Umfang von Fr. 4'188.62 vorgenommen und ihm weder ein begründetes Kün- digungsschreiben noch ein Arbeitszeugnis zukommen lassen. Er stellte daher beim Friedensrichteramt Dietlikon am 14. Oktober 2021 ein Schlichtungsgesuch (act. 5/1 und act. 5/2). Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 1. Dezember 2021 das Rechtsbegehren betreffend Ausstellen eines Arbeitszeug- nisses anerkannt worden war bzw. die Beschwerdeführerin erklärt hatte, dem Be- schwerdegegner ein Arbeitszeugnis versandt zu haben, im Übrigen aber keine Einigung zustande gekommen war, schrieb die Friedensrichterin mit Verfügung vom 4. Dezember 2021 das Verfahren in Bezug auf die Ausstellung des Arbeits- zeugnisses zufolge Klageanerkennung ab und unterbreitete den Parteien im Übri- gen einen Urteilsvorschlag, mit welchem sie die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 3'188.60 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2021 zu be- zahlen (act. 5/7 = act. 3; nachfolgend zitiert als act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Kammer und erklärte, gegen die Verfügung und den Urteilsvorschlag Be- schwerde erheben zu wollen (act. 2). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Ablehnung des Urteilsvor- schlages beim Friedensrichteramt Dietlikon erfolgen müsste (act. 6). Dem Be- schwerdegegner wurde Kenntnis vom Eingang des Rechtsmittels gegeben (act. 7). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-11). Da sich die Be- schwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Ent- scheid lediglich ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin zuzustellen.
2.1. Unterbreitet die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag im Sinne von Art. 210 ZPO, so gilt dieser als angenommen und hat die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt, wobei die Ablehnung keiner Begründung bedarf (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Eine Berufung oder Beschwerde kann gegen den Urteils- vorschlag hingegen nicht erhoben werden (vgl. Brigitte Rickli, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 211 N 22 f. m.w.H.). Sofern die Beschwerdeführerin also gegen den Urteilsvorschlag vom 4. Dezember 2021 Beschwerde erhebt, fehlt es an ei- nem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre "Beschwerde" auch an das Friedensrichteramt Dietlikon schickte (act. 5/9b) und die Friedensrichterin dieses – korrekterweise – als Ablehnung des Urteilsvor- schlages entgegennahm (vgl. act. 5/11 und act. 8). 2.2. Sollte sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Abschreibung des Ver- fahrens mit Bezug auf das Arbeitszeugnis wenden, so wäre auf ihr Rechtsmittel ebenfalls nicht einzutreten: Die Unwirksamkeit einer Klageanerkennung kann nur bei der Instanz, welche als letzte in der Sache entschieden hat, mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO geltend gemacht werden. Darauf hat die Friedensrichte- rin in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2021 korrekt hingewiesen (vgl. act. 3). In- sofern fehlt es vorliegend also an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf eine diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten wäre. Ausnahmsweise kann im Zusammenhang mit Parteierklärungen wie Klageanerkennungen, Klage- rückzügen und Vergleichen schliesslich doch Berufung oder Beschwerde erhoben werden, nämlich dann, wenn sich die Rügen nicht direkt auf die Parteierklärung (im Sinne einer mangelhaften Willensbildung), sondern auf sonstige Fehler bezie- hen (wie etwa, ob ein Vertreter rechtsgenügend bevollmächtigt war, eine Wider- rufsfrist unbenutzt abgelaufen ist, die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Vergleich geregelt wurden etc.; vgl. dazu OGer ZH PD110003 vom 4. März 2011 E. 2.1). Sollte die Beschwerdeführerin vorliegend solches geltend machen wollen, wäre ihr aber entgegen zu halten, dass ihr Rechtsmittel weder Anträge noch eine Begründung enthält, was Eintretensvoraussetzung sowohl für eine Be-
rufung als auch für eine Beschwerde wäre (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). 3. Für das Beschwerdeverfahren sind weder Kosten zu erheben noch Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 113 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Dietlikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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