Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210116-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 3. Januar 2022 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. November 2021 (ED210024)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2021 gelangte der Gesuchsteller und Beschwerde- führer (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die vorprozessuale Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für drei noch anhängig zu machende Prozesse gegen B._____ AG, C._____ sowie D._____ AG und E._____. Nach Durchfüh- rung eines Verfahrens wies die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 26. November 2021 ab (act. 14 = act. 18 = act. 21; nachfolgend zitiert als act. 18). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2021, hierorts am 13. Dezember 2021 eingegangen, innert Frist (vgl. act. 15) Beschwerde bei der Kammer (act. 19). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Die Sache ist spruchreif. 2.1. Wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Be- schwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Be- gründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist ande- rerseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begrün-
dungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hun- gerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. Der Beschwerdeführer merkt in seiner Eingabe an die Kammer vom 4. Dezember 2021 lediglich an, er lege fristgerecht Beschwerde ein, "Posteingang 1.12.2021", und "Original Urkunde kommt postalisch aus F._____." (act. 19). Den angefochtenen Entscheid reichte er denn auch im Original nach (vgl. act. 21). Al- lenfalls könnte angenommen werden, der Beschwerdeführer beantrage damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die vor der Vor- instanz beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, womit ein hin- reichender Antrag im oben dargelegten Sinn vorläge. Den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers aber selbst angesichts dessen, dass er Laie ist, in keiner Art und Weise, äussert er sich doch überhaupt nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz und legt mit keinem Wort dar, weshalb diese unrichtig sein sollten. Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist zufolge des Unterliegens des Beschwerdefüh- rers und mangels entsprechenden Antrages ebenfalls keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 4. Januar 2022