Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts- Nr.: RU210111-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 29. November 2021
in Sachen
A._____, Mieter, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Beiständin B._____
gegen
C._____, Vermieterin, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Kündigungsschutz
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. August 2021 (MO210097)
Erwägungen: 1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) reichte zwei handschriftliche Eingaben beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Diejenige mit Poststempel vom 10. November 2021 enthält als Anhang die Vorladung der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Mietsachen am Bezirksgericht Hinwil zur Schlichtungsverhand- lung vom 1. Oktober 2021 (act. 19 und 21). Der Eingabe mit Poststempel vom 15. November 2021 ist dieselbe Vorladung sowie ein Beschluss der genannten Schlichtungsbehörde vom 14. Oktober 2021 beigelegt, welche das Schlichtungs- verfahren (Geschäfts-Nr. MO210097) zufolge Nichterscheinens des Beschwerde- führers zur Schlichtungsverhandlung vom 1. Oktober 2021 als erledigt abschrieb (act. 22-23 und act. 20). Beide handschriftlichen Eingaben des Beschwerdefüh- rers sind nicht in dem Sinne lesbar, als dass erkannt werden kann, was der Be- schwerdeführer darin verlangt. 2. Im Falle einer unleserlichen Eingabe ist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde da- her mit Verfügung vom 17. November 2021 Frist angesetzt, um die Eingaben in einer für das Gericht lesbaren (handschriftlichen oder maschinengeschriebenen) Schrift einzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Einga- ben als nicht erfolgt gelten würden und das Beschwerdeverfahren erledigt werde (act. 24). 3. Die Akten des Schlichtungsverfahrens MO210097-E betreffend Kündigungs- schutz wurden beigezogen (act. 1-16). Am 19. November 2021 rief der Be- schwerdeführer bei der Kammer an und teilte mit, dass er die Beschwerde zu- rückziehe. Auf Hinweis, er müsse dies in lesbarer Schrift mitteilen, erwiderte er, das stehe schon in seinem zweiten Schreiben (act. 26). Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2021 (Datum Poststempel: 22. November 2021) wiede- rum ein handschriftliches Schreiben ein. Auch dieses Schreiben ist nur schwer lesbar. Es kann ihm jedoch entnommen werden, dass er "die Weiterziehung des Beschlusses [...] nicht weiterverfolgen" wolle (act. 27). Aufgrund der teilweise les- baren Passagen des handschriftlichen Briefes vom 21. November 2021 sowie des
Telefonats vom 19. November 2021 ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 19 und act. 22, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Paritätische Schlich- tungsbehörde in Mietsachen, sowie die Beiständin B._____ (Sozialzentrum D._____, ... [Adresse]), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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